{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_135-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"IV ZR 135/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2087 Abs. 2 Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nach- lasses verbleibt. BGB § 2304 Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden soll- ten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entzie- hen konnte. Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigen- händiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grund- stück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 135/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB § 2087 Abs. 2 \nDie Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht \nnotwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nach-\nlasses verbleibt. \n\nBGB § 2304 \nWeist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen \nPflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht \nfest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder \nob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden soll-\nten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen \noder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entzie-\nhen konnte. \n\nHaager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961, Art. 1 Abs. 1 \nBuchst. b; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nEin deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigen-\nhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grund-\nstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA \nnicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für \ndas dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 \nAbs. 3 EGBGB). \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03 - OLG Celle \n LG Hannover \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??2 - \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai \n\n2003 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die \n\nKlägerin 8% und die Beklagten als Gesamtschuldner \n\n92%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie am 27. August 1990 geborene Klägerin ist die Tochter des am \n\n8. September 1997 verstorbenen Erblassers. Sie macht gegen die Be-\n\nklagten, zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen dieser \n\njeweils ein Kind hatte, Pflichtteilsansprüche unter Bezug auf das eigen-\n\nhändige Testament des Erblassers vom 29. April 1997 geltend. \n\nDer Erblasser hatte mit der Mutter der Klägerin am 23. Dezember \n\n1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??3 - \n\nbeide gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Die Ehe wurde \n\nam 1. August 1997 rechtskräftig geschieden. Bereits nach der Trennung \n\nder Eheleute Mitte 1996 hatte der Erblasser am 29. April 1997 eigenhän-\n\ndig das folgende Testament errichtet: \n\nIm Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, daß im \nFalle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt \ngeteilt wird: \n\n1.) Rückzahlung meiner Schulden zu je DM 60.000 an mei-\nne Eltern aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie \nim Auftrag angelegt habe. \n\n2.) Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf \n\nmeiner Häuser abzüglich Bankschulden. \n\n3.) Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abge-\n\nschlossen. \n\n4.) Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2.) zu \ngleichen Teilen an ... (Beklagte zu 1 und Beklagte zu 2). \nMeine Ehefrau ... erhält nichts! Aufgrund ihres Verhal-\ntens und laufender Scheidung enterbe ich sie. \n\n5.) BMW an S… K... \n\n6.) Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu glei-\n\nchen Teilen an meine Eltern. \n\nZum Nachlaß gehörten unter anderem auch ein in Florida belege-\n\nnes Grundstück sowie eine - inzwischen verkaufte - Finca auf Mallorca. \n\nEs wurde eine Nachlaßpflegschaft angeordnet und durchgeführt, für die \n\nKosten anfielen. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagten \n\nüber die bereits erhaltenen 10.000 DM hinaus ein weiterer Pflichtteilsan-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??4 - \n\nspruch in Höhe von 48.001,29 € zu. Das Landgericht hat der Klage in \n\nvollem Umfang stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten wurde die \n\nVerurteilungssumme auf 35.454,96 € herabgesetzt (vg l. das u.a. in \n\nFamRZ 2003, 1876 veröffentlichte Berufungsurteil). Mit ihren Revisionen \n\nverfolgen die Beklagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung wei-\n\nter. Die Klägerin hat ihre Anschlußrevision zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen bleiben ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Scheidung der \n\nEhe des Erblassers sei der Erbvertrag vom 23. Dezember 1991 unwirk-\n\nsam geworden. Infolgedessen sei das bereits vor der Scheidung errichte-\n\nte eigenhändige Testament vom 29. April 1997 maßgebend. Danach ste-\n\nhe der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasses \n\ngegen die Beklagten zu. Diese seien Erbinnen zu je 1/2 geworden. Das \n\nergebe die Auslegung des Testaments vom 29. April 1997. Der Erblasser \n\nhabe über sein Vermögen abschließend verfügen wollen. Nach dem \n\nWortlaut kämen nur die Beklagten als Erben in Betracht. Ihnen sei mit \n\nden Grundstücken der überwiegende Teil des Nachlasses zugewendet. \n\nBezüglich des Grundstücks in Florida liege allerdings ein Fall der Nach-\n\nlaßspaltung vor. Insoweit sei die Erbeinsetzung der Beklagten nicht \n\nformwirksam, weil das anwendbare Recht Floridas eigenhändige Testa-\n\nmente nicht kenne. Erben des in den USA gelegenen Grundstücks seien \n\ndaher die Kinder des Erblassers - und damit auch die Klägerin - zu je \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??5 - \n\n1/3. Dieses Grundstück müsse bei der Berechnung des Pflichtteilsan-\n\nspruchs der Klägerin außer Betracht bleiben. Der Pflichtteilsanspruch sei \n\nauch nicht deswegen nach unten zu korrigieren, weil die Klägerin durch \n\ndas Zusammentreffen des Pflichtteils an dem deutschem Recht unterlie-\n\ngenden Nachlaßteil und des Erbteils am Grundstück in Florida deutlich \n\nmehr erhalte, als ihr Pflichtteil von 1/6 sowohl am gesamten Nachlaß als \n\nauch am deutschen Nachlaßteil ausmache. \n\nDie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca angefallenen \n\nKosten seien keine Nachlaßverbindlichkeiten. Es handele sich vielmehr \n\num Nachlaßerbenschulden, die aus eigenen Rechtshandlungen der Er-\n\nben entstanden seien. Da die Eingehung dieser Verbindlichkeiten für die \n\nPflichtteilsberechtigte nicht von Vorteil sei, müßten sie unberücksichtigt \n\nbleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für die Kosten der Nachlaßpfleg-\n\nschaft. Diese seien zwar als Erbfallschulden grundsätzlich in die Berech-\n\nnung des Pflichtteils einzustellen. Doch weil die Beklagten sie erstmals \n\nin der Berufungsinstanz geltend gemacht hätten, ohne daß ein Zulas-\n\nsungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei, könnten sie \n\nkeine Berücksichtigung finden. Daran ändere nichts, daß ihr Anfall un-\n\nstreitig sei und der Rechtsstreit durch ihre Zulassung nicht verzögert \n\nwürde. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläge-\n\nrin steht gegen die Beklagten aus Vermächtnis ein Zahlungsanspruch je-\n\ndenfalls in Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages \n\nzu. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??6 - \n\n1. Unbedenklich geht das Berufungsgericht gemäß §§ 2279, 2077 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB von der Unwirksamkeit des Erbvertrages vom \n\n23. Dezember 1991 infolge der Scheidung des Erblassers am 1. August \n\n1997 aus. Damit trat das dem Erbvertrag zuwider laufende eigenhändige \n\nTestament vom 29. April 1997 entsprechend dem Rechtsgedanken der \n\n§§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB in Kraft (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1989, \n\n1355, 1356; AnwK-BGB/Kornexl, § 2289 Rdn. 22; Bamberger/Roth/ \n\nLitzenburger, BGB § 2289 Rdn. 8). \n\n2. Die tatrichterliche Auslegung des Testaments vom 29. April \n\n1997 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 121, 357, \n\n363), soweit sie im Ergebnis zu einer Erbeinsetzung der Beklagten je zur \n\nHälfte gelangt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen bleiben \n\nohne Erfolg. \n\nWie das Berufungsgericht mit Recht dem Einleitungssatz des Te-\n\nstaments entnommen hat, wollte der Erblasser über sein gesamtes Ver-\n\nmögen verfügen. Es ist nicht anzunehmen, daß er überhaupt keinen Er-\n\nben berufen wollte. Hätten seine Abkömmlinge kraft Gesetzes Erben \n\nwerden sollen, wäre die Bestimmung des