{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_113-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"IV ZR 113/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Cd; VVG § 67 Abs. 1; MB/KK 94 § 6 Abs. 6 a) Zur Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Reiseversicherung (hier: Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland und Rücktransportko- sten). b) Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige Reiseversicherer aufgrund einer Verpflichtung zur Vorleistung für Krankheits- und Rücktransportkosten in Vorlage, so handelt der private Krankenversicherer im Regelfall treuwidrig, wenn er sich ihm gegenüber auf ein in der Krankenversicherung vereinbar- tes Abtretungsverbot (hier: § 6 Abs. 6 MB/KK 94) beruft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 113/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. April 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 242 Cd; VVG § 67 Abs. 1; MB/KK 94 § 6 Abs. 6 \n\na) Zur Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Reiseversicherung (hier: \nKosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland und Rücktransportko-\nsten). \n\nb) Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige Reiseversicherer aufgrund einer \nVerpflichtung zur Vorleistung für Krankheits- und Rücktransportkosten in \nVorlage, so handelt der private Krankenversicherer im Regelfall treuwidrig, \nwenn er sich ihm gegenüber auf ein in der Krankenversicherung vereinbar-\ntes Abtretungsverbot (hier: § 6 Abs. 6 MB/KK 94) beruft. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt \n\nund Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. März \n\n2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten darüber, \n\nwer die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland und den \n\nRücktransport der erkrankten Versicherungsnehmerin nach Deutschland \n\nzu tragen hat. \n\nDer Beklagte ist der private Krankenversicherer der Versicherungs-\n\nnehmerin. Die Versicherungsbedingungen entsprechen den Musterbedin-\n\ngungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK \n\n94). Versicherungsschutz besteht nach dem von der Versicherungsneh-\n\nmerin gewählten Tarif KK auch während der ersten drei Monate eines vo-\n\nrübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland und umfaßt \n\nauch Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport. \n\nDie Klägerin ist ein Reiseversicherer. Die Versicherungsnehmerin \n\nhatte bei ihr vor einer Urlaubsreise nach H. im Jahre 1998 einen Rei-\n\nseversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher ebenfalls die Versiche-\n\nrung von Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung) und eine Reise-\n\nkrankenversicherung einschloß. Die diesem Vertrag zugrundeliegenden \n\n\"Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen\" enthalten in Ab-\n\nschnitt B § 7 für die Soforthilfe-Versicherung und in Abschnitt C § 5 für die \n\nReisekrankenversicherung jeweils die folgende Subsidiaritätsklausel: \n\n\"Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen \n\nSoweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus ande-\nren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-\nhen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versi-\ncherte Person den Versicherungsfall der ... [Klägerin], wird \ndiese in Vorleistung treten.\" \n\nAuf H. erkrankte die Versicherungsnehmerin so schwer, daß sie \n\nzunächst in ein Krankenhaus eingeliefert und später per Flugzeug nach \n\nDeutschland zurück transportiert werden mußte. Für die dadurch verur-\n\nsachten Kosten in Höhe von insgesamt 83.972,53 € (1 64.236 DM) ist die \n\nKlägerin eingetreten. \n\nMit ihrer Klage fordert sie den genannten Betrag vom Beklagten. Sie \n\nmeint, infolge der im Reiseversicherungsvertrag vereinbarten Subsidiari-\n\ntätsklauseln müsse letztlich der Beklagte als Primärversicherer die ent-\n\nstandenen Kosten tragen. \n\nDer Beklagte ist der Auffassung, der gesetzliche Forderungsüber-\n\ngang nach § 67 Abs. 1 VVG, auf den die Klägerin sich stützt, scheitere \n\nzum einen daran, daß die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritäts-\n\nklauseln unwirksam seien, weil sie die Versicherungsnehmerin unange-\n\nmessen benachteiligten. Insbesondere gehe bei einem Regreß der Kläge-\n\nrin der Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung \n\nfür das Jahr 1998 verloren. Im übrigen stehe dem Forderungsübergang \n\nauch das in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 enthaltene Abtretungsverbot entgegen. