{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_115-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"IV ZR 115/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 1 Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gese- hen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflicht- versicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 115/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 1 \n\nOb bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte \nGeltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gese-\nhen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflicht-\nversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht \nanhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs \naus § 153 VVG beantwortet werden. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - IV ZR 115/03 - KG \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 21. Februar 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein Architekt, begehrt mit seiner im Jahre 2001 erho-\n\nbenen Klage die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus einer bei ihr ge-\n\nnommenen Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren \n\nhabe. Dem 1983 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen \n\nfür die Haftpflichtversicherung \n\n(AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die \n\nBerufshaftpflichtversicherung zugrunde. \n\nDer Kläger hatte Architektenleistungen für ein 1994 fertiggestelltes \n\nGebäude in B. erbracht. Dessen Bauherren beantragten am 27. No-\n\nvember 1995 gegen den Kläger und drei Bauausführende vor dem \n\nLandgericht Berlin die Durchführung des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens mit dem Ziel, Durchfeuchtungsschäden und die Zuordnung von de-\n\nren Ursachen zu Planungs- und Bauausführungsmängeln zu ermitteln. \n\nMit in jenem Verfahren eingeholtem Gutachten vom 26. April 1996 und \n\nErgänzungsgutachten vom 16. Dezember 1996 wurden Durchfeuch-\n\ntungsschäden und dafür ursächliche Mängel sowohl in der Planung als \n\nauch in der Bauausführung festgestellt. \n\nIm Februar 2000 übersandten die Bauherren dem Kläger den Ent-\n\nwurf einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage (Schadensum-\n\nfang: 1,28 Mio. DM). Daraufhin erstattete der Kläger mit Schreiben vom \n\n22. März 2000 bei der Beklagten eine Schadensmeldung. \n\nDie Beklagte hält den Anspruch auf Versicherungsleistungen für \n\nverjährt. Sie beruft sich im übrigen darauf, daß sie leistungsfrei sei, weil \n\nder Kläger ihr die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht \n\nunverzüglich angezeigt und damit seine Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB \n\nverletzt habe. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht offenge-\n\nlassen, ob die dem Kläger angelastete Obliegenheitsverletzung hier zur \n\nLeistungsfreiheit der Beklagten führt. \n\nStatt dessen hat das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch \n\ndes Klägers auf Versicherungsleistungen sei bereits mit Ablauf des Jah-\n\nres 1997 verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG \n\nbeginne am Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Ver-\n\nsicherungsleistungen fällig geworden sei. Das sei hier bereits mit der \n\nEinleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 1995 geschehen, \n\nwelches eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs darstelle. Es sei insoweit den in § 153 Abs. 4 VVG ge-\n\nnannten Möglichkeiten gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen \n\ngegen den Versicherungsnehmer gleichwertig. In einer solchen gerichtli-\n\nchen Geltendmachung liege immer die ernstliche Erklärung des Geschä-\n\ndigten, den Versicherungsnehmer als für den Schaden Verantwortlichen \n\nauf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. \n\nDemgegenüber sei ohne Bedeutung, daß das Beweisverfahren hier \n\nerst der Klärung gedient habe, ob und in welchem Umfang Ansprüche \n\ngegen den Kläger und die anderen Anspruchsgegner bestanden hätten. \n\nDenn jedenfalls hätten die Bauherren Ansprüche gegen den Kläger für \n\nmöglich gehalten. Hinzu träten weitere Umstände, auf Grund derer dem \n\nKläger klar gewesen sei, daß mit dem Beweisverfahren auch gegen ihn \n\nernsthaft ein Schadensersatzanspruch habe erhoben werden sollen. So \n\nhabe er selbst schon einen Monat zuvor erklärt, ein möglicher Schieds-\n\ngutachter müsse eine Schadensquotelung nach Verursachern vorneh-\n\nmen. Auch habe der Kläger im selbständigen Beweisverfahren einem \n\nweiteren, von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten den \n\nStreit verkündet. Selbst wenn man annehme, dies sei nur vorsorglich ge-\n\nschehen, habe der Kläger jedenfalls Anlaß gehabt, dieselbe Vorsicht \n\nauch gegenüber der Beklagten walten zu lassen und ihr die Einleitung \n\ndes Beweisverfahrens mitzuteilen. