{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_127-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"IV ZR 127/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VVG § 158i i.d.F. vom 17. Dezember 1990 Der Anwendungsbereich des § 158i VVG erfaßt nicht den Fall, in dem das Versiche- rungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherter Kraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Kenntnis hat und auch nicht haben mußte, den Versicherungsschutz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 127/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2004\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVVG § 158i i.d.F. vom 17. Dezember 1990\n\nDer Anwendungsbereich des § 158i VVG erfaßt nicht den Fall, in dem das Versiche-\n\nrungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden\n\nist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherter\n\nKraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung\n\nkeine Kenntnis hat und auch nicht haben mußte, den Versicherungsschutz.\n\nBGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 127/03 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richte-\n\nrin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Januar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 30. April 2003 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAls Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwa-\n\ngens verlangt der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer Freistellung\n\nvon Regreßansprüchen zweier Sozialversicherungsträger.\n\nBei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten Unfall kam\n\ner mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entge-\n\ngenkommenden Kleintransporter. Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinter-\n\nließ seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsneh-\n\nmerin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den Lkw bereits zum\n\n31. Dezember 1996 gekündigt. Die Beklagte hatte die Beendigung des\n\nVersicherungsverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfall-\n\ntag aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten der Geschädigten in\n\ndie Nachhaftung nach den §§ 3 Nr. 5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen\n\nwurde.\n\nZwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistun-\n\ngen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:9)\n\nanderem den Kläger in Höhe von insgesamt rund 23.500 \n\nKläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen,\n\ndenn er habe nicht gewußt, daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflicht-\n\nversichert gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht\n\nhat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Weil das Haftpflichtversicherungsverhältnis über den Lkw durch\n\ndie Kündigung der Versicherungsnehmerin zum 31. Dezember 1996 un-\n\nstreitig beendet worden ist, hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch\n\nauf § 158i VVG gestützt. Danach kann der Versicherer eine gegenüber\n\ndem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit einem Versi-\n\ncherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem\n\nVersicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der\n\nLeistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person dieses Ver-\n\nsicherten vorliegen oder ihm diese Umstände bekannt oder infolge grober\n\nFahrlässigkeit nicht bekannt waren.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift setze schon\n\nnach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus,\n\ndenn der Versicherte müsse zur Geltendmachung von Rechten aus dem\n\nVersicherungsvertrag befugt sein. Hieran fehle es infolge der Kündigung.\n\nDie Schutzbedürftigkeit des mitversicherten Fahrers könne auch nicht zur\n\nanalogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden Fall führen, weil\n\ninsoweit der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegenstehe.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob\n\n§ 158i VVG \n\nin der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung\n\n(BGBl. 1990 I S. 2864) ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus-\n\nsetzt (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. BerlKomm/Hübsch, VVG\n\n§ 158i Rdn. 12; Schlegelmilch in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtpro-\n\nzeß 24. Aufl. Kap 13 Rdn. 63; Biela, VersR 1993, 1391 ff.; Bauer, Die\n\nKraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 943; AG Köln VersR 1993, 824, 825)\n\noder ob die Vorschrift den Versicherten auch bei nicht - oder jedenfalls bei\n\nnicht mehr - bestehendem Versicherungsverhältnis schützt (so Prölss/\n\nMartin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 158i Rdn. 4; Römer in Römer/Lang-\n\nheid, VVG 2. Aufl. § 158i Rdn. 8; offengelassen von OLG Düsseldorf\n\nVersR 1996, 1267, 1269), wobei teilweise auch nach dem jeweiligen\n\nGrund für das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses differenziert\n\nwird (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 Nr. 11 PflVG\n\nRdn. 16; Johannsen, VersR 1991, 500, 502).\n\n2. Der Senat sieht im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren\n\nzur Neuregelung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341) geäußerten ge-\n\nsetzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzu-\n\nwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist.\n\nOb - wie das Berufungsgericht annimmt - der Wortlaut der Vorschrift\n\n(wonach der Versicherte zur Geltendmachung von Rechten aus dem Ver-\n\nsicherungsvertrag \"befugt\" sein muß) schon für sich genommen einen hin-\n\nreichend sicheren Hinweis darauf gibt, daß in jedem Fall ein bestehendes\n\nVersicherungsverhältnis vorausgesetzt wird, oder ob damit nur die gene-\n\nrelle Stellung des Versicherten nach den Versicherungsbedingungen - und\n\nnicht seine konkrete Berechtigung im Einzelfall - angesprochen wird (so\n\nKnappmann aaO), kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Ge-\n\nsetzgeber für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Ver-\n\nsicherungsverhältnisses durch Kündigung in der amtlichen Begründung\n\nzur Neufassung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341 S. 36; vgl. auch BR-\n\nDrucks. 615/89 S. 99, 102 f.) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Vor-\n\nschrift keine Anwendung finden soll. Es heißt dort wörtlich: \"Das Recht zur\n\nselbständigen Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsver-\n\ntrag erlischt allerdings mit der wirksamen Kündigung gegenüber dem Ver-\n\nsicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung wegen Prämienverzugs. Die in\n\n§ 3 Nr. 5 PflVersG zugunsten des Verkehrsopfers angeordnete Nachhaf-\n\ntung kann auf das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer nicht\n\nübertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher Deckungsanspruch\n\nbegriffsnotwendig an einen bestehenden Versicherungsvertrag anknüpfen\n\nmuß. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, daß das Schutzbedürf-\n\nnis des Opfers regelmäßig höher zu bewerten ist als die Notwendigkeit\n\nder sozialen Absicherung des Schädigers.\"\n\na) Der gesetzgeberische Wille war also jedenfalls darauf gerichtet,\n\nFälle vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen zum\n\nZeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag\n\nwegen vorausgegangener Kündigung nicht mehr bestand. Dabei macht\n\nder Gesamtzusammenhang der Begründung zudem deutlich, daß es nicht\n\ndarauf ankommen kann, ob der Versicherungsnehmer oder der Versiche-\n\nrer die Kündigung ausgesprochen hat. Dieser gesetzgeberische Wille hat\n\nin der Gesetzesformulierung, der Versicherte müsse zur selbständigen\n\nGeltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt\n\nsein, erkennbar Niederschlag gefunden.\n\nb) Ist § 158i VVG in diesem Sinne auszulegen, führt das im Falle\n\neiner Vertragsbeendigung durch Kündigung des Versicherungsnehmers\n\nvor Eintritt des Versicherungsfalles, die dem mitversicherten Fahrer unbe-\n\nkannt geblieben ist, dazu, daß der gegenüber dem Fahrer nunmehr lei-\n\nstungsfreie Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zwar gemäß § 3 Nr.\n\n5, 6 PflVG haftet, den Fahrer aber in Regreß nehmen kann. Denn die Re-\n\ngreßregelungen in § 3 Nr. 9 – 11 PflVG sind im Verhältnis zum mitversi-\n\ncherten Fahrer anwendbar. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Re-\n\ngreßansprüchen anderer Schadensversicherer oder von Sozialversiche-\n\nrungsträgern ausgesetzt sein (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158c Abs. 4 VVG). Daß\n\nsich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 158i VVG der Problematik\n\ndes Schutzes gutgläubiger Versicherter, insbesondere mitversicherter\n\nFahrzeugführer, aber bewußt war, verdeutlicht die Vorgeschichte der Neu-\n\nregelung des § 158i VVG - auch und gerade unter Berücksichtigung sol-\n\ncher Fälle, in denen der Haftpflichtversicherer gemäß § 38 Abs. 2 VVG\n\nleistungsfrei war. Denn bereits unter der bis zum 31. Dezember 1990 gel-\n\ntenden Fassung des § 158i VVG hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach\n\nabgelehnt, den Anwendungsbereich gegen den im Gesetzgebungsverfah-\n\nren geäußerten Willen des Gesetzgebers auszudehnen (BGHZ 55, 281,\n\n288; 103, 52, 57) oder auch die Regreßmöglichkeiten von Sozialversiche-\n\nrungsträgern zu beschränken (BGHZ 88, 296, 300).\n\naa) § 158i VVG durchbrach in seiner damaligen Fassung das Prin-\n\nzip der Abhängigkeit des Anspruchs des Versicherten von dem des Versi-\n\ncherungsnehmers (vgl. dazu BGHZ 67, 138, 141) nur in einem eng be-\n\ngrenzten Teilbereich: Lediglich bei Obliegenheitsverletzungen des Versi-\n\ncherungsnehmers (die der Versicherte nicht zu vertreten hatte) wurde der\n\ngutgläubige Versicherte durch ein Regreßverbot geschützt. Hatte der Ver-\n\nsicherer an Dritte geleistet, obwohl er gegenüber dem Versicherungsneh-\n\nmer leistungsfrei war, konnte er beim Versicherten keinen Rückgriff neh-\n\nmen. Eine Leistungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versi-\n\ncherten war mit dieser Regelung nicht verbunden.\n\nbb) Im Jahre 1971 entschied der Bundesgerichtshof, daß § 158i\n\nVVG einem Regreß des Versicherers beim Versicherten dann nicht entge-\n\ngenstehe, wenn der Versicherer infolge Prämienzahlungsverzuges (des\n\nVersicherungsnehmers) leistungsfrei geworden sei (BGHZ 55, 281 ff.).\n\nDenn mit der Pflicht zur Prämienzahlung verletze der Versicherungsneh-\n\nmer gerade keine Obliegenheit (BGHZ aaO S. 284). Eine analoge Aus-\n\nweitung der damaligen Regelung des § 158i VVG auf Leistungsfreiheit\n\nwegen Prämienzahlungsverzugs wurde selbst für Ausnahmefälle abge-\n\nlehnt, weil sich der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu\n\n§ 158i VVG a.F. (BT-Drucks. IV/2252 S. 31 f.) im klaren Bewußtsein über\n\ndie Auswirkungen der (eingeschränkten) Regelung für diese entschieden\n\nhabe (BGHZ aaO S. 283, 288).\n\ncc) Eine Verbesserung der Stellung mitversicherter Fahrer brachte\n\nzwar die \"Geschäftsplanmäßige Erklärung\" der Kraftfahrzeughaftpflicht-\n\nversicherer aus dem Jahre 1973 (VerBAV 1973, 103; der Änderung des\n\n§ 7 AKB angepaßt in der Geschäftsplanmäßigen Erklärung 1975, VerBAV\n\n1975, 157), in welcher sich die beteiligten Unternehmen u.a. bereiterklär-\n\nten, künftig auch in Fällen des Prämienverzugs auf Regreßforderungen\n\ngegen gutgläubige Versicherte zu verzichten. Daraus ergab sich aller-\n\ndings: War der Geschädigte nicht sozialversichert, mußte der Kraftfahr-\n\nzeug-Haftpflichtversicherer ihm gegenüber einstehen und konnte wegen\n\ndes Regreßverzichts in der genannten Geschäftsplanmäßigen Erklärung\n\ngegen den mitversicherten gutgläubigen Fahrer keinen Regreß nehmen.\n\nDer gutgläubige Fahrer genoß in diesen Fällen praktisch vollen Versiche-\n\nrungsschutz und brauchte selbst nichts zu zahlen. Anders lag es jedoch,\n\nwenn der Geschädigte sozialversichert war und deshalb nach § 1542 RVO\n\nAnsprüche auf den Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Nach\n\n§ 3 Nr. 6 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs. 4 VVG haftete der Kraft-\n\nfahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger\n\nnicht. Der Sozialversicherungsträger konnte sich daher nur an den Versi-\n\ncherungsnehmer und an den mitversicherten Fahrer halten, die als Ge-\n\nsamtschuldner hafteten. Da die Sozialversicherungsträger im Gegensatz\n\nzu den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern keine Regreßverzichtserklä-\n\nrung hinsichtlich des gutgläubigen Fahrers abgegeben hatten, war dieser\n\nin vollem Umfang dem Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers\n\nausgesetzt. Sein Haftungsrisiko war mithin unterschiedlich, je nachdem,\n\nob der Geschädigte sozialversichert war oder nicht (vgl. dazu BGHZ 103,\n\n52, 54).\n\nIm Bewußtsein dieser Ungleichbehandlung ersetzte der Gesetzge-\n\nber § 1542 RVO mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 durch § 116 SGB X, oh-\n\nne eine Regreßbeschränkung vorzusehen. Vielmehr wurden die Härtefall-\n\nregelungen der §§ 31 HGrG und 76 Abs. 2 SGB IV als ausreichender\n\nSchutz \n\nfür Schadensersatzpflichtige angesehen \n\n(BT-Drucks. 