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage mit der Einschränkung stattge-\n\ngeben, daß ein im Krankenversicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt \n\nvon 613,55 € (1.200 DM) in Abzug gebracht worden is t. Mit der Revision \n\nerstrebt der Beklagte weiterhin die Klagabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege hinsichtlich der Ko-\n\nsten für den Krankenhausaufenthalt im Ausland und die medizinisch not-\n\nwendige Rückholung per Flugzeug eine Doppelversicherung vor, so daß \n\nder Innenausgleich der Versicherer grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 VVG \n\nhätte erfolgen müssen. Die Vorschrift komme hier aber deshalb nicht zur \n\nAnwendung, weil die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen le-\n\ndiglich subsidiär hafte. In einem solchen Fall sei für einen Ausgleich unter \n\nden beteiligten Versicherern kein Raum, vielmehr sei der Erstattungsan-\n\nspruch aus dem Krankenversicherungsvertrag nach § 67 Abs. 1 VVG auf \n\ndie Klägerin übergegangen. \n\nDie Subsidiaritätsklauseln des Reiseversicherungsvertrages ver-\n\nstießen nicht gegen die §§ 3 und 9 AGBG. Dabei könne offenbleiben, ob \n\nsich der Beklagte auf eine Drittwirkung der genannten Bestimmungen \n\nüberhaupt berufen könne. Denn die Vermeidung einer einstandspflichtigen \n\nDoppelversicherung sei grundsätzlich legitim. Weder der Werbung noch \n\nden Vertragsbedingungen der Klägerin könne entnommen werden, daß sie \n\nfür die hier in Rede stehenden Kosten wie ein Primärversicherer aus-\n\nschließlich leistungspflichtig habe werden wollen. Daß die Versicherungs-\n\nnehmerin durch die Inanspruchnahme des Krankenversicherers ihren An-\n\nspruch auf Beitragsrückgewähr verliere, sei schon deshalb kein stichhalti-\n\nges Argument gegen die Wirksamkeit der Subsidiaritätsklauseln, weil die-\n\nselbe Folge auch bei einem Innenausgleich der Versicherer nach § 59 \n\nAbs. 2 VVG eintreten würde. \n\nDer Beklagte könne sich auch nicht auf das im Krankenversiche-\n\nrungsvertrag vereinbarte Abtretungsverbot berufen. Dessen Schutzzweck \n\nsei nämlich nicht darauf gerichtet, es der Versicherungsnehmerin aufzu-\n\nbürden, die Krankenversicherungsleistungen beim Beklagten selbst gel-\n\ntend zu machen und sodann an den Reiseversicherer auszukehren. Eine \n\nsolche Konsequenz erscheine vielmehr unangemessen, die Berufung auf \n\ndas Abtretungsverbot deshalb rechtsmißbräuchlich. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand. \n\n1. Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln sind aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, läge hier - ohne \n\ndie Subsidiaritätsklauseln - eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 \n\nAbs. 1 VVG vor, bei der sich der Innenausgleich der beteiligten Versiche-\n\nrer im Grundsatz nach § 59 Abs. 2 VVG regeln würde. Die Subsidiaritäts-\n\nklauseln der Klägerin bezwecken, daß für einen solchen Innenausgleich \n\nnach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum bleibt, vielmehr abweichend davon den \n\nKrankenversicherer im Ergebnis die alleinige Primärhaftung treffen soll \n\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR \n\n1989, 250 unter 3; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. V I Rdn. 24). \n\nDiese Abweichung von § 59 Abs. 2 VVG ist rechtlich zulässig. Denn die \n\nVorschrift ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Subsidiari-\n\ntätsklauseln verhindern, daß es überhaupt zu einer echten Doppelversi-\n\ncherung kommt (BGH, aaO; Martin, aaO). Die lediglich subsidiäre Haftung \n\ndes Reiseversicherers führt statt dessen dazu, daß dieser mit der ge-\n\nschuldeten Vorleistung gemäß § 67 Abs. 1 VVG den Leistungsanspruch \n\nder Versicherungsnehmerin gegen ihren Krankenversicherer erwerben \n\nsoll. Insoweit ist der zur Leistung verpflichtete Primärversicherer, hier