{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_130-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"IV ZR 130/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychi- scher Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 130/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV \n\nDer Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychi-\nscher Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer \nInhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB). \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - Saarländisches OLG \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2003 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, der \n\nunter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB \n\n94) der Beklagten zugrunde liegen. \n\nEr behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen \n\nund mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er ei-\n\nnen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache, \n\ndie allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden \n\nerlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten er-\n\nsten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen \n\ndes Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM \n\ngezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologi-\n\nschen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine \n\nunfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psy-\n\nchisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungs-\n\nausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet: \n\n\"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: \n\n… \n\nIV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen \n gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.\" \n\nDer Kläger verlangt wegen Hirnleistungsstörungen und Hörschä-\n\nden eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 132.000 DM. Seine Kla-\n\nge ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-\n\nfolgt er das Zahlungsbegehren insgesamt weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDem Kläger stehen wegen des Leitersturzes keine Invaliditätslei-\n\nstungen aus der Unfallversicherung zu. \n\nI. Das Berufungsgericht (r+s 2003, 470) hat festgestellt, der Kläger \n\nhabe zwar über die Zeugenaussage seines Sohnes nachgewiesen, daß \n\nsich der Unfall, so wie von ihm behauptet, zugetragen habe. Er habe \n\naber nicht nachweisen können, daß eine versicherte Invalidität im Sinne \n\ndes § 7 Abs. 1 AUB 94 eingetreten sei. \n\nAuf die vom ohrenärztlichen Sachverständigen angeregte psychia-\n\ntrische Beurteilung, ob der vom Kläger berichtete Schwindel neurotischer \n\nNatur ohne faßbares organisches Korrelat sei, es sich also um einen \n\npsychogenen Schwindel handele, komme es wegen § 2 IV AUB 94 nicht \n\nan. Diese Klausel halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. \n\nSie verstoße nicht infolge von Intransparenz gegen § 9 Abs. 1 \n\nAGBG. Bei unbefangener Lesart erfasse diese Klausel nur Gesundheits-\n\nbeeinträchtigungen, die ausschließlich auf einem seelisch bedingten Ur-\n\nsachenzusammenhang, nicht aber auf einer unfallbedingten organischen \n\nSchädigung beruhten. Dieses Verständnis werde von den systemati-\n\nschen und wertenden Erwägungen, die bereits bei den Leistungsaus-\n\nschlüssen in §§ 2 Abs. 3 lit. b und 10 Abs. 5 AUB 61 eine Rolle gespielt \n\nhätten, bestätigt. Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen für \n\npsychisch empfundene Beschwerden führten nicht zur Intransparenz. \n\nDer Leistungsausschluß gefährde auch nicht den Vertragszweck \n\nim Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dieser sei über § 1 AUB 94 nicht \n\ndurch einen umfassenden, tariflich nur schwer kalkulierbaren Schutz bei \n\njedweder gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie da-\n\ndurch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen zu versichern. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\nII. Die Revision nimmt hin, daß der Kläger nicht an einer unfallbe-\n\ndingten organisch-körperlichen Störung bzw. einer psychischen Erkran-\n\nkung als Manifestation einer solchen Schädigung leidet. Sie wendet sich \n\nnur gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 2 IV AUB 94. \n\nDabei macht sie sich im wesentlichen die Ausführungen von Schwin-\n\ntowski (NVersZ 2002, 395 ff., Anm. zu OLG Jena VersR 2002, 1019 f. = \n\nNVersZ 2002, 402 f.) zu eigen, der die Klausel für intransparent hält. Die \n\nKlausel gefährde zudem den Vertragszweck, was zu einer unangemes-\n\nsenen Benachteiligung des Klägers führe (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - jetzt \n\n§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sei eindeutig unklar (§ 5 AGBG - jetzt \n\n§ 305c Abs. 2 BGB). \n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der in § 2 IV \n\nAUB 94 festgelegte Leistungsausschluß hält einer Bedingungskontrolle \n\nstand. Die Klausel ist wirksam. \n\n1. a) Vor der Bedingungskontrolle ist die Klausel zunächst auszu-\n\nlegen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (Se-\n\nnatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 \n\nb). Dem folgt an sich auch das Berufungsgericht, wenn es - allerdings \n\ninnerhalb der Transparenzprüfung - eine nähere Festlegung des Ver-\n\nständnisses der Klausel vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nSenats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie \n\nein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-\n\ngung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn-\n\nbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die \n\nVerständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-\n\nrungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-\n\nsen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\nb) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen: \n\nAusgehend vom Wortlaut wird der Versicherungsnehmer erkennen, \n\ndaß die AUB 94 zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfall-\n\nfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen (§§ 1, 7 I 1 AUB 94; \n\nvgl. Knappmann, NVersZ 2002, 1, 4). Bei Durchsicht des in § 2 AUB 94 \n\nenthaltenen Katalogs der \"Ausschlüsse\" wird er sodann gewahr, daß die-\n\nse allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, viel-\n\nmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von \n\nUnfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verlet-\n\nzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) \n\nnicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Aus-\n\nschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psy-\n\nchischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, \n\nvom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesund-\n\nheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Ein-\n\nwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfol-\n\ngen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil \n\nvom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; OLG \n\nKoblenz VersR 2001, 1550 f.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. \n\n§ 2 AUB 88 Rdn. 40). \n\nDamit werden ihm auch die für den Versicherungsschutz voraus-\n\ngesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ih-\n\nren Ursachen deutlich. Fehlt es an körperlichen Traumata oder kann die \n\nkrankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt \n\nwerden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen \n\n(Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 108). Anders dagegen \n\nsoll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend sieht - Versicherungs-\n\nschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch \n\nbeeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert (Knapp-\n\nmann, aaO S. 4). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu ei-\n\nnem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand nicht \n\nauszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von \n\nder Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, \n\nsondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß er-\n\nfaßt. Diese Auslegung beruht nicht etwa, wie die Verständnisbetrachtung \n\ndes Berufungsgerichts nahelegen könnte, auf systematischen und wer-\n\ntenden Erwägungen zur Vorgängerklausel in den AUB 61, die der durch-\n\nschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf \n\nden Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem \n\nKlauselwerk seines Versicherungsvertrages \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2). \n\n2. Die Bestimmung des § 2 IV AUB 94 ist nach dieser Auslegung \n\nnicht unklar im Sinne von § 5 AGBG und hält auch einer Inhaltskontrolle \n\nnach § 9 AGBG stand. \n\na) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Aus-\n\nschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht \n\nbehebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich \n\nvertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X \n\nZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist nach dem zuvor gewon-\n\nnenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht \n\ndes Versicherungsnehmers bleiben keine Zweifel, daß alle durch psychi-\n\nsche Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sol-\n\nlen; daß er keine Leistungen vom Versicherer erhalten soll, wenn und \n\nsoweit sich psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall \n\nauswirken, ist eindeutig und unmißverständlich (Knappmann, aaO S. 4). \n\nFür § 5 AGBG ist danach kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober \n\n1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2). \n\nAnderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen, wenn sie \n\ndarauf verweist, daß die Begriffe \"krankhafte Störungen infolge psychi-\n\nscher Reaktionen\" im wesentlichen aus Unsicherheiten bestünden, sie \n\ndeswegen für einen Risikoausschluß besonders ungeeignet und Klauseln \n\nmit derart mehrdeutigen Begriffen gemäß § 5 AGBG unwirksam seien. \n\nDas läuft - worauf auch der Hinweis auf BGHZ 147, 354, 361 mit der dort \n\nbehandelten Transparenzprüfung hindeutet - in der Sache darauf hinaus, \n\ndie Unklarheitenregel als ein Mittel verdeckter Inhaltskontrolle einzuset-\n\nzen. Ein solcher Ansatz ist jedoch überholt und nicht mehr zu rechtferti-\n\ngen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8). Unklarheiten-\n\nregelung und Inhaltskontrolle unterliegen eigenen spezifischen Prü-\n\nfungskriterien und dürfen so nicht miteinander vermischt werden. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision zeigt auch die jüngere \n\nRechtsprechung der Instanzgerichte nicht, daß diese Klausel unter-\n\nschiedlich ausgelegt wird (vgl. OLG Köln VersR 2000, 1489 f.; OLG \n\nFrankfurt OLGR 2000, 27 ff. - mit Nichtannahmebeschluß des Senats \n\nvom 20. September 2000 - IV ZR 194/99; OLG Oldenburg r+s 2004, 34 f. \n\nmit Nichtzulassungsbeschluß des Senats vom 26. März 2003 - IV ZR \n\n342/02; LG Landshut ZfS 1998, 23). Wie selbst die Revision zugesteht, \n\nsollen darin (bloß) Schwierigkeiten bei der \"rechtlichen Handhabung\" der \n\nKlausel zum Ausdruck kommen. Das betrifft jedoch keine verschiedenen \n\nAuslegungsmöglichkeiten im Sinne von nicht behebbaren Zweifeln für die \n\nUnterscheidung zwischen physisch ausgelösten versicherten und nicht-\n\nversicherten psychogenen Gesundheitsschäden. Etwaige Schwierigkei-\n\nten bei den im Einzelfall insoweit zu treffenden Feststellungen lassen ei-\n\nne im übrigen klare Abgrenzungsregelung ohnehin nicht unklar werden. \n\nDie Unklarheitenregelung des § 5 AGBG wird nach alledem durch \n\ndie in der Klausel festgeschriebene Ausgrenzung psychisch reaktiver \n\nGesundheitsschäden vom Versicherungsschutz nicht betroffen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß § 8 \n\nAGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 \n\nAGBG nicht hindert, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennba-\n\nren Zweck das schon in § 1 AUB 94 i.V. mit § 7 AUB 94 gegebene \n\nHauptleistungsversprechen lediglich beschränkt, indem sie aus dem \n\nKreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen unfallbe-\n\ndingten Gesundheitsschäden, die krankhaften Störungen infolge psychi-\n\nscher Reaktionen ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln \n\nsind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (BGHZ \n\n141, 137, 140 ff.; 142, 103, 109 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 \n\n- IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 1 und 30. Oktober 2002 - IV ZR \n\n60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 1). Gegen diese Beurteilung wendet \n\nsich auch die Revisionserwiderung nicht. \n\naa) Die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden ge-\n\nfährdet den Vertragszweck nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. \n\nNicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckge-\n\nfährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmeri-\n\nschen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Be-\n\nschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche \n\nVorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher \n\nerst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der \n\nVertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in \n\nbezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, \n\n176 und ständig). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Der zugesagte Unfallversicherungs-\n\nschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB \n\n94) bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden - also ein-\n\nschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Be-\n\nschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft \n\ndaher schon nicht zu, daß - wie die Revision meint - bei Wirksamkeit des \n\n§ 2 IV AUB 94 für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungs-\n\nausschluß zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten \n\nBereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluß \n\nnicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversiche-\n\nrungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird \n\nin diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt. \n\nbb) Der Ausschluß der psychischen Reaktionen benachteiligt den \n\nVersicherungsnehmer auch im übrigen nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 \n\nSatz 1 AGBG). Mit dem Ausschluß knüpft die bedingungsgemäße Ent-\n\nschädigung von Unfallschäden an objektiv erfaßbare Vorgänge an. Das \n\nträgt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen \n\nTarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand \n\nergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Anderer-\n\nseits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im In-\n\nteresse des Versicherungsnehmers (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR \n\n1998, 886 f.; Grimm, aaO § 2 Rdn. 103, 108). Eine möglichst reibungslo-\n\nse, kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von \n\npsychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden \n\nhängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versiche-\n\nrungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Gesche-\n\nhen in der Außenwelt in Betracht. Zu Recht weist die Revisionserwide-\n\nrung darauf hin, daß zur Feststellung solcher zu entschädigender unfall-\n\nbedingter Folgen regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Un-\n\ntersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verläßliche Feststel-\n\nlungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vor-\n\nliegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht. Die von der Revision \n\ngezogene Parallele zum Haftungsrecht, bei dem auch der Schädiger \n\ngrundsätzlich sogar für psychische Fehlverarbeitungen als Folge eines \n\nUnfalls einzustehen habe (vgl. nur BGHZ 132, 341 ff.; 137, 142 ff.), \n\nüberzeugt nicht. Denn es ist gerade das erkennbare Ziel dieser Rege-\n\nlung, den schadensersatzrechtlichen Problemen zu entgehen (vgl. OLG \n\nDüsseldorf VersR 1998, 886 f.). Die Forderung, aus Billigkeitserwägun-\n\ngen Unfallversicherungsschutz im Umfang der deliktischen Schadenser-\n\nsatzpflicht anzuerkennen, findet ihre Grenzen in der Vertragsgestaltung. \n\nDer angebotene und vom Versicherungsnehmer genommene, in den \n\nAUB klar und unmißverständlich umschriebene Versicherungsschutz (so \n\nbereits Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - NJW 1972, 1233 \n\nunter II) steht darüber hinausgehenden Leistungswünschen entgegen. \n\ncc) § 2 IV AUB 94 genügt auch den Anforderungen des sich aus \n\n§ 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes. Die Regelung benachteiligt \n\nden Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Insbesondere führt sie \n\nihm ausreichend klar und verständlich vor Augen, was er zu erwarten hat \n\n(vgl. BGHZ 141, 137, 143). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwen-\n\nder Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsät-\n\nzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Ver-\n\ntragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei \n\nkommt es nicht nur darauf an, daß eine Klausel in ihrer Formulierung für \n\nden durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr \n\ngebieten Treu und Glauben auch, daß sie die wirtschaftlichen Nachteile \n\nund Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen \n\ngefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 362 und ständig). Diesen Erfor-\n\ndernissen wird § 2 IV AUB 94 gerecht. \n\nDie von der Revision vermißte klare Grenzziehung zwischen phy-\n\nsischen und psychischen Reaktionen stellt das nicht in Frage. Es mag \n\nsein, daß es im Rahmen der sogenannten Leib-Seele-Diskussion unter-\n\nschiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze \n\ngibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, der Begriff \n\n\"psychische Reaktionen\" in Abgrenzung zu physischen deswegen nicht \n\nleicht auszufüllen ist, der danach fragende Versicherungsnehmer vom \n\nAgenten im Beratungsgespräch nicht stets eine trennscharfe Antwort er-\n\nhalten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine ab-\n\nstrakte Unterscheidung bei den denkbaren Fallgestaltungen nicht immer \n\nmöglich ist. Dadurch wird der Ausschluß aber nicht intransparent. Entge-\n\ngen Schwintowski (aaO S. 396) fehlt der Klausel damit nicht ein halb-\n\nwegs klarer und justiziabler Begriffskern. Diese Erwägungen betreffen \n\nvielmehr - vergleichbar der Prüfung gemäß § 5 AGBG - die Anforderun-\n\ngen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen und die Frage, zu \n\nwessen Lasten es geht, wenn insoweit etwas nach den derzeit gegebe-\n\nnen Erkenntnismöglichkeiten offenbleibt. Einem potentiellen Versiche-\n\nrungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen ge-\n\nführt, daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfall-\n\nschutz erhält. Er kann damit erkennen, daß er durch den Unfall körper-\n\nlich/organisch betroffen sein muß, wodurch seine Beschwerden, wegen \n\nderer er sich auf bedingungsgemäße Invalidität beruft, hervorgerufen \n\nwerden. Dieser Klauselinhalt ist transparent. Er wird durch die nach den \n\nallgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweis-\n\nlasten nicht intransparent. \n\nDer Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt dem Versiche-\n\nrungsnehmer, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheits-\n\nschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und \n\ndafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Inva-\n\nlidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Se-\n\nnatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 \n\nund vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils \n\nm.w.N.). Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, will er sich \n\nauf den Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 94 berufen (vgl. BGHZ \n\n131, 15 ff., 21; Grimm, aaO Rdn. 109). Danach muß der Versicherer be-\n\nweisen, daß und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen \n\nden krankhaften Zustand hervorgerufen haben (Knappmann, aaO S. 4; \n\nderselbe VersR 2002, 1230, Anm. zu OLG Jena aaO). Die sich in Fällen \n\nsogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise erge-\n\nbenden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten \n\nangemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu \n\nklärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer \n\nReaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (Knappmann, aaO S. 4). \n\nDie in § 2 IV AUB 94 verwendeten Begriffe hindern einen Versiche-\n\nrungsnehmer bei Vertragsschluß jedenfalls nicht daran zu erkennen, was \n\nihn erwartet, und machen den Ausschlußtatbestand auch nicht injustizia-\n\nbel. Probleme können im Einzelfall bei der Feststellung der Wirkungszu-\n\nsammenhänge und der Anwendung des Feststellungsergebnisses auf \n\nden vorgegebenen rechtlichen Rahmen entstehen. Das gehört aber zur \n\nüblichen forensischen Praxis. Schwierigkeiten dieser Art kann durch eine \n\nausgiebige sachverständige Unterstützung und eine ausgewogene Ver-\n\nteilung der Darlegungs- und Beweislasten begegnet werden. Der Versi-\n\ncherungsnehmer wird damit auch nicht unter Transparenzgesichtspunk-\n\nten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligt. Die Nachteile und Belastungen, die mit der den gewählten \n\nVersicherungsschutz einschränkenden Ausschlußklausel verbunden \n\nsind, werden ihm, soweit dies nach den Umständen möglich ist, deutlich \n\ngemacht. Der von der Revision geforderten Benennung und Konkretisie-\n\nrung einzelner Arten von psychischen Reaktionen (vgl. Schwintowski, \n\naaO S. 396 f.) bedarf es dafür gerade nicht. Unabhängig davon, inwie-\n\nweit eine umfängliche Auflistung psychischer Vorgänge detailliert über-\n\nhaupt möglich ist, wäre das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl. \n\nvorstehend unter III. 1.), diesen Risikobereich überhaupt auszuklam-\n\nmern, damit schwerlich zu erreichen. Dem Transparenzgebot wird ge-\n\nnügt, wenn der Versicherungsnehmer diese Zielsetzung und den danach \n\nbestehenden Umfang der angebotenen Versicherung erkennt. Das ist bei \n\n§ 2 IV AUB 94 - wie ausgeführt - der Fall. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zr-130-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zr-130-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:44.106651+00:00"}}