{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_114-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IV ZR 114/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Bc, 20 Abs. 1 (Sozialstaat); Umstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 § 24; LRVG i.d.F. vom 3. Juli 1964 §§ 1, 2, 3, 10, 15; Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt II; VVG § 159 Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Ei- nigungsvertrag das Geltendmachen von Lebens- und Rentenversicherungsansprü- chen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche ausgeschlossen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 114/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nGG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Bc, 20 Abs. 1 (Sozialstaat); \nUmstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 § 24; \nLRVG i.d.F. vom 3. Juli 1964 §§ 1, 2, 3, 10, 15; \nEinigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt II; \nVVG § 159 \n\nEs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Ei-\nnigungsvertrag das Geltendmachen von Lebens- und Rentenversicherungsansprü-\nchen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlußgesetzgebung über \nKriegsfolgen und Umstellungsansprüche ausgeschlossen hat. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 114/03 - OLG Jena \n\n LG Meiningen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts Jena vom 26. März 2003 \n\nwird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger fordern von der Beklagten die Versicherungssumme ei-\n\nner Handwerkerlebensversicherung, die ihr Vater im Jahre 1939 abge-\n\nschlossen hatte. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers sollten \n\nseine Ehefrau und seine Kinder begünstigt sein. Der Vater der Kläger \n\nstarb am 1. Februar 1945. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, starb \n\nam 13. Februar 1990; sie wurde von den Klägern allein beerbt. \n\nDer Versicherungsanspruch wurde wegen des Wohnsitzes der \n\nKläger und ihrer Mutter in der Deutschen Demokratischen Republik (im \n\nfolgenden: DDR), der ursprünglichen sowjetischen Besatzungszone (im \n\nfolgenden: SBZ), lange Zeit nicht geltend gemacht. Erst 1987 erlangte \n\nder Kläger zu 2) eine Reiseerlaubnis in den Westen und legte der Be-\n\nklagten die den Anspruch begründenden Unterlagen vor. Diese verwei-\n\ngerte die Auszahlung unter Hinweis auf das Gesetz zur Regelung von \n\nAnsprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 \n\n(BGBl. I S. 474 ff.) in der Fassung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433 ff.; im \n\nfolgenden: LRVG). Nach dessen § 1 können Versicherungsunternehmen \n\nwegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, \n\ndie in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe des \n\nLRVG in Anspruch genommen werden. Danach konnten Ansprüche gel-\n\ntend gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer oder sonst aus \n\nder Versicherung Berechtigte den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt \n\nim Geltungsbereich des Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Re-\n\ngierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: BRD) anerkann-\n\nte (§§ 2 und 3 LRVG). \n\nDas Landgericht hat die im Oktober 2000 erhobene Klage als der-\n\nzeit unbegründet abgewiesen im Hinblick auf die Bestimmung des Eini-\n\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D \n\nAbschnitt II (BGBl. II S. 889, 959). Die Vorschrift lautet: \n\nBundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt: \n\nGesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Ren-\ntenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom \n3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806) \n\nmit folgender Maßgabe: \nVersicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz we-\ngen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversiche-\nrungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes \nin Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen \ngewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen \nAbschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen \nund Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen \nwerden. \n\nDie Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Sie verfolgen ih-\n\nren Anspruch mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abge-\n\nwiesen worden. \n\nI. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger zwar noch \n\nnicht mit Abschluß des Grundlagenvertrages zwischen der DDR und der \n\nBRD vom 21. Dezember 1972, jedenfalls aber mit Inkrafttreten des Eini-\n\ngungsvertrages vom 31. August 1990 einen Wohnsitz im Geltungsbe-\n\nreich des LRVG haben und damit den Anspruch an sich geltend machen \n\nkönnten. Er sei jedoch aufgrund der zitierten Bestimmung in Anl. I zum \n\nEinigungsvertrag nicht durchsetzbar, weil eine Abschlußgesetzgebung \n\nüber Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche bisher fehle. Hierzu hat \n\ndas Landgericht ausgeführt, das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom \n\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) habe diese Aufgabe nur für einen \n\nbestimmten Teilbereich gelöst. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den \n\nBestimmungen des LRVG nicht etwa um Maßnahmen zur Erfüllung be-\n\nstehender Verbindlichkeiten. Wie das Landgericht im einzelnen darge-\n\nstellt habe, seien vielmehr die strikten Regelungen des Währungsumstel-\n\nlungsrechts, wonach Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen \n\ngegenüber Personen außerhalb des Währungsgebietes der DM-West er-\n\nloschen waren, durch das LRVG im Interesse der sozialen Eingliederung \n\nvon Vertriebenen gemildert worden. Im Gegenzug seien den Versiche-\n\nrungsunternehmen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand \n\neingeräumt worden. Die Regelung des LRVG sei mithin dem Bereich der \n\nsozialen Sicherung und der Teilhabe an staatlichen Leistungen zuzuord-\n\nnen. In diesem Bereich stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. \n\nInsbesondere seien solche Teilhaberechte auf das unter Berücksichti-\n\ngung anderer Gemeinschaftsbelange finanziell Mögliche beschränkt. Mit \n\nRücksicht darauf lasse sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber, weil \n\ner die im Einigungsvertrag vorbehaltene Abschlußgesetzgebung zu \n\nKriegsfolgen und Umstellungsansprüchen immer noch nicht verwirklicht \n\nhabe, dadurch gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip, verstoße. \n\nII. Dem stimmt der Senat zu. Die Revision macht einen Verstoß \n\ngegen Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls aber gegen Art. 3 Abs. 1 sowie ge-\n\ngen das Sozialstaatsgebot geltend; diese Rügen greifen nicht durch. \n\n1. Der Anspruch der Kläger aus dem mit der Beklagten bestehen-\n\nden Versicherungsvertrag aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG beruht zwar auf ei-\n\nnem vermögenswerten Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. \n\nBVerfGE 45, 142, 179; 68, 193, 222). Dieses Recht ist aber nicht unter \n\nden Schutz des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und insbesondere sei-\n\nnes Art. 14 Abs. 1 GG gelangt. \n\na) Der Anspruch ist mit dem Tod des Vaters der Kläger am \n\n1. Februar 1945 entstanden. Er ist aufgrund der vorkonstitutionellen Ge-\n\nsetzgebung im Zusammenhang mit der Währungsreform 1948 erloschen. \n\naa) In der sowjetischen Besatzungszone, in der die Kläger und ihre \n\nMutter seinerzeit lebten, erließ die Sowjetische Militär-Administration in \n\nDeutschland am 14. August 1946 den Befehl Nr. 247 (Regierungsblatt für \n\ndas Land Thüringen III S. 82). Nach dessen Wortlaut