{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_123-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"IV ZR 123/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 2333 ff. Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflicht- teilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erb- lassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Wei- terführung von BGHZ 109, 306, 309).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 123/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 2333 ff. \n\nEiner schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflicht-\nteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erb-\nlassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils \nunwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Wei-\nterführung von BGHZ 109, 306, 309). \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 123/03 - OLG München \n LG Traunstein \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n16. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt die Feststellung, daß \n\nsein Vater nicht berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testa-\n\nmenten im einzelnen, nach Ansicht des Klägers aber unzutreffend dar-\n\ngestellten Sachverhalte dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen. Beide \n\nVorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Klä-\n\nger zu Lebzeiten des Beklagten ein rechtlich geschütztes Interesse an \n\nder beantragten Feststellung fehle. \n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Frage, ob Grund zur \n\nEntziehung des Pflichtteils besteht, zwar vom (zukünftigen) Erblasser, \n\ngrundsätzlich aber nicht auch vom Pflichtteilsberechtigten zum Gegen-\n\nstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das Berufungsgericht \n\nmeint, der Pflichtteilsberechtigte habe vor dem Erbfall keine Möglichkeit, \n\nüber sein Pflichtteilsrecht irgend welche rechtlich erheblichen Verfügun-\n\ngen zu treffen. Er habe auch keinen Einfluß darauf, ob beim Erbfall \n\nüberhaupt eine Erbmasse vorhanden sei und ein Pflichtteilsanspruch \n\ndurchgesetzt werden könne. Die Ungeduld naher Angehöriger im Hin-\n\nblick auf Feststellungen, die für sie erst nach dem Erbfall fühlbare recht-\n\nliche Folgen haben könnten, reiche nicht aus. \n\nDer vorliegende Fall weise auch keine Besonderheiten auf, die ein \n\nFeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Daß die \n\nParteien zerstritten seien, sei in Fällen dieser Art nichts Besonderes. \n\nAuch wenn der Kläger den Erblasser überlebe und möglicherweise we-\n\ngen Grundstücksübertragungen des Beklagten Auskunfts- und Pflicht-\n\nteilsergänzungsansprüche gegen seine Schwester geltend machen müs-\n\nse, genüge dies weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung \n\nvon Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Denn für das Bestehen \n\neines Pflichtteilsentziehungsgrundes sei nicht der Kläger als Pflichtteils-\n\nberechtigter beweispflichtig, sondern gemäß § 2336 Abs. 3 BGB derjeni-\n\nge, der die Entziehung geltend mache. \n\n2. Dem folgt der Senat nicht. \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist \n\nzunächst, daß das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und \n\nder Eltern eines Erblassers (als Quelle, aus der mit dem Erbfall ein \n\nPflichtteilsanspruch entstehen kann,) ein Rechtsverhältnis ist, das schon \n\nzu Lebzeiten des Erblassers besteht, rechtliche Wirkungen äußert und \n\ngerichtlich festgestellt werden kann. Aus diesem Rechtsverhältnis er-\n\nwächst unter den in §§ 2333 ff. BGB angeführten Voraussetzungen die \n\nBefugnis des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen. Dieses in § 2337 \n\nSatz 1 BGB ausdrücklich als Recht zur Entziehung des Pflichtteils be-\n\nzeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und nicht etwa ein vom Tod des \n\nErblassers abhängiges zukünftiges Recht. Mit der Klage auf Feststellung \n\ndes Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann nicht \n\nnur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im ganzen, \n\nsondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechts-\n\nverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden wie des \n\nRechts, den Pflichtteil zu entziehen. Nichts anderes gilt für eine Klage \n\nauf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts, \n\nwie sie hier vorliegt (vgl. BGHZ 28, 177, 178; BGH, Urteil vom 1. März \n\n1974 - IV ZR 58/72 - NJW 1974, 1085 unter 1; BGHZ 109, 306, 308 f.; \n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91 - NJW-RR 1993, 391 \n\nunter 4). \n\nb) Für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nach \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers an als-\n\nbaldiger Feststellung erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober \n\n1989 - IVa ZR 208/87 - NJW-RR 1990, 130 f.). Für die positive Feststel-\n\nlungsklage eines Testators gegen einen Pflichtteilsberechtigten auf Fest-\n\nstellung eines Rechts zur Entziehung des Pflichtteils hat der Senat ein \n\nsolches Feststellungsinteresse bejaht, weil die Klärung der Grenzen der \n\nTestierfreiheit im allgemeinen keinen größeren Aufschub vertrage (Urteil \n\nvom 1. März 1974 aaO, BGHZ 109, 306, 309). Für die Klage eines \n\nPflichtteilsberechtigten auf Feststellung des Nichtbestehens eines \n\nPflichtteilsentziehungsrechts hat der Senat das Bestehen eines Interes-\n\nses an alsbaldiger Feststellung dagegen grundsätzlich offengelassen, \n\nweil dem Interesse ungeduldiger Angehöriger an der Feststellung einer \n\nRechtsstellung, die erst nach dem Erbfall für sie fühlbare rechtliche Fol-\n\ngen habe, nicht das gleiche Gewicht zukomme wie dem Interesse des \n\nErblassers an der Klärung der Grenzen seiner Testierfreiheit. Wenn