der \n\nBeklagte, als ersatzpflichtiger Dritter im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG anzu-\n\nsehen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall anerkannt, daß \n\nein nur subsidiär haftender Versicherer zwar offensichtlich irrtümlich, \n\njedenfalls aber innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, \n\neinen Schaden ersetzt hat, der an sich unter den genommenen Versiche-\n\nrungsschutz fiel (BGH, Urteil vom 23. November 1988 aaO). Für den hier \n\nzu entscheidenden Fall der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht \n\ndes Subsidiärversicherers gilt aber nichts anderes. Die Senatsentschei-\n\ndung vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088) steht dem \n\nnicht entgegen; in jenem Falle waren die Leistungen, die den Rechtsüber-\n\ngang begründen sollten, außerhalb des bestehenden Versicherungsver-\n\ntrages erfolgt. \n\nb) Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln sind \n\nnicht Teil der kontrollfreien Leistungsbeschreibung des Reiseversiche-\n\nrungsvertrages. Vielmehr schränken sie die zunächst umfassend erteilte \n\nLeistungszusage, wonach der Reiseversicherer für im Ausland entstande-\n\nne Krankheitskosten und Rücktransportkosten einstehen soll (vgl. B §§ 1 \n\nund 2 sowie C §§ 1-3 der Versicherungsbedingungen der Klägerin), nach-\n\nträglich ein. \n\nc) Die Subsidiaritätsklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach \n\n§ 9 AGBG stand. Das Berufungsgericht konnte es deshalb offenlassen, ob \n\ndie genannten Vorschriften hier auch den Beklagten schützen sollen. \n\naa) Aus der maßgeblichen, auf den Wortlaut der Klausel gerichteten \n\nSicht eines verständigen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) sind \n\nsie als sogenannte eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln zu verstehen \n\n(zum Begriff vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG Bd. II 8. Aufl. § 59 Anm. 50; \n\nKollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 59 Rdn. 27 bezeichnet sie - in \n\nAbgrenzung zu qualifizierten - als einfache Subsidiaritätsklauseln). Bei ih-\n\nnen entfällt die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann, wenn und \n\nsoweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im kon-\n\nkreten Fall auch Deckung gewährt. Das hat hier zur Folge, daß die Haf-\n\ntung des Reiseversicherers in Höhe des im Krankenversicherungsvertrag \n\nvereinbarten Selbstbehalts bestehen bleibt. Darüber streiten die Parteien \n\nauch nicht. \n\nbb) Die Klauseln führen nicht zu einer Gefährdung des Vertrags-\n\nzwecks im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. \n\nDer Versicherungsschutz einer Reiseversicherung wird regelmäßig \n\ngenommen, um Risiken einer Auslandsreise abzudecken, die andere Ver-\n\nsicherer nicht tragen. Den Hintergrund bildet dabei häufig der Umstand, \n\ndaß der Versicherungsnehmer - sei er privat oder gesetzlich krankenver-\n\nsichert - nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt, in welchem Umfang \n\nsein Krankenversicherer Deckungsschutz bei Reisen ins Ausland bietet. \n\nDer Versicherungsnehmer erwartet deshalb insbesondere von der Reise-\n\nkrankenversicherung, daß Lücken im Versicherungsschutz geschlossen \n\nwerden, ohne daß er die vollen Prämien für eine echte Doppelversiche-\n\nrung zu tragen hat. Zum anderen erstrebt der Versicherungsnehmer eine \n\nerleichterte und schnelle Kostenerstattung und Klarheit darüber, an wen \n\ner sich im Versicherungsfall in erster Linie wenden kann. Die vorliegende \n\nSubsidiärversicherung trägt dem insoweit Rechnung, als sie eine Primär-\n\nhaftung nur dort vorsieht, wo kein Deckungsschutz des Krankenversiche-\n\nrers besteht. Gleichzeitig gewährleistet sie mit der Vorleistungspflicht des \n\nReiseversicherers, daß zunächst in jedem Falle ein Versicherer bei Er-\n\nkrankung im Ausland eintritt (zur Bedeutung der Vorleistungsklausel: Mar-\n\ntin, aaO V I Rdn. 26; Kollhosser, aaO § 59 Rdn. 25). Damit wird ein lük-\n\nkenloser Versicherungsschutz sichergestellt. \n\nDaß Versicherungsnehmer mit dem Abschluß der Reisekrankenver-\n\nsicherung daneben regelmäßig auch den Zweck verfolgen, im Falle einer \n\nErkrankung