wurde Personen, \n\ndie durch den deutschen Staatsbankrott ihre in Lebensversicherungen \n\nangelegten Ersparnisse verloren hatten, wenn sie in der SBZ wohnten \n\nund die Versicherungsgesellschaft (wie hier die Beklagte) von der Besat-\n\nzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich geschlossen worden war, die \n\nMöglichkeit gegeben, eine neue Versicherung bei den Versicherungsge-\n\nsellschaften der Provinzen und der Länder unter Bewahrung ihrer alten \n\nAnrechte abzuschließen. Im Hinblick auf den Verlust des Deckungskapi-\n\ntals wurde zugleich geregelt, in welchem Umfang und zu welchem Zeit-\n\npunkt die Versicherungsgesellschaften in Provinzen und Ländern Versi-\n\ncherungssummen auszahlen konnten. Die Kläger meldeten ihren Versi-\n\ncherungsanspruch dort nicht an. Auf andere Weise konnte der Anspruch \n\nin der sowjetisch besetzten Zone nicht geltend gemacht werden, sondern \n\nallenfalls in den westlichen Besatzungszonen, in denen die Beklagte \n\nweiterbestand. \n\nIn den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-\n\nHolstein und Hansestadt Hamburg trat am 27. Juni 1948 das Umstel-\n\nlungsgesetz in Kraft (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 \n\nS. 149). Nach dessen § 24 Abs. 1 wurden die aus Versicherungsverträ-\n\ngen entstandenen Verbindlichkeiten im Verhältnis von einer Deutschen \n\nMark für je zehn Reichsmark umgestellt. Zugleich wurden die Länder in \n\n§ 24 Abs. 2 verpflichtet, den Versicherungsunternehmen das notwendige \n\nKapital für die fortbestehenden Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stel-\n\nlen. § 24 Abs. 6 ordnete das Erlöschen von Verbindlichkeiten eines im \n\nWährungsgebiet ansässigen Versicherungsunternehmens an, die auf-\n\ngrund eines außerhalb dieses Gebietes ergangenen Gesetzes einem an-\n\nderen Unternehmen übertragen worden waren. In einer Verordnung des \n\nZonenamts des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom \n\n5. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 249) wurde \n\nin § 9 bestimmt, daß im Sinne des § 24 Abs. 6 des Umstellungsgesetzes \n\nalle Verbindlichkeiten der im Währungsgebiet zugelassenen Versiche-\n\nrungsunternehmen als erloschen gelten, wenn den Unternehmen der \n\nWeiterbetrieb des Versicherungsgeschäfts in einem Gebiet von Deutsch-\n\nland nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Wäh-\n\nrungsgebietes untersagt oder unmöglich gemacht worden war und die \n\nVerbindlichkeiten für dieses Gebiet als ausstehend anzusehen waren. In \n\neiner zweiten Verordnung des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für \n\ndas Versicherungswesen vom 27. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Bri-\n\ntische Zone 1948 S. 257) wurde in § 2 Abs. 1 angeordnet, daß alle Ver-\n\nbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis als erloschen gelten, \n\nwenn der Versicherungsfall bis zum 20. Juni 1948 eingetreten war und \n\nder Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen \n\nWohnsitz in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stande vom \n\n31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebietes hatte. \n\nbb) Zweifel an der Ermächtigungsgrundlage und Rechtswirksam-\n\nkeit der in den beiden Verordnungen des Zonenamtes getroffenen Rege-\n\nlungen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Mai 1953 (II ZR \n\n197/52 - VersR 1953, 249 f.) zurückgewiesen und ausgeführt, das Pro-\n\nblem der Ostversicherungen sei durch die knappe Vorschrift des § 24 \n\nAbs. 6 des Umstellungsgesetzes noch nicht erschöpfend geregelt wor-\n\nden; diese Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck ergänzend in \n\ndem Sinne auszulegen, wie es die Versicherungsaufsichtsbehörde getan \n\nhabe. Der innere Grund der Regelung liege darin, daß die Versicherer \n\nwegen der großen Vermögensverluste, die