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 1995 war \n\nhier weder für sich genommen noch im Zusammenspiel mit den weiteren \n\nvom Berufungsgericht herangezogenen Umständen geeignet, die Fällig-\n\nkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu begründen. Aus die-\n\nsem Grunde begann auch die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen. \n\n1. Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und \n\nAbwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen \n\nden Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Dek-\n\nkungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige \n\nFrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in \n\ndem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden \n\n(BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR \n\n45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1). Hierzu genügt jede Erklärung, \n\ndurch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert \n\nwird. \n\nAllein daran bemißt sich, ob der Anspruch des Versicherungsneh-\n\nmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung fällig \n\nwird und die Verjährungsfrist für diesen Deckungsanspruch zu laufen be-\n\nginnt. Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Scha-\n\ndensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend \n\nzu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu er-\n\nkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Ver-\n\nsicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG \n\nKöln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f). \n\na) Daraus folgt einerseits, daß es nicht erforderlich ist, daß der \n\nGläubiger bereits gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer \n\neinleitet (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO). Andererseits löst aber \n\nregelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozeß-\n\nkostenhilfe, Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu letzterer BGHZ \n\n155, 69 ff.) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungs-\n\nnehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment \n\ndie Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewäh-\n\nren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der An-\n\nspruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird. \n\nb) Ob auch das selbständige Beweisverfahren eine gerichtliche \n\nGeltendmachung in diesem Sinne darstellt, kann - anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint - nicht generell beantwortet werden. Das beruht dar-\n\nauf, daß die Gründe, aus denen heraus es vom Geschädigten ange-\n\nstrengt wird, unterschiedlich sein können. \n\nBesteht nach Lage der Dinge kein Zweifel daran, daß der Geschä-\n\ndigte allein den Versicherungsnehmer für einen eingetretenen Schaden \n\nverantwortlich machen will, und dient das selbständige Beweisverfahren \n\nlediglich dem Zweck, die Schadenshöhe festzustellen, so kann und muß \n\nder Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens als ernstliche \n\nGeltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn verstehen. \n\nAnders ist es aber dann, wenn - wie hier - mehrere Schädiger in \n\nBetracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich \n\nmit dem selbständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen \n\nwill, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung ge-\n\nführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt. \n\nIn einem solchen Fall gibt der Umstand, daß das Beweisverfahren \n\nals solches eingeleitet wird, dem Versicherungsnehmer noch keinen ein-\n\ndeutigen Hinweis darauf, daß der Gläubiger letztlich Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen ihn geltend machen wird. Denn weder sind solche An-\n\nsprüche zu diesem Zeitpunkt beziffert, noch ist ein ernstlicher Entschluß \n\ndes Gläubigers erkennbar, den Versicherungsnehmer in Anspruch zu \n\nnehmen. Vielmehr soll das Beweisverfahren dem Gläubiger erst die \n\nGrundlage für eine solche Entscheidung schaffen. Daß der Gläubiger er-\n\nkennbar eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen \n\nden Versicherungsnehmer erwägt oder für möglich erachtet, reicht für die \n\nFälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen noch nicht aus \n\n(Wussow in WJ 1989, 133, 134). \n\n2. Im übrigen hat das Berufungsgericht sowohl die Bedeutung des \n\nhier eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens als auch der beglei-\n\ntenden Umstände für die Frage der Fälligkeit und des Verjährungsbe-\n\nginns zu Unrecht am Maßstab des § 153 Abs. 4 VVG gemessen. \n\na) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 \n\nVVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versiche-\n\nrungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter \n\neinem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in \n\nLauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, \n\n69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1). Das beruht \n\ndarauf, daß die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bereits vor der \n\nFälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen einsetzen