{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_104-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 104/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 104/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es zum \n\nNachteil der Beklagten ergangen ist. \n\nAuch im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klä-\n\ngerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom \n\n30. April 2002 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungs-\n\nrente. \n\nSie ist 1940 geboren und war wegen einer Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Septem-\n\nber 2000 bezieht die Klägerin eine Versorgungsrente von der Beklagten, \n\nund zwar wegen der Vorschriften in der Satzung der Beklagten (im fol-\n\ngenden: VBLS) über das Ruhen der Rente bis zur Vollendung des \n\n63. Lebensjahres (§ 65 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F.) zunächst nur in Form \n\neiner Mindestrente. Erst ab 1. September 2003 ist die volle, von der Be-\n\nklagten zum 1. September 2000 berechnete Rente zu zahlen. Für diese \n\nRente berücksichtigte die Beklagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeben-\n\nden Fassung im Hinblick auf den Faktor der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit, von dem die Höhe der Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemo-\n\nnaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlage-\n\nzahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der Klägerin beige-\n\ntragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Be-\n\nklagte von den 439 Monaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 342 Monate abgezogen, \n\nin denen Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind; aus der Hälfte \n\nder verbleibenden 97 Monate sowie den 342 Umlagemonaten setzt sich \n\ndanach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 390,5 Monaten zusam-\n\nmen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nder Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der \n\nGrundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 439 Monaten zu \n\ngewähren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es wegen \n\nder Ruhensvorschriften in der Satzung der Beklagten an dem erforderli-\n\nchen Rechtsschutzinteresse fehle. Mit der Berufung hat die Klägerin le-\n\ndiglich die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ei-\n\nne Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit von 439 Monaten ab dem 1. September 2003 zu zahlen. Diesem An-\n\ntrag hat das Landgericht unter anderem mit der Maßgabe stattgegeben, \n\ndaß eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten entsprechend der Über-\n\ngangsregelung in § 75 Abs. 1 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der \n\nVersorgungsrenten nur bis zum 31. Dezember 2001 vorzunehmen und \n\ndann nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weiterzuzahlen \n\nsei. Im übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit \n\nder Revision erstrebt die Beklagte die uneingeschränkte Abweisung der \n\nKlage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ihre Klage ist in \n\nvollem Umfang unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 \n\nVBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-\n\nhaltskontrolle unterliegende Bestimmung gemäß §§ 9 AGBG, 307 BGB \n\nfür unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, so-\n\nlange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Ren-\n\nte auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. Die Lücke, die durch \n\ndie Unwirksamkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. entstehe, sei nicht etwa \n\ndurch die neue, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene Sat-\n\nzung der Beklagten vom 19. September 2002 (BAnz 2003 Nr. 1) ge-\n\nschlossen worden, \n\njedenfalls nicht \n\nfür den Zeitraum bis zum \n\n31. Dezember 2001. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 1 und 2 der Neufassung werden Versorgungsrenten (ohne Berück-\n\nsichtigung von Ruhensregelungen) nach bisherigem Satzungsrecht für \n\ndie zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten auf dieses \n\nDatum festgestellt und als Besitzstandsrenten gezahlt, die sich entspre-\n\nchend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöhen. \n\nDie von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist \n\nnach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das \n\nBundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-\n\nstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \n\n\"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, \n\nhalte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-\n\nrung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu \n\ngewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-\n\nlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine \n\nZahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration \n\nder Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-\n\nrerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nAuch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, \n\ndie bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberech-\n\ntigt geworden ist, nämlich seit 1. September 2000. Daß ihr Rentenan-\n\nspruch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 \n\nSatz 1 VBLS a.F. ruhte, ändert nichts daran, daß die Rentenberechti-\n\ngung der Klägerin bereits am 1. September 2000 entstanden war, von \n\nder Beklagten auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. \n\nDie Klägerin kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt \n\nwerden, die noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal \n\ndie Beklagte auch der Klägerin bereits seit 1. September 2000 eine Min-\n\ndestrente gezahlt hat. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-\n\nberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit \n\nliegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf \n\nsich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nUngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-\n\nricht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine \n\nUngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die \n\nihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der in Zu-\n\nkunft aufgrund der neuen Satzung von der Beklagten zu leistenden Ver-\n\nsorgungsrenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird \n\ndaneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen \n\nBeiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisier-\n\nten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirt-\n\nschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versor-\n\ngungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzei-\n\nten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder \n\ndargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzei-\n\nten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den \n\nGleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf \n\nstehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Be-\n\nsitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember \n\n2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehand-\n\nlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-104-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-104-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:19.855918+00:00"}}