sie durch die Kriegs- und \n\nNachkriegsereignisse insbesondere in Mittel- und Ostdeutschland erlitten \n\nhatten, sowie auf Grund der Neuordnung des Geldwesens nicht mehr die \n\nerforderlichen Vermögenswerte zur Deckung ihrer Verpflichtungen aus \n\nden Versicherungsverhältnissen gehabt hätten. Ihnen hätten daher ge-\n\nmäß § 24 Abs. 2 Umstellungsgesetz Ausgleichsforderungen gegen die \n\nLänder aus dem öffentlichen Steuereinkommen des Währungsgebietes \n\nzugeteilt werden müssen. Dies habe jedoch angesichts der beschränkten \n\nSteuerkraft dieses Gebiets nicht auch für solche Versicherungen ge-\n\nschehen können, die wegen des Wohnsitzes der Berechtigten am Wäh-\n\nrungsstichtag in keiner Beziehung zum Währungsgebiet standen; solche \n\nVersicherungen hätten daher mit Wirkung vom 21. Juni 1948 an als erlo-\n\nschen erklärt werden müssen. \n\nDem Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, nämlich dem durch \n\nKrieg und Nachkriegsverhältnisse verursachten Verlust der Deckungs-\n\nwerte, die zur Erfüllung von vor der Währungsreform entstandenen An-\n\nsprüchen durch die Versicherer angesammelt worden waren, halten die \n\nKläger hier zwar die pauschale Behauptung entgegen, die Versicherer \n\nhätten Rücklagen in der Schweiz gebildet, auf die sie hätten zurückgrei-\n\nfen können. Davon ist der Gesetzgeber, auf dessen Auffassung es für \n\ndie Auslegung des Umstellungsgesetzes ankommt, jedoch nicht ausge-\n\ngangen. Er hat den Versicherungsunternehmen vielmehr Ausgleichsan-\n\nsprüche aus Steuermitteln für deren Aufwendungen zur Erfüllung der ge-\n\nnannten Versicherungsansprüche eingeräumt (§ 24 Abs. 2 Umstellungs-\n\ngesetz; so auch später § 10 Abs. 2 LRVG). Entscheidend für die Ausle-\n\ngung der vorkonstitutionellen Norm des § 24 Umstellungsgesetz war da-\n\nnach, für welche Versicherungsansprüche die westlichen Länder mit Hilfe \n\nvon Ausgleichsansprüchen zugunsten der Versicherungsunternehmen \n\naufkommen wollten. Es liegt auf der Hand, daß dies für Versicherungs-\n\nansprüche von Deutschen mit Wohnsitz in der SBZ nicht vorgesehen und \n\nim Hinblick auf die dortige rechtliche und politische Entwicklung ebenso \n\nwenig beabsichtigt war wie später auf der Grundlage des LRVG (vgl. BT-\n\nDrucks. II/1142 S. 9). Das rechtfertigt die über den Wortlaut des § 24 \n\nAbs. 6 Umstellungsgesetz hinausgehende, auf Sinn und Zweck der Re-\n\ngelung gestützte Auslegung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom \n\n13. Mai 1953. \n\nb) Daran hat das LRVG nichts geändert. Es hebt in § 15 zwar die \n\nbeiden Verordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vom 5. und \n\n27. Juli 1948 mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens an auf. Das Er-\n\nlöschen aller Versicherungsansprüche aus der Zeit vor der Währungsre-\n\nform, wenn der Anspruchsberechtigte nicht im Währungsgebiet wohnte, \n\nergibt sich auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai \n\n1953 aber schon unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 24 Umstellungs-\n\ngesetz, hängt also nicht von der Wirksamkeit oder dem Fortbestehen der \n\ndurch § 15 LRVG aufgehobenen Verordnungen ab. § 1 LRVG geht zwar \n\nvon Verbindlichkeiten aus, die vor der Währungsreform in Reichsmark zu \n\nerfüllen gewesen wären und mit Inkrafttreten des LRVG gegenüber den \n\nVersicherungsunternehmen geltend gemacht werden könnten. Allerdings \n\nwurden solche Ansprüche nur für Personen eröffnet, die ihren Wohnsitz \n\noder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes oder in ei-\n\nnem Staat hatten, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland \n\nanerkannt hatte (vgl. §§ 2 und 3 LRVG). Damit sind der Sache nach For-\n\nderungen, die bereits aufgrund des Umstellungsgesetzes erloschen wa-\n\nren, wieder hergestellt worden. Soweit sich vom Wortlaut her ein