kann. \n\nDenn auch ein Verhalten des Geschädigten, welches noch nicht als Gel-\n\ntendmachen des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungs-\n\nnehmer aufgefaßt werden kann, gibt dem Versicherer mitunter bereits \n\nAnlaß, sich mit dem Schadensfall zu befassen und vorsorgliche Maß-\n\nnahmen zu treffen, um einem Haftpflichtanspruch vorbeugend entgegen-\n\nzutreten. § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG erlegt es dem Versicherungsnehmer \n\ndeshalb auf, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu erstatten, wenn \n\ntatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern be-\n\nreits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des \n\nVersicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben können \n\n(BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO). \n\nEs gibt also einen Bereich vor der Fälligkeit des Deckungsan-\n\nspruchs. Dort fehlt es zwar noch an eindeutigen Willensbekundungen \n\ndes Geschädigten, die dem Versicherungsnehmer die Sicherheit geben, \n\ndaß von ihm Schadensersatz verlangt werde. Gleichwohl kann eine künf-\n\ntige Anspruchserhebung bereits möglich oder gar wahrscheinlich er-\n\nscheinen. Zu diesem Zeitpunkt besteht bereits ein gesetzlich anerkann-\n\ntes Informationsinteresse des Versicherers. Es steht ihm aber noch frei, \n\nzunächst untätig zu bleiben oder bereits tätig zu werden, um nach Mög-\n\nlichkeit eine Belastung mit späteren Schadensansprüchen schon in die-\n\nsem frühen Stadium abzuwehren. Einen Anspruch auf solche Abwehr-\n\nmaßnahmen hat der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch \n\nnicht (BGH aaO), mögen sie auch sinnvoll sein und im Interesse des \n\nVersicherungsnehmers liegen. \n\nNach allem läßt sich die Frage der Fälligkeit des Deckungsan-\n\nspruchs nicht danach beantworten, ab wann der Versicherer ein Interes-\n\nse daran hat, von drohenden Schadensersatzforderungen gegen den \n\nVersicherungsnehmer zu erfahren. Ebensowenig ist sie davon abhängig, \n\nab wann es dem Versicherer möglich wäre, mit der Anspruchsabwehr zu \n\nbeginnen. \n\nb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat hier die Bedeu-\n\ntung des Beweisverfahrens und seiner Begleitumstände für den Eintritt \n\nder Fälligkeit des Deckungsanspruchs allein am Maßstab der Anzeigeob-\n\nliegenheit ausgerichtet und damit Fragen der Fälligkeit mit solchen des \n\n§ 153 VVG vermengt. Das zeigt sich schon daran, daß es seine Auffas-\n\nsung, das Beweisverfahren stelle immer eine Form der gerichtlichen Gel-\n\ntendmachung des Haftpflichtanspruchs dar, ausschließlich auf Stimmen \n\nin Rechtsprechung und Literatur gestützt hat, welche das Problem im \n\nRahmen des § 153 VVG erörtern (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872, \n\n873; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 153 Rdn. 10; Voit in \n\nPrölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 153 Rdn. 7; Littbarski AHB § 5 Rdn. 45; \n\nJohannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. IV 8. Aufl. Anm. F 38). \n\nLetztlich hat es das Berufungsgericht genügen lassen, daß der Kläger \n\nSchadensersatzansprüche der Bauherren gegen ihn jedenfalls für mög-\n\nlich gehalten und deshalb Anlaß zur Vorsicht gehabt habe. Das genügt \n\naber nach dem Vorstehenden gerade noch nicht, um die Fälligkeit des \n\nDeckungsanspruchs und dessen Verjährungsbeginn herbeizuführen. \n\nc) Daran ändert der Umstand nichts, daß der Kläger im Rahmen \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens seinerseits einem von ihm mit der \n\nBauaufsicht beauftragten Architekten den Streit verkündet hat. Zwar \n\nkann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegen-\n\nüber dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendma-\n\nchen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGHZ 155, \n\n69 ff.). Der Versicherungsnehmer hat es aber nicht in der Hand, dem \n\nEntschluß seines Gläubigers vorzugreifen und dessen Anspruchserhe-\n\nbung dadurch herbeizuführen oder zu beschleunigen, daß er seinerseits \n\neinem Dritten wegen des lediglich für möglich gehaltenen Schadenser-\n\nsatzanspruchs vorsorglich den Streit verkündet. \n\nIII. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig. Ob - wie die Beklagte behauptet - dem Kläger im Februar \n\n1998 das Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherren zugegangen ist, \n\nin welchem der Kläger aufgefordert wird, seine Mitverantwortlichkeit für \n\numfangreiche Baumängel anzuerkennen (dazu, daß darin das ernsthafte \n\nGeltendmachen eines Haftpflichtanspruchs liegen kann, vgl. BGH, Urteil \n\nvom 3. Oktober 1979 aaO), hat das Berufungsgericht ebensowenig ab-\n\nschließend geklärt wie die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten we-\n\ngen Obliegenheitsverletzung. \n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iv-zr-115-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iv-zr-115-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:30.441724+00:00"}}