Testaments sinnlos, mit der ih-\n\nnen \"Pflichtanteile\" zugedacht sind. Darauf, daß mit dem Testament auch \n\ndie Erbfolge geregelt werden sollte, deutet ferner die ausdrückliche Ent-\n\nerbung seiner damals noch nicht von ihm geschiedenen Ehefrau hin. \n\nObwohl den Kindern mit den \"Pflichtanteilen\" eine Quote des gesamten \n\nNachlaßwerts, nämlich in Höhe ihres Pflichtteils von je einem Sechstel, \n\nzugedacht ist, wird die insoweit an sich zu einer Erbeinsetzung führende \n\nAuslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB außer durch die vorrangige \n\nAuslegung des hier zu beurteilenden Testaments auch durch die negati-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??7 - \n\nve Auslegungsregel des § 2304 BGB überwunden, (wonach die Zuwen-\n\ndung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist). \n\nDie Kinder sind daher jedenfalls nicht Erben geworden. \n\nAbgesehen von den beiden Beklagten werden im Testament neben \n\nden mit \"Pflichtanteilen\" bedachten Kindern nur Personen begünstigt, \n\ndenen lediglich bestimmte, im Blick auf das Immobiliarvermögen des \n\nErblassers jedenfalls nicht als Hauptbestandteile des Nachlasses zu wer-\n\ntende Gegenstände zugewendet werden. Auch diese weiteren Personen \n\nkommen daher nicht als Erben in Betracht (§ 2087 Abs. 2 BGB). Den Be-\n\nklagten sollte dagegen außer Lebensversicherungen der \"Rest\" aus dem \n\nVerkauf des gesamten Grundvermögens zustehen. Ob ihnen dadurch \n\nletzten Endes mehr oder aber - wie die Revisionen meinen - weniger vom \n\nWert des Nachlasses zukommt als den Kindern, kann für sich genommen \n\nnicht den Ausschlag geben. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht \n\nnotwendig voraus, daß dem Erben ein mehr oder weniger großer oder \n\nsogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (vgl. BayObLG FamRZ \n\n2003, 119, 120). Hier hat der Erblasser den Beklagten mit dem \"Rest\" \n\ngerade das zugewiesen, was bei ausdrücklicher Einsetzung als Erben \n\nnach Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten, der Vermächtnisse sowie \n\nder Auszahlung der \"Pflichtanteile\" für sie übrig bliebe. Das spricht ent-\n\nscheidend für eine Erbeinsetzung. Hinzu kommt, daß die Beklagten die \n\nMütter jeweils eines Kindes des Erblassers sind und der Erblasser unter \n\nderselben Ziffer des Testaments und in unmittelbarem Zusammenhang \n\nmit der Begünstigung der Beklagten die Mutter der Klägerin ausdrücklich \n\nenterbt hat. Das läßt den Rückschluß zu, daß es ihm schon bei der Be-\n\ngünstigung der Beklagten um die Regelung seiner Erbfolge ging. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??8 - \n\n3. Mit dem Zwischenergebnis, daß die Beklagten und nicht die Kin-\n\nder des Erblassers als Erben berufen sind, steht aber noch nicht fest, ob \n\nder Erblasser die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränken \n\noder aber ihnen ein Vermächtnis in Höhe dieses Pflichtteils gewähren \n\nwollte (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2003, \n\n1229; Staudinger/Haas, BGB [1998] § 2304 Rdn. 17). Insoweit ist ent-\n\nscheidend, ob der Erblasser die Kinder begünstigen oder ihnen nur be-\n\nlassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. \n\nDas hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat auch die Klägerin den \n\nvon ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich als gesetzlichen Pflicht-\n\nteilsanspruch eingeordnet; sie hat sich dafür aber auf die Anordnungen \n\ndes Erblassers im Testament vom 29. April 1997 bezogen. Der Senat \n\nkann die insoweit erforderliche Auslegung selbst vornehmen, weil mit \n\nBlick auf das Erbscheinsverfahren und den umfassenden Vortrag der \n\nParteien zur Frage der Testamentsauslegung in den Vorinstanzen weder \n\nneuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch weitere tatsächliche Feststel-\n\nlungen zu treffen sind. \n\na) Danach ist der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe des nach \n\ndeutschem Erbrecht auf den gesamten Nachlaßwert anfallenden Pflicht-\n\nteils zugewendet worden. Über das gesetzliche Pflichtteilsrecht war der \n\nErblasser bei der Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages vom 23. De-\n\nzember 1991 vom Notar belehrt worden. Für den Willen des Erblassers, \n\nseine Kinder zu begünstigen, spricht