9/1753\n\nS. 44). Diese gesetzgeberische Entscheidung war für die Gerichte bin-\n\ndend (vgl. dazu BGHZ 88, 296, 300), zumal in der Gesetzesbegründung\n\neine zuvor vom Bundesgerichtshof vorgenommene Regreßbegrenzung auf\n\n5.000 DM (BGHZ 80, 332 ff.) ausdrücklich abgelehnt worden war.\n\ndd) Ebenfalls unter Berücksichtigung der erwähnten Ungleichbe-\n\nhandlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Januar 1988\n\n(BGHZ 103, 52, 57) daran festgehalten, daß § 158i VVG a.F. nur bei Ob-\n\nliegenheitsverletzungen und nicht bei der Verletzung der Prämienzah-\n\nlungspflicht galt. Er hat eine analoge Anwendung der Vorschrift auch bei\n\neinem Regreß des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich abgelehnt.\n\nee) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung aufgezeigte\n\nRechtslage – insbesondere auch die Entscheidung vom 13. Januar 1988\n\n(aaO) – bei der Neufassung des § 158i VVG berücksichtigt (BT-Drucks.\n\n11/6341 S. 36). Wenn er gleichwohl in den Anwendungsbereich der Vor-\n\nschrift zwar den Fall des § 38 Abs. 2 VVG aufgenommen hat, den Fall,\n\ndaß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Kündigung ein Versiche-\n\nrungsvertrag nicht mehr besteht, aber ausweislich der Gesetzesbegrün-\n\ndung gerade vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen wollte,\n\nhaben die Gerichte diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren\n\n(BGHZ 55, 281, 288; 88, 296, 300; 103, 52, 57). Der Senat verkennt nicht,\n\ndaß damit bei beendeten Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubi-\n\nge Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitge-\n\nbers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken\n\nbleiben, denen nur in Härtefällen nach den §§ 31 Abs. 2 HGrG und 76\n\nAbs. 2 SGB IV durch Stundung oder Erlaß von Regreßforderungen be-\n\ngegnet werden kann.\n\nIII. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als rechtsfehlerhaft.\n\n1. Denn entgegen der Annahme der Revision kann der Kläger von\n\nder Beklagten eine Freistellung von Regreßansprüchen auch nicht als\n\nSchadensersatz verlangen. Soweit er der Beklagten vorwirft, sie habe\n\nentgegen § 29c Abs. 1 Satz 1 StVZO die Beendigung des Versicherungs-\n\nverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde nicht angezeigt, hat die Be-\n\nklagte keine Rechtsnorm verletzt, in deren Schutzbereich der Kläger ein-\n\nbezogen ist.\n\nEs entsprach schon für die bis zum 31. Dezember 1990 geltende\n\nFassung des § 29c StVZO (\"hat ... Anzeige zu erstatten\") gefestigter Auf-\n\nfassung in Literatur und Rechtsprechung, daß die Vorschrift ausschließ-\n\nlich die Sicherung der Schadensersatzansprüche von Verkehrsunfallop-\n\nfern bezweckte (BGH, Urteil vom 27. September 1956 - II ZR 203/55 -\n\nVersR 1956, 706 unter II; Urteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR\n\n1978, 609 unter I 2 a; Urteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 18/82 - VersR\n\n1984, 455 unter III; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. [1969]\n\n§ 29c StVZO Rdn. 2; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 29c\n\nStVZO Rdn. 2). Für die Neufassung der Vorschrift, nach der es dem Ver-\n\nsicherer nur noch anheimgestellt wird, die Beendigung des Versiche-\n\nrungsverhältnisses anzuzeigen (\"kann zur Beendigung seiner Haftung\n\nnach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ... Anzeige erstatten ...\"),\n\nkann nichts anderes gelten. Mit der Anzeige wahrt der Versicherer ledig-\n\nlich sein eigenes Interesse daran, die Nachhaftung zu beenden (Hent-\n\nschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 29c StVZO Rdn. 6).\n\n2. Dafür, daß - wie die Revision meint - die Beklagte im Versiche-\n\nrungsvertrag gegenüber dem Kläger die vertragliche Nebenpflicht über-\n\nnommen hätte, bei Beendigung des Versicherungsvertrages die Anzeige\n\nnach § 29c StVZO zu erstatten, ist nichts ersichtlich.\n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nWendt\n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/iv-zr-127-03","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/iv-zr-127-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:18.603317+00:00"}}