{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_102-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"IV ZR 102/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 6, 61 1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant. 2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 102/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. März 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nVVG §§ 6, 61 \n\n1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte \nund Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser \ninsoweit sein Repräsentant. \n\n2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung \nseiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: \nVertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf \nbeschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2007 - IV ZR 102/03 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. März 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen verlangen von der Beklagten Versicherungsleis-\n\ntungen wegen eines Brandes vom 15. August 1994 in ihren Geschäfts-\n\nräumen in der N. straße 57 in F. . Sie betrieben dort \n\nunter der Firma C. K. E. im dritten Obergeschoss \n\neinen Pelzgroßhandel mit Lager. Sie unterhielten bei der Beklagten eine \n\nRauchwaren-Einheitsversicherung, eine Geschäfts- und Betriebsversi-\n\ncherung sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung. \n\n2 \n\nAm 15. August 1994 brach kurz vor 4.00 Uhr in dem Gebäude an \n\nmehreren Stellen infolge vorsätzlicher Brandstiftung unter Verwendung \n\nbrennbarer Flüssigkeiten Feuer aus, und zwar in den Treppenräumen \n\nvom dritten bis zum sechsten Obergeschoss, im Pelzlager eines anderen \n\nUnternehmens im vierten Obergeschoss und in den Geschäftsräumen \n\nder Klägerinnen im dritten Obergeschoss. Zu diesem Zeitpunkt befand \n\nsich der Zeuge W. in den Geschäftsräumen der Klägerinnen. \n\nEr ist der Vater der damals 19 Jahre alten Klägerin zu 2 und nach Be-\n\nhauptung der Beklagten der Lebensgefährte der Klägerin zu 1. \n\n3 \n\nDie Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher \n\nBrandstiftung durch den Zeugen W. nach § 61 VVG und ent-\n\nsprechenden Bestimmungen in den vereinbarten Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen (AVB). Dessen Verhalten müssten sich die Klägerin-\n\nnen zurechnen lassen, da er als deren Repräsentant anzusehen sei. Er \n\nsei faktisch alleiniger Geschäftsführer gewesen und habe insbesondere \n\nalle Versicherungsangelegenheiten mit der Beklagten vor und nach dem \n\nBrand in eigener Verantwortung erledigt. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen machen mit der Klage einen Schaden an den Wa-\n\nren, an der Geschäftseinrichtung und durch Betriebsunterbrechung von \n\netwa 350.000 € gelten. Die darauf gerichteten, in den Vorinstanzen ab-\n\ngewiesenen Anträge verfolgen sie mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerinnen führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte sei nach § 61 \n\nVVG in Verbindung mit entsprechenden Bestimmungen in den AVB von \n\nder Leistungspflicht frei, weil der als Repräsentant der Klägerinnen an-\n\nzusehende Zeuge W. den Brand vorsätzlich gelegt habe. Re-\n\npräsentanteneigenschaft könne nicht nur bei Übertragung der Risikover-\n\nwaltung, sondern auch dann vorliegen, wenn jemand aufgrund eines \n\nVertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versiche-\n\nrungsvertrages eigenverantwortlich ausübe. Nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge W. in \n\neigener Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages aus-\n\ngeübt habe. Auf die Frage, ob er außerdem faktisch Geschäftsführer des \n\nUnternehmens der Klägerinnen gewesen sei, komme es daher nicht an. \n\n7 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vorsätzli-\n\nche Brandstiftung durch einen Dritten, der nur für die Verwaltung des \n\nVersicherungsvertrages als Repräsentant anzusehen ist, braucht sich \n\nder Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Die Annahme einer \n\nvorsätzlichen Brandstiftung durch den Zeugen W. beruht auf \n\neinem Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerinnen aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG. \n\n8 \n\n1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Versicherungs-\n\nnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsentanten \n\nwie für eigenes Verhalten einzustehen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - IV \n\nZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.N. insbesondere auf das \n\nUrteil vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822). Der Grund \n\nder Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer \n\nnicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich bes-\n\nser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. \n\nDieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Rahmen der \n\nübertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um \n\ndie Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten \n\ngeht. Ihm ist vielmehr auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertrag-\n\nlich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhal-\n\ntung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt \n\nwerden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage ver-\n\nsetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für \n\nihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung \n\ndes Versicherungsvertrages übertragen hat. Repräsentation kraft Ver-\n\ntragsverwaltung ist nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles mög-\n\nlich (a.A. Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. 