Wider-\n\nspruch zu den Verordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vom \n\n5. und 17. Juli 1948 ergab, wurde er durch die Aufhebung dieser Verord-\n\nnungen in § 15 LRVG ausgeräumt. Das rechtfertigt indessen nicht den \n\nSchluß, die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen, von denen \n\n§ 1 LRVG spricht, seien nicht durch das Umstellungsgesetz unwirksam \n\ngeworden, sondern hätten über das Inkrafttreten des Grundgesetzes hin-\n\naus fortbestanden. Dafür kommt es vielmehr auf die Rechtslage an, wie \n\nsie sich aus dem Umstellungsgesetz bei sinnentsprechender Auslegung \n\nergab. Daß der Gesetzgeber in § 1 LRVG von einem Fortbestehen dieser \n\nin Wahrheit erloschenen Verbindlichkeiten ausgeht, erklärt sich vielmehr \n\naus dem Zweck, dem das LRVG diente. \n\nDer Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung zwar auch der Kritik \n\nan der Auslegung des Umstellungsgesetzes durch das Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 13. Mai 1953 Rechnung tragen. Die Auswirkungen \n\ndieser Rechtsprechung auf Anspruchsberechtigte, die vor der Währungs-\n\nreform im kommunistischen Machtbereich gewohnt hatten, inzwischen \n\naber in die Bundesrepublik übergesiedelt waren, wurden als schwer er-\n\nträglich empfunden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von An-\n\nsprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen nebst Begründung, \n\nBT-Drucks. II/1142 S. 7). Das Aufgreifen dieser Kritik diente indessen al-\n\nlein dem eigentlichen Anliegen des LRVG, den Zustrom von Deutschen \n\naus der DDR und den Ostgebieten, die erst nach der Währungsreform in \n\ndie Bundesrepublik gekommen waren, hier erfolgreich einzugliedern. \n\nDeshalb sah sich die Bundesregierung zu einer Neuordnung der sich aus \n\nder Teilung Deutschlands ergebenden Probleme für die vor der Wäh-\n\nrungsreform abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen ver-\n\nanlaßt (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen \n\naus Lebens- und Rentenversicherungen nebst Begründung, BT-Drucks. \n\nII/1142 S. 7 f.; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-\n\ngänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und \n\nRentenversicherung mit Begründung, BT-Drucks. IV/1671 S. 5). Eine \n\nGeltendmachung von Versicherungsansprüchen durch Personen mit \n\nWohnsitz in der DDR - wie die Kläger - blieb aber weiterhin ausgeschlos-\n\nsen. Dadurch sollten nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-\n\nDrucks. II/1142 S. 9) insoweit Ansprüche zwar nicht endgültig versagt, \n\nwohl aber beschränkt werden. Dies wurde einerseits mit der Gefahr be-\n\ngründet, daß solchen Berechtigten eine Leistung des im Westen ansäs-\n\nsigen Versicherungsunternehmens in Anbetracht der im Osten geltenden \n\nGesetze möglicherweise vorenthalten werde. Andererseits sei es im Hin-\n\nblick auf die Enteignung des Vermögens der privaten Versicherungsun-\n\nternehmen in der SBZ nicht gerechtfertigt, die dortigen Behörden auch \n\nnoch von den Verpflichtungen gegenüber den in ihrem Machtbereich an-\n\nsässigen Berechtigten zu befreien, und das mit Hilfe von öffentlichen Mit-\n\nteln der Bundesrepublik, mit denen die Leistungen der Versicherungsun-\n\nternehmen finanziert wurden. Beide Argumente des Gesetzgebers wei-\n\nsen auf seine sozialstaatliche Orientierung hin. \n\nc) Dagegen läßt sich die Regelung des LRVG nicht als Anerken-\n\nnung von unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehender vermö-\n\ngenswerter Rechte sämtlicher Inhaber von Versicherungsansprüchen aus \n\nder Zeit vor der Währungsreform unabhängig von deren jeweiligem \n\nWohnsitz verstehen. Der unter dem Grundgesetz handelnde Gesetzge-\n\nber des LRVG hatte weder den Verlust der Deckungswerte der Versiche-\n\nrer, die nach § 10 Abs. 2 LRVG aus öffentlichen Mitteln erstattet