aber \n\nin demselben Verfahren das Bestehen eines von dem vorverstorbenen \n\nElternteil entzogenen Pflichtteilsrechts zu klären sei, rechtfertige der Ge-\n\nsichtspunkt der Prozeßökonomie auch die gegenüber dem am Verfahren \n\nbeteiligten überlebenden Elternteil und zukünftigen Erblasser beantragte \n\nFeststellung, daß derselbe tatsächliche Vorgang kein Recht zur Pflicht-\n\nteilsentziehung begründet habe (BGHZ 109, 306, 309 f.; kritisch dazu \n\nLeipold, JZ 1990, 700). \n\nc) Das Fortbestehen eines Pflichtteilsrechts trotz einer Entziehung \n\ndes Erblassers ist für den Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht nur für die \n\nZeit nach dem Erbfall von Bedeutung: Der Pflichtteilsberechtigte kann \n\nschon vor dem Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben \n\nüber seinen Pflichtteil abschließen (§ 311b Abs. 5 BGB). Er kann ferner \n\ndurch Vertrag mit dem Erblasser, der meist zu Gegenleistungen bereit \n\nist, auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB). Dies gilt, \n\nobwohl vor Eintritt des Erbfalles nicht ausgeschlossen werden kann, daß \n\netwa wegen Überschuldung des Nachlasses kein Pflichtteilsanspruch \n\nentsteht. Auch wenn die Feststellungsklage im Einzelfall nicht der Vorbe-\n\nreitung einer derartigen Verfügung über das Pflichtteilsrecht dient, be-\n\nsteht ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, daß \n\ndieses Recht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam \n\nentzogen sei. Erst nach einer solchen Feststellung hat der Pflichtteilsbe-\n\nrechtigte wieder konkrete Chancen, seine schon vor dem Erbfall beste-\n\nhenden Verfügungsmöglichkeiten zu nutzen. Für das Interesse des \n\nPflichtteilsberechtigten kann hier nichts anderes gelten als sonst bei ei-\n\nner gegenwärtigen Gefahr oder Ungewißheit für die Rechtsposition eines \n\nKlägers, etwa durch deren Verletzung oder auch nur deren ernstliches \n\nBestreiten (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, \n\n2507 unter II 1; Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, \n\n436 unter 1; Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 \n\nunter 3 a). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Im vorliegenden Fall \n\nhat der Beklagte das Entziehungsrecht bereits in seinen notariellen Te-\n\nstamenten ausgeübt. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann das \n\nFeststellungsinteresse des Pflichtteilsberechtigten nicht zweifelhaft sein. \n\nd) Demgegenüber überzeugt das Argument nicht, der Erblasser \n\nmüsse zu seinen Lebzeiten vor einer Auseinandersetzung über seinen \n\nNachlaß geschützt werden \n\n(so etwa AnwK-BGB/Herzog, § 2333 \n\nRdn. 27). Das mag wünschenswert und dem Pflichtteilsberechtigten etwa \n\ndann zu empfehlen sein, wenn zu hoffen ist, daß der Erblasser die Vor-\n\nfälle, die er zum Anlaß einer Pflichtteilsentziehung genommen hat, nach \n\nAblauf einer gewissen Zeit gelassener beurteilen wird. Andererseits \n\ngreift der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in eine schon zu sei-\n\nnen Lebzeiten bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten \n\nein. Dessen Abwehr muß der Erblasser hinnehmen. Er ist zur Verteidi-\n\ngung seines Standpunkts aufgrund seiner Sachkenntnis oft besser in der \n\nLage als der Erbe nach Eintritt des Erbfalles. \n\nDaß der Pflichtteilsberechtigte nicht die Beweislast für das Vorlie-\n\ngen von Entziehungsgründen trägt (§ 2336 Abs. 3 BGB), ändert grund-\n\nsätzlich nichts an der Gefahr, daß ihm günstige Gegenbeweismittel durch \n\nZeitablauf verloren gehen oder entwertet werden können. Soweit die \n\npersönliche Glaubwürdigkeit von Zeugen eine Rolle spielt oder eine Par-\n\nteivernehmung in Betracht kommt, können später verwertbare Feststel-\n\nlungen selbst in einem Beweissicherungsverfahren nicht getroffen wer-\n\nden. Hier hat sich der Kläger für seine Gegendarstellung der Vorgänge, \n\ndie der Pflichtteilsentziehung zugrunde liegen, unter anderem auf das \n\nZeugnis seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester sowie auf eine \n\nVernehmung des Beklagten als Partei bezogen. Die infolge des Zeitab-\n\nlaufs bis zum Erbfall möglicherweise drohenden Beweisschwierigkeiten \n\nrechtfertigen ebenfalls das Interesse an alsbaldiger Feststellung (BGH, \n\nUrteil vom 9. März 1961 - VII ZR 145/60 - NJW 1961, 1165 unter II 1 b \n\ncc). \n\ne) Danach ist das rechtliche Interesse auch des Pflichtteilsberech-\n\ntigten an einer alsbaldigen negativen Feststellung noch zu Lebzeiten des \n\nErblassers, daß ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in al-\n\nler Regel zu bejahen (so auch OLG Saarbrücken NJW 1986, 1182; Lan-\n\nge/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 III 1 b S. 871 f.; MünchKomm/ \n\nLeipold, BGB 3. Aufl. § 1922 Rdn. 80; MünchKomm/Frank, aaO § 2333 \n\nRdn. 2a; Palandt/Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2336 Rdn. 1; Zöller/ \n\nGreger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdn. 11; Schneider, ZEV 1996, 56, 57; a.A. \n\nStaudinger/Olshausen, BGB [1998] vor § 2333 Rdn. 19; Soergel/Dieck-\n\nmann, BGB 13. Aufl. vor § 2333 Rdn. 4). Auch dem Kläger des vorlie-\n\ngenden Verfahrens kommt ein berechtigtes Interesse an der begehrten \n\nFeststellung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-123-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2336","ref_norm":"2336","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2333","ref_norm":"2333","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2337","ref_norm":"2337","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2346","ref_norm":"2346","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-123-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:32.855739+00:00"}}