im Ausland allein auf Leistungen des Reisekrankenversiche-\n\nrers zurückgreifen zu können, um sich so eine Beitragsrückerstattung ih-\n\nres Krankenversicherers zu erhalten, läßt sich nicht feststellen. \n\ncc) Auch im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß die Subsidiari-\n\ntätsklauseln den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unan-\n\ngemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Entgegen dem Vorwurf des \n\nBeklagten höhlen sie das Leistungsversprechen nicht aus. Denn zum ei-\n\nnen bietet der Reiseversicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer die \n\nSicherheit, daß in jedem Falle ein Versicherer für die im Ausland entstan-\n\ndenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen wird, zum ande-\n\nren regelt der Vertrag, wer in Vorlage zu treten hat; schließlich bleiben \n\ndem Versicherungsnehmer Leistungen des Reiseversicherers erhalten, \n\nsoweit er - wie hier - nach dem Krankenversicherungsvertrag einen \n\nSelbstbehalt zu tragen hat. \n\ndd) Im übrigen gilt insoweit: Reisekrankenversicherungen werden \n\n- wie andere Versicherungen auch - einer Vielzahl von Personen in unter-\n\nschiedlichsten Lebens-, Alters-, Einkommens-, Gesundheits- und Kran-\n\nkenversicherungsverhältnissen angeboten. Aufgabe des Versicherers ist \n\nes dabei, ein beurteilungsfähiges, transparentes Leistungsangebot zu ma-\n\nchen. Sache des damit angesprochenen Personenkreises bleibt es, eigen-\n\nständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die angebotene Versicherung \n\nzur Abdeckung der jeweiligen Interessen geeignet erscheint. Erwartungen, \n\ndie sich darauf gründen, daß der Versicherungsnehmer ein Leistungsan-\n\ngebot nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob es \n\nfür ihn paßt, sind nicht schützenswert. Anders verhält es sich nur dann, \n\nwenn der Versicherer ein Angebot unterbreitet hat, das irrige Erwartungen \n\nwecken kann oder in Wahrheit seinem deklarierten Schutzzweck nicht ge-\n\nnügt (vgl. für die Krankentagegeldversicherung: BGH, Urteil vom 25. No-\n\nvember 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II 3 c). \n\nSo liegt der Fall hier nicht. Daß der Versicherungsnehmer bei Inan-\n\nspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen seine Beitragsrücker-\n\nstattung verliert, hat seine Ursache allein im Krankenversicherungsver-\n\ntrag. Denn wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, träte \n\ndiese Folge auch dann ein, wenn der Reiseversicherungsvertrag keine \n\nSubsidiaritätsklauseln enthielte. Es läge dann eine Doppelversicherung im \n\nSinne von § 59 VVG vor, bei der der Innenausgleich der Versicherer (§ 59 \n\nAbs. 2 VVG) ebenfalls die Inanspruchnahme des Krankenversicherers und \n\nden Verlust der Beitragsrückerstattung zur Folge hätte. \n\nAus diesem Grunde wirkt sich der mit den Subsidiaritätsklauseln \n\nverbundene gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 \n\nVVG auch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus und steht \n\n§ 67 Abs. 1 Satz 2 VVG der Geltendmachung des übergegangenen An-\n\nspruchs gegen den Krankenversicherer auch nicht entgegen. \n\nDie Subsidiaritätsklauseln der Klägerin erwecken nicht den An-\n\nschein, der Reiseversicherer wolle abweichend von dieser Rechtslage al-\n\nlein für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten \n\naufkommen. Im Gegenteil weisen sie unmißverständlich darauf hin, daß \n\nanderweitiger Versicherungsschutz seiner Leistungspflicht vorgehen soll \n\nund er dann lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Eine intranspa-\n\nrente Regelung liegt insoweit nicht vor. \n\n2. Das für den Krankenversicherungsvertrag in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 \n\nvereinbarte Abtretungsverbot (\"Ansprüche auf Versicherungsleistungen \n\nkönnen weder abgetreten noch verpfändet werden\") steht der Anwendung \n\ndes § 67 Abs. 1 VVG im vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar hindert \n\nein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich den Rechts-\n\nübergang nach § 67 Abs. 1 VVG (§§ 412, 399 BGB, vgl. Senatsurteil vom \n\n26. März 1997 aaO unter 5 c, aa). Das Berufen des