zunächst die sprachliche Gestal-\n\ntung des Testaments. Anders als bei der Ehefrau soll den Kindern nichts \n\nentzogen, sondern im Rahmen der einleitend angekündigten Aufteilung \n\ndes Vermögens ein \"Pflichtanteil\" zugewendet werden. Ferner wird deut-\n\nlich, daß der Erblasser nicht die Absicht hatte, seine Kinder auf das ge-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??9 - \n\nsetzliche Minimum zu beschränken. In Ziffer 3 des Testaments erwähnt \n\ner die namentlich auf jedes Kind abgeschlossenen Lebensversicherun-\n\ngen, die diese zusätzlich zu den \"Pflichtanteilen\" erhalten sollen. Dabei \n\nhandelt es sich zwar um Schenkungen auf den Todesfall, die an sich \n\nkeiner testamentarischen Regelung bedurft hätten. Ihre Erwähnung zeigt \n\naber, daß der Erblasser seinen Abkömmlingen im Ergebnis mehr als den \n\ngesetzlichen Pflichtteil zuwenden wollte. \n\nb) Das Testament verknüpft die Erfüllung des offenbar auf Zahlung \n\neines Geldbetrags gerichteten Anspruchs auf den \"Pflichtanteil\" mit dem \n\nVerkauf der Häuser, aus deren Erlös vorab die Bankschulden beglichen \n\nwerden sollen. Daß sich der \"Pflichtanteil\" der Kinder etwa auf den Be-\n\ntrag hätte beschränken sollen, der sich aus dem Verkauf des Grundbe-\n\nsitzes abzüglich der Bankschulden ergeben würde (vgl. Dörner, FamRZ \n\n2003, 1880, 1881), ist nicht anzunehmen. Mit dem Wort \"Pflichtanteil\" \n\nnimmt der Erblasser den gesetzlichen Pflichtteil in Bezug, der eine Quote \n\nam gesamten Nachlaß darstellt. Von einem Pflichtteil nur in Bezug auf \n\nbestimmte Nachlaßgegenstände zu sprechen, hätte keinen Sinn. Der Zu-\n\nsatz \"aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden\" ist viel-\n\nmehr im Sinne einer Vorsorge des Erblassers für die Nachlaßabwicklung \n\nsowie dafür zu verstehen, daß die Ansprüche der Kinder auf den \n\n\"Pflichtanteil\" aus den wichtigsten und wertvollsten Teilen seines Vermö-\n\ngens gedeckt seien. \n\nc) Aus dieser testamentarischen Regelung geht ferner hervor, daß \n\nBerechnungsgrundlage des - nur bezüglich der Quote von einem Sech-\n\nstel an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten - \"Pflichtanteils\" das \n\ngesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seines Grundbesitzes \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??10 - \n\nin Florida sein sollte. Von einer Aufspaltung seines Nachlasses in einen \n\ndem deutschen Erbrecht und einen dem Erbrecht Floridas unterliegen-\n\nden Anteil ist der Erblasser offenbar nicht ausgegangen. \n\n4. Dieser Erblasserwille ist auch für das Vermögen in Florida gül-\n\ntig. Das eigenhändige Testament ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des \n\nHaager Testamentsformübereinkommens \n\n(TestÜbk) vom 5. Oktober \n\n1961 (BGBl 1965 II S. 1145; in Kraft getreten für die Bundesrepublik \n\nDeutschland am 1. Januar 1966, BGBl II S. 11) i.V. mit §§ 2231 Nr. 2, \n\n2247 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in vollem Um-\n\nfang formwirksam. \n\na) Zwar ist eine Nachlaßspaltung in einen dem Erbrecht Floridas \n\nund in einen dem deutschem Erbrecht unterliegenden Nachlaßteil einge-\n\ntreten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB haben die besonderen Vor-\n\nschriften, die in den Vereinigten Staaten für die Erbfolge in das dort be-\n\nlegene unbewegliche Vermögen gelten (Belegenheitsstatut), Vorrang vor \n\ndem an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfenden Erbstatut \n\nnach Art. 25 Abs. 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR \n\n248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 2 a). Die Erbfolge in den unbewegli-\n\nchen Nachlaß eines Erblassers beurteilt sich in Florida nach der zur Zeit \n\ndes Todes geltenden lex rei sitae; Florida hat hiervon keine Ausnahme-\n\nregelung getroffen (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, \n\nInternationales \n\nErbrecht USA Grdz. C II Rdn. 39, 39 a). Damit ist an sich jede Nachlaß-\n\nmasse grundsätzlich nach dem jeweils für sie maßgebenden Erbstatut zu \n\nbeurteilen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??11 - \n\nb) Das Erbrecht Floridas führt nicht zu einem anderen Ergebnis als \n\ndas deutsche Erbrecht, soweit es um die Unwirksamkeit des Erbvertra-\n\nges vom 23. Dezember 1991 mit Rechtskraft der Scheidung am 1. Au-\n\ngust 1997 