{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_107-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 107/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 107/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n4. April 2003 wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vor-\n\ngenannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert. \n\nDie Klage wird - insgesamt - abgewiesen. \n\n3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-\n\nklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nDie am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen \n\nDienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versor-\n\ngungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der \n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbs-\n\nunfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ih-\n\nren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein \n\nKindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Al-\n\nternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten \n\nin der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS \n\na.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung \n\nzum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die \n\nKlägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berück-\n\nsichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu-\n\nrückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 \n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte \n\n(Halbanrechnung). \n\nMit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Klägerin für ihren \n\nSohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde \n\ndie Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paß-\n\nte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die \n\nMitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundele-\n\ngung der Steuerklasse III/0 an. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse der Rentenbe-\n\nrechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuer-\n\nklasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststel-\n\nlung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, \n\n3341) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem \n\n1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentli-\n\nchen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichti-\n\ngen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung \n\nwirksam werde. \n\nDie Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtigung der Vor-\n\ndienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen \n\nabgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die \n\nErmittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse be-\n\nzogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Be-\n\nklagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, weil \n\ndas Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die \n\nRevision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. \n\n1. Die Revision der Klägerin \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel zwar \n\nohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzu-\n\nlassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358, 360; \n\nBGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report \n\n2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, \n\n1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter \n\n1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hier-\n\nfür genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begrün-\n\ndung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar \n\nzu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil \n\ndes Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbe-\n\nschränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen \n\nwerden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit \n\nausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Mög-\n\nlichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-\n\ntrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom \n\n12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprü-\n\nche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser \n\nAnsprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deut-\n\nlich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses \n\nTeils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine \n\nwirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urtei-\n\nle vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW \n\n1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW \n\n1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier. \n\nDas Berufungsgericht hatte über zwei voneinander unabhängige \n\nFeststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils \n\nals auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be-\n\nschränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Be-\n\ngründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich aus-\n\nschließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und er-\n\nblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der \n\nneuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung \n\nüber die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht ge-\n\nschlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke \n\neiner abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen \n\nhätten. \n\nFür den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage \n\nder maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts \n\nbezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem \n\nFeststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die \n\n40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin auf-\n\ngehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berück-\n\nsichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vor-\n\nsieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst \n\ngesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zu-\n\ngang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungs-\n\ngrund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer \n\n- hier nicht eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen ge-\n\nwesen. \n\nEine - nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich mögliche - Um-\n\ndeutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußre-\n\nvision (vgl. dazu BGHZ 155, 189, 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall \n\ndaran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklag-\n\nten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zuge-\n\nstellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin \n\nist erst am \n\n10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine An-\n\nschlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen. \n\nDie Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO als unzulässig zu verwerfen. \n\n2. Die Revision der Beklagten \n\na) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von \n\nVordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende \n\nBestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß \n\n§§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden \n\nRegelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht \n\nvorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vor-\n\ndienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in \n\nvollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprü-\n\nche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente \n\nanrechne. \n\nb) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht. Die Klä-\n\ngerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente voll angerechnet werden, vielmehr ver-\n\nbleibt es für sie bei der Halbanrechnung. \n\nSoweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem \n\nUrteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 \n\nc und d) bereits entschieden, daß die Bedenken des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die be-\n\nreits vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für \n\ndie Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, \n\nist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis da-\n\nvon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen ei-\n\nner Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kom-\n\nplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-\n\nnehmen sind. \n\nDabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin infolge Erwerbs-\n\nunfähigkeit vorzeitig rentenberechtigt geworden ist und das Rentenalter \n\nohne die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem oben genannten Stichtag er-\n\nreicht hätte. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf vol-\n\nle Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenberechnung. \n\nc) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch im vorliegenden \n\nFall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am \n\n19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geän-\n\ndert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversor-\n\ngungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, \n\nwie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung \n\nvom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neu-\n\nregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; viel-\n\nmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten \n\ngezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale \n\nKomponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). \n\nDiese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 \n\nVBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senats-\n\nurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c \n\ncc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 \n\nunter 3). \n\nd) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die \n\nRentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe nach generell \n\nauf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Be-\n\nklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. \n\nAllein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsge-\n\nschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft \n\ngehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine be-\n\nstimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistun-\n\ngen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung \n\nsind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar \n\n2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ih-\n\nrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich einge-\n\ngriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wäre sie erst mit Erreichen \n\nder Altersgrenze rentenberechtigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente \n\ndeshalb nach der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu be-\n\nrechnen gewesen. \n\nRenten, die - wie im Falle der Klägerin - nach der bis zum \n\n31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnet waren, führten dem-\n\ngegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf \n\nist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die \n\nsich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grund-\n\nsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstands-\n\nrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynami-\n\nsiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 \n\nbeigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) \n\nsinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen \n\neine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die \n\nAnwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten \n\nSystems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normset-\n\nzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen \n\ngünstige Übergangsregelung schaffe. \n\nDiese hält nicht etwa das alte System für die bis zum Ende des \n\nJahres 2001 Rentenberechtigten aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundes-\n\nverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung \n\nmit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versicherten, die bis ein-\n\nschließlich 1. Januar 2002 rentenberechtigt geworden sind, hat die Be-\n\nklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich \n\nbegrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen \n\nPersonenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamt-\n\nversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden \n\nNeuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der \n\nneu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien ha-\n\nben also auch nicht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte \n\noder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für \n\ndie Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein \n\nBundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für \n\ndie Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst gere-\n\ngelt. \n\ne) Die Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die \n\ndie Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten aus ihrer \n\nRentnergeneration, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 gelten-\n\nden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise \n\nbenachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsren-\n\nte, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaft-\n\nlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neu-\n\nem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist \n\nweder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenemp-\n\nfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus \n\nkeine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_107-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-107-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_107-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_107-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-107-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_107-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:30.256340+00:00"}}