wurden, \n\nnoch die vorkonstitutionelle Umstellungsgesetzgebung zu verantworten. \n\nDie Wiedergutmachung der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entstan-\n\ndenen Schäden läßt sich nicht, selbst wenn die Eigentumsgarantie be-\n\nrührt wäre, aus deren in Art. 79 Abs. 3 GG verbürgtem Kernbereich her-\n\nleiten, sondern hat ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozial-\n\nstaatsgedanken (BVerfGE 84, 90, 126 f.). Dem Eigentumsgrundrecht des \n\nArt. 14 GG sind keine Vorgaben für die Frage zu entnehmen, ob und in \n\nwelchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, einen \n\nAusgleich für Unrecht oder Vermögensschäden zu schaffen, die einer \n\nnicht an das Grundgesetz gebundenen früheren deutschen Staatsgewalt \n\nzuzurechnen sind (BVerfGE 102, 254, 297; 104, 74, 84). Soweit der Ge-\n\nsetzgeber das Ruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung, die an sich den Schutz der Eigentumsgarantie genießen, für \n\nDeutsche angeordnet hatte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften \n\nversichert waren, sich aber außerhalb des Geltungsbereichs der Reichs-\n\nversicherungsordnung aufhielten, konnte diese Regelung nicht an Art. 14 \n\nGG gemessen werden, weil sie der Bewältigung außergewöhnlicher Pro-\n\nbleme diente, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit \n\nvor der Entstehung der Bundesrepublik hatten; insoweit hat das Grund-\n\ngesetz den Ausgleich der politischen und wirtschaftlichen Lasten aus \n\ndem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches weitgehend \n\nder eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen \n\n(BVerfGE 53, 164, 175 f.). Die Aufgabe des Gesetzgebers, die Rechts-\n\nverhältnisse der Vertriebenen und Flüchtlinge denen der ständig im Bun-\n\ndesgebiet und Berlin (West) lebenden Bürger anzugleichen und sie in die \n\nBundesrepublik einzugliedern, diente in hohem Maße der Verwirklichung \n\ndes Sozialstaatsgebots (BVerfGE 43, 213, 226 f.; 53, 164, 179). \n\n2. Die Regelung des LRVG hält auch einer Überprüfung an den \n\nMaßstäben des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie des Will-\n\nkürverbots (Art. 3 Abs. 2 GG) stand. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 \n\nAbs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn sich der Gesetzgeber in Abwägung so-\n\nzialer Prioritäten dafür entschieden hat, die Fürsorge für Deutsche in der \n\nDDR mit Rücksicht auf die dortigen Lebensverhältnisse zurückzustellen \n\n(BVerfGE 71, 66, 80). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem \n\nGesetzgeber beläßt, ist besonders weit, wenn es sich um Regelungen \n\nhandelt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten getroffen sind; er darf \n\ndie Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter \n\nBerücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für \n\nbevorstehende Aufgaben möglich ist (BVerGE 71, 66, 76; 84, 90, 125; \n\n95, 143, 155; 102, 254, 298 f.). Die unterschiedliche Behandlung \n\nim \n\nLRVG von versicherungsrechtlich Berechtigten, die wie die Kläger wei-\n\nterhin in der DDR wohnten, gegenüber solchen, die ihren Wohnsitz in die \n\nBRD verlegt hatten, ist im Hinblick auf die Eingliederung der letzteren im \n\nBundesgebiet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n3. An den soeben dargestellten Grundsätzen zum Sozialstaats-\n\nprinzip und zu Art. 3 Abs. 1 GG ist auch die Bestimmung des Einigungs-\n\nvertrages vom 31. August 1990 in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Ab-\n\nschnitt II zu messen, durch die eine Inanspruchnahme der Versiche-\n\nrungsunternehmen bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfol-\n\ngen und Umstellungsansprüche aufgeschoben worden ist. \n\nZur Rechtfertigung dieser Regelung und ihrer Fortgeltung hat die \n\nBeklagte ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom \n\n19. Dezember 2000 (GA Anlage B 5) vorgelegt. Maßgebend sei danach \n\nder Gesichtspunkt gewesen, daß für Zahlungen wegen Ansprüchen aus \n\nLebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor der Währungsre-\n\nform geltenden Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, \n\nwirtschaftlich nicht die in Anspruch genommenen Versicherungsunter-\n\nnehmen aufzukommen hätten; vielmehr stehe diesen Unternehmen eine \n\nentsprechende Ausgleichsforderung gegen den Bund zu. Aus Gründen \n\ndes Vertrauensschutzes dürften die Versicherungsunternehmen weiter-\n\nhin vom Gesetzgeber erwarten, daß Ansprüche aus Verträgen, deren \n\nDeckungswerte als Kriegsfolge untergegangen sind, nur unter gleichzei-\n\ntiger Zubilligung einer Ausgleichsforderung gesetzlich eröffnet würden, \n\nzumal auch Verbindlichkeiten aus solchen Verträgen nach Trennung der \n\nVersicherungsbestände in Ost und West nicht mehr als Verbindlichkeiten \n\nder Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik zu berücksichtigen \n\ngewesen seien. Das Bundesministerium der Finanzen habe stets und \n\nauch in jüngster Zeit wieder die Auffassung vertreten, staatliche Leistun-\n\ngen zur Erfüllung der fraglichen Versicherungsverhältnisse wie auch zur \n\nFinanzierung einer darüber hinausgehenden Kriegsfolgenabschlußge-\n\nsetzgebung des Bundes stünden nicht zur Verfügung. Im übrigen seien \n\ndie Regelungen des LRVG nicht als Maßnahmen zur Erfüllung bestehen-\n\nder Verbindlichkeiten, sondern zur sozialen Eingliederung und Bewälti-\n\ngung von Kriegsfolgen zu sehen. Jeder Teil Deutschlands habe die \n\nKriegsfolgen für sein Gebiet eigenständig zu regeln gehabt. Eine rück-\n\nwirkende Gleichstellung und ein vollständiger Ausgleich der unterschied-\n\nlichen Entwicklungen in beiden Teilen Deutschlands sei nicht zu leisten. \n\nHinzu kommt nach Auffassung des Senats, daß der Gesetzgeber \n\nnach der Einigung Deutschlands wiederum vor der Aufgabe stand, Un-\n\nterschiede in den Lebensverhältnissen der Deutschen in Ost und West, \n\ndie letztlich auch Folgen des zweiten Weltkrieges und der Entwicklungen \n\nin der Nachkriegszeit waren, auszugleichen. Diese Aufgabe unterschied \n\nsich jedoch wesentlich von der Eingliederung der Vertriebenen und \n\nFlüchtlinge in den fünfziger und sechziger Jahren. Damals hat der Ge-\n\nsetzgeber das Ziel einer Eingliederung im wesentlichen durch eine indi-\n\nviduelle Unterstützung des einzelnen, aus dem Osten in den Westen ge-\n\nkommenen Deutschen zu erreichen gesucht. Seit 1990 geht es dagegen \n\num eine allgemeine Entwicklung der Lebensverhältnisse in den neuen \n\nBundesländern mit dem Ziel, sie den alten Ländern anzugleichen. Hierfür \n\nsind erhebliche Mittel aufgewandt worden, die in ihren Wirkungen auch \n\nden einzelnen Bürgern in den neuen Bundesländern zugute kommen. \n\nNach alledem erscheint die weitere Zurückstellung einer Erfüllung \n\nder von den Klägern geltend gemachten Ansprüche durch den Eini-\n\ngungsvertrag verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist \n\nnicht verpflichtet, Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträg-\n\nlich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht der Bundesrepublik \n\nDeutschland gelebt (BVerfGE 97, 89, 101; 100, 1, 40). Es muß dem Ge-\n\nsetzgeber vorbehalten bleiben, zu welchem Zeitpunkt und in welchem \n\nUmfang er unter Berücksichtigung seiner bisherigen, der Beseitigung von \n\nKriegsfolgen dienenden Leistungen sowie der ihm für diesen Zweck etwa \n\nzur Verfügung stehenden Mittel die Erfüllung von Ansprüchen der hier \n\ngeltend gemachten Art ermöglicht. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/iv-zr-114-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/iv-zr-114-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:19.879540+00:00"}}