geht. Gemäß Chapter 732.507 des Florida Probate Code \n\n(siehe Ferid, aaO USA Texte III Nr. 8) bewirkt nämlich die Scheidung \n\nden Widerruf der für den Ehegatten günstigen testamentarischen Verfü-\n\ngung. Andere Verfügungen als die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der \n\nEhegatten enthält der Erbvertrag nicht. Erbverträge, die das Recht Flori-\n\ndas an sich nicht kennt, können als gemeinschaftliche und gegenseitige \n\nTestamente aufrechterhalten werden; sie sind aber stets frei widerruflich. \n\nDie Widerruflichkeit kann zwar durch einen vom Testament zu unter-\n\nscheidenden Vertrag ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag liegt \n\naber nicht allein schon in der Errichtung eines gegenseitigen und - nach \n\nüberwiegender Ansicht - auch nicht in der Errichtung eines gemein-\n\nschaftlichen Testaments; ferner folgt die amerikanische Rechtsprechung \n\nüberwiegend der Auffassung, daß eine vertragliche Bindung erst mit dem \n\nTod des Erstversterbenden eintritt (Ferid, aaO USA Grdz. C II Rdn. 39 b, \n\nGrdz. F III Rdn. 235, u.a. in Fn. 7). Mithin ist der Erbvertrag vom 23. De-\n\nzember 1991 auch aus der Sicht des in Florida geltenden Rechts durch \n\ndie Ehescheidung widerrufen und damit unwirksam geworden. \n\nc) Das in Deutschland wirksame eigenhändige Testament des Erb-\n\nlassers vom 29. April 1997 ist, auch soweit es den Nachlaß in Florida be-\n\ntrifft, nicht unwirksam. Das Erbrecht Floridas kennt zwar ein eigenhändi-\n\nges Testament nur in der Form des Zweizeugentestaments; soweit die \n\nTestamentsform des Heimatlandes des Erblassers ausreicht, gilt diese \n\nAusnahme nicht für eigenhändige Testamente (Chapter 732.502 (1) und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??12 - \n\n(2) des Florida Probate Code, abgedruckt bei Ferid, aaO USA Texte III \n\nNr. 8). \n\naa) Jedoch steht gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b TestÜbk für die \n\nTestamentsform als Anknüpfung das Recht des Staates, dem der Erblas-\n\nser zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes ange-\n\nhörte, zur Verfügung - mithin deutsches Erbrecht, nach dem das streit-\n\ngegenständliche Testament formwirksam errichtet ist. Das Abkommen \n\nlöst generell die Formfrage vom Erbstatut (MünchKomm/Birk, BGB \n\n3. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 38) mit der Folge, daß für die Frage der \n\nFormgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen \n\nRechts außer Betracht bleiben müssen (Senatsurteil vom 28. September \n\n1994 - IV ZR 95/93 - NJW 1995, 58 unter A II 2 c). Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß die USA bzw. Florida dem Abkommen nicht beigetreten sind. \n\nSeine Wirkungen erstrecken sich vielmehr auch auf ein nicht in einem \n\nVertragsstaat belegenes Grundstück (v. Oertzen/Seidenfus, ZEV 1996, \n\n210, 213; Dörner FamRZ 2003, 1880). Das Abkommen schafft für die \n\nBestimmung des Formstatuts bei letztwilligen Verfügungen für die Ver-\n\ntragsstaaten universell anwendbares Kollisionsrecht. Gemäß Art. 6 Te-\n\nstÜbk setzt seine Anwendbarkeit keine Gegenseitigkeit voraus; es ist als \n\nsog. loi uniforme ohne weitere Verknüpfung des Sachverhalts mit einem \n\nVertragsstaat und auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anzuwenden \n\n(MünchKomm/Birk, aaO Rdn. 73; Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 26 \n\nEGBGB Rdn. 3; Palandt/Heldrich, BGB 63. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 1; \n\nBamberger/Roth/Lorenz, BGB Art. 26 EGBGB Rdn. 2; Kegel/Schurig, In-\n\nternationales Privatrecht 9. Aufl. § 21 III 2 a S. 1010). Das entspricht \n\ndem Ziel des Abkommens, Testamente zu begünstigen (favor testamenti) \n\nund dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n-??13 - \n\nseinen gesamten Nachlaß zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, daß es \n\nhinsichtlich eines Teils des Nachlaßvermögens, etwa eines im Ausland \n\nbelegenen Grundstücks, formungültig ist (Kegel/Schurig, aaO; v. Schack, \n\nDNotZ 1966, 131, 133). Eine letztwillige Verfügung ist somit auch dann \n\nformwirksam, wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des Lageortes, \n\nwohl aber - wie hier - die des Heimatrechts des Erblassers einhält. \n\nbb) Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, daß das eigen-\n\nhändige