Beklagten auf das Ab-\n\ntretungsverbot stellt sich jedoch als rechtsmißbräuchlich dar, weil es nicht \n\nmehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt \n\nwird. \n\na) Ob das hier vereinbarte Abtretungsverbot einer Kontrolle nach \n\n§ 9 AGBG standhält, hat der Senat noch nicht entschieden. Der Bundes-\n\ngerichtshof hat indessen ausgesprochen, daß eine Vereinbarung, wonach \n\ndie Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustim-\n\nmung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich - auch in \n\nForm Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig ist (BGHZ 102, 293, \n\n300). Der Senat hat erkannt, daß eine Klausel in einer Haftpflichtversiche-\n\nrung (§ 7 Nr. 3 AHB), wonach Versicherungsansprüche vor der endgülti-\n\ngen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht \n\nübertragen werden können, einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält (Ur-\n\nteil vom 27. März 1997 aaO). Ob das auch für das hier in Rede stehende \n\neinschränkungslose Abtretungsverbot gilt, bedarf keiner Entscheidung. \n\nDenn selbst wenn es als wirksam vereinbart anzusehen ist, kann sich der \n\nBeklagte im vorliegenden Falle darauf nicht berufen (§ 242 BGB). \n\nb) Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß \n\nsich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsver-\n\nbot als rechtsmißbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Ver-\n\nsicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel lie-\n\ngenden Interesse gedeckt wird (Senatsurteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR \n\n106/81 - VersR 1983, 823; vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR \n\n1983, 945 unter I; vom 26. März 1997 aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom \n\n20. Juni 1996 - I ZR 94/94 - NJW-RR 1996, 1393; vom 25. November \n\n1999 - VII ZR 22/99 - WM 2000, 182). Solche Klauseln zielen vor allem \n\ndarauf ab zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Versicherer \n\nstatt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen \n\nGläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall \n\ndas Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Fall eines Prozes-\n\nses hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines \n\nZeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung \n\nbenachteiligt werden kann (vgl. BGHZ 65, 364, 365; 112, 387, 388; Se-\n\nnatsurteil vom 13. Juli 1983 aaO). \n\nVon diesem Zweck des Abtretungsverbots wird die Verhinderung ei-\n\nnes Forderungsübergangs gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf einen Subsidiär-\n\nversicherer grundsätzlich nicht erfaßt (vgl. schon Senatsurteil vom \n\n26. März 1997 aaO unter 5 c, bb). Dem Schuldner steht in diesem Falle \n\nnach wie vor nur ein Gläubiger gegenüber; es bleibt für den Schuldner re-\n\ngelmäßig ohne weiteres überprüfbar, ob und in welchem Umfang der An-\n\nspruch auf den Subsidiärversicherer übergegangen und dieser zur Gel-\n\ntendmachung berechtigt ist. Insbesondere stehen einer Berufung auf das \n\nAbtretungsverbot unter diesen Voraussetzungen gewichtige Interessen \n\ndes Versicherungsnehmers gegenüber, die zu beachten der Versicherer \n\nnach Treu und Glauben verpflichtet ist. Erfolgte der Rechtsübergang nicht, \n\nwäre der Versicherungsnehmer gehalten, seinen Anspruch auf Versiche-\n\nrungsleistungen gegen den Krankenversicherer selbst zu verfolgen, das \n\nErstrittene an den Subsidiärversicherer auszukehren und - sofern er ein \n\nsolches Vorgehen unterläßt - diesem möglicherweise Schadensersatz zu \n\nleisten (vgl. BGHZ 65, 364, 366). Dies widerspricht in einem Maße be-\n\nrechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. dazu auch Lorenz, \n\nAnm. zum Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, \n\n1088, 1091), das ein Berufen auf das Abtretungsverbot als rechtsmiß-\n\nbräuchlich erscheinen läßt. Daß im vorliegenden Falle dennoch besondere \n\nGründe für einen Ausschluß des Forderungsübergangs vorliegen, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/iv-zr-113-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/iv-zr-113-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:46.579639+00:00"}}