Testament des Erblassers in Florida möglicherweise wegen \n\nFormmangels nicht anerkannt wird und sich daraus für die Beklagten als \n\nErben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht \n\nüber das ererbte Grundstück zu erlangen (vgl. zu einem solchen, interna-\n\ntional hinkenden Rechtsverhältnis Otte, \n\nIPrax 1993, 142, 144 ff.; \n\nv. Oertzen, ZEV 1995, 167, 172; Steiner, ZEV 2003, 145, 146 und 500, \n\n501). Wem gegenwärtig das Grundstück in Florida zusteht und wer dar-\n\nüber verfügen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen \n\nworden. Falls sich ergeben sollte, daß nur die Kinder des Erblassers als \n\ndessen gesetzliche Erben Verfügungsbefugnis haben, würde sich eine \n\nvom Erblasser nicht vorausgesehene und bedachte Situation ergeben. \n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der im Testament niederge-\n\nlegte letzte Wille des Erblassers gleichwohl in Deutschland weiterhin \n\nzwischen den Parteien verbindlich bleibt. Dem Testament läßt sich im \n\nWege ergänzender Auslegung entnehmen, daß die Kinder, wenn das \n\nGrundstück in Florida nicht ohne ihre Mitwirkung verkauft werden könn-\n\nte, hierzu sowie zu einer dem Testament entsprechenden Auseinander-\n\nsetzung des Nachlasses den Beklagten gegenüber verpflichtet wären, \n\ninsbesondere im Hinblick auf die Bankschulden und den \"Rest\" des Ver-\n\näußerungserlöses. Ein solches Untervermächtnis zu Lasten der Kinder \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n-??14 - \n\nals Vermächtnisnehmer und zugunsten der Beklagten würde an deren \n\nRechtsstellung als Erben nichts ändern. \n\n5. a) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Fragen einer \n\nAngleichung widerstreitender Rechtsordnungen kommt es nicht mehr an. \n\nWie oben bereits dargelegt, ist dem Testament vielmehr durch Ausle-\n\ngung zu entnehmen, daß der Erblasser seinen Kindern ein Vermächtnis \n\nin Höhe ihrer nach deutschem Recht bestehenden Pflichtteilsquote an \n\nseinem ganzen Nachlaß unabhängig davon zuwenden wollte, wo er be-\n\nlegen ist und ob dort ein dem deutschen Recht vergleichbares Pflicht-\n\nteilsrecht gilt. Die Auslegung geht der Rechtsanpassung vor und richtet \n\nsich auch aus der Sicht Floridas nach deutschem Recht, das der hier an \n\nseinem Wohnsitz testierende Erblasser konkludent durch Bezugnahme \n\nauf die Pflichtteilsquote des deutschen Rechts gewählt hat (Dörner, \n\nFamRZ 2003, 1880, 1881). \n\nb) Der Klägerin steht daher selbst bei Berücksichtigung der von \n\nden Beklagten geltend gemachten Kosten, die durch den Verkauf der \n\nFinca und die Nachlaßpflegschaft entstanden sind, ein Vermächtnisan-\n\nspruch zu, der den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von \n\n35.454,96 € übersteigt. Auf die weiteren von den Re visionen aufgewor-\n\nfenen Rechtsfragen kommt es somit nicht mehr an. \n\nDer Aktivnachlaß (einschließlich des Grundstücks in Florida) be-\n\nläuft sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts auf 1.268.425,62 DM; der Passivnachlaß würde 628.078,30 DM \n\nbetragen, wenn man den vom Berufungsgericht insoweit festgestellten \n\n559.698,37 DM weiter Nachlaßpflegschaftskosten von 36.987,93 DM und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-??15 - \n\nVerkaufskosten von 31.392 DM hinzurechnen würde. Von dem sich da-\n\nnach ergebenden Saldo in Höhe von 640.347,32 DM stünde der Klägerin \n\nein Sechstel, also 106.724,55 DM zu. Darauf erhalten hat sie bereits \n\n10.000 DM, so daß noch 96.724,55 DM (49.454,48 €) o ffen wären. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-135-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2087","ref_norm":"2087","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2247","ref_norm":"2247","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2279","ref_norm":"2279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2304","ref_norm":"2304","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2077","ref_norm":"2077","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2231","ref_norm":"2231","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2257","ref_norm":"2257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2258","ref_norm":"2258","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-135-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:25.295356+00:00"}}