3 G 49; unklar \n\nKnappmann, VersR 1997, 261, 262 f., 267). Den Versicherungsnehmer \n\ntreffen auch vor Eintritt des Versicherungsfalles Anzeige- und sonstige \n\nObliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann. Da-\n\nvon kann er sich zu Lasten des Versicherers nicht dadurch befreien, \n\ndass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbständigen Wahrneh-\n\nmung überträgt. \n\n9 \n\nb) Aus dem tragenden Grund dafür, dass der Versicherungsneh-\n\nmer für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten \n\neinzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der \n\nVersicherungsnehmer muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit \n\nzurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. \n\nÜberträgt er dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befug-\n\nnisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die \n\nZurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbe-\n\nreiche ausgedehnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR \n\n182/84 - VersR 1986, 541 unter 3). Eine auf einen bestimmten Bereich \n\nbezogene Repräsentantenstellung kommt insbesondere bei Geschäfts- \n\nund Betriebsversicherungen in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. März \n\n1992 - IV ZR 17/91 - VersR 1992, 865 unter 2 und vom 14. April 1971 \n\n- IV ZR 17/70 - VersR 1971, 538 unter 3). Für die Übertragung der Ver-\n\ntragsverwaltung folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer sich ein \n\nFehlverhalten des Repräsentanten nur in Vertragsangelegenheiten zu-\n\nrechnen lassen muss. Das betrifft Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles, z.B. Mitteilungen zur Begrenzung des subjektiven Risikos \n\n(§§ 11 VGB 62, 9 Abs. 1 AFB 87), die Anzeige von Gefahrerhöhungen \n\n(§§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2 VVG) und Obliegenheiten nach Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles i.S. von § 6 Abs. 3 VVG. Dagegen braucht er sich ein \n\nVerhalten des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfal-\n\nles führt, nicht zurechnen zu lassen, sofern ihm nicht auch die Gefahr-\n\nverwaltung übertragen ist (so im Ergebnis auch Johannsen, aaO; Prölss \n\nin Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 58 a.E.; Knappmann, VersR \n\n1997, \n\n262 f.; \n\nVersicherungsrechts-Handbuch/Looschelders, \n\n§ 17 \n\nRdn. 45; ders. VersR 1999, 666, 671). \n\n10 \n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene vorsätzliche Brandstiftung des Zeugen W. den Klä-\n\ngerinnen nicht nach § 61 VVG zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat \n\nnur festgestellt, dass er deren Repräsentant im Bereich der Vertragsver-\n\nwaltung war. Ob ihm als faktischem Geschäftsführer auch die Gefahr-\n\nverwaltung übertragen war, wie die Beklagte behauptet, hat es offen ge-\n\nlassen. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nim Ergebnis als richtig dar. Die Revisionserwiderung macht unter Hin-\n\nweis auf §§ 14 Nr. 2, 17 AFB 87 geltend, die Beklagte sei von der Leis-\n\ntungspflicht frei, weil der Zeuge W. versucht habe, sie arglistig \n\nüber seine Beteiligung an der Brandstiftung zu täuschen und dieses Ver-\n\nhalten seiner Stellung als Vertragsverwalter zuzuordnen sei. \n\n12 \n\na) Dem ist zu folgen, soweit das Berufungsgericht den Zeugen W. \n\n als Repräsentant im Bereich der Verwaltung des Versiche-\n\nrungsvertrages angesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat \n\ndas Berufungsgericht hierzu ausreichende Feststellungen getroffen. Da-\n\nnach sind die Verhandlungen mit den Vertretern der Beklagten fast aus-\n\nschließlich von dem Zeugen geführt worden. Soweit die Klägerin zu 1 in \n\ngeringem Umfang daran beteiligt war, hat sie keine Entscheidungen ge-\n\ntroffen, sondern dies dem Zeugen überlassen. Daraus hat das Beru-\n\nfungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände des \n\nFalles (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, \n\n367 unter II 2 a) rechtsfehlerfrei geschlossen, der Zeuge habe in eigener \n\nVerantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages ausgeübt. \n\n13 \n\nOb und in welchem Umfang der Zeuge der Beklagten Angaben \n\nüber das Brandgeschehen gemacht hat, wird nach der Zurückverweisung \n\nzu klären sein. Die Schadensanzeige erweckt jedenfalls den Eindruck, \n\ndass sie von ihm ausgefüllt und zweimal unterschrieben worden ist. \n\n14 \n\nb) Dagegen hat das Berufungsgericht eine vorsätzliche Brandstif-\n\ntung durch den Zeugen W. nicht verfahrensfehlerfrei festge-\n\nstellt. Es hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in \n\nmehreren Punkten verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, \n\ndie Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \n\nErwägung zu ziehen (BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.). Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. \n\n15 \n\naa) Die Klägerinnen hatten vorgetragen, der Zeuge habe den mit \n\nerheblichem zügigem Treppensteigen über mehrere Stockwerke verbun-\n\ndenen Tathergang aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes \n\nunmöglich ausführen können. Zum Beweis dafür haben sie sich auf des-\n\nsen Zeugnis, Zeugnis des Hausarztes und ein ärztliches Sachverständi-\n\ngengutachten berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nur im \n\nTatbestand kurz erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat es dazu und \n\nzu den Beweisangeboten nichts ausgeführt, den Vortrag also ersichtlich \n\nnicht in seine Erwägungen einbezogen. \n\n16 \n\nbb) An der Kleidung des Zeugen wurde kein Benzingeruch festge-\n\nstellt. Zur Tatausführung wurde aus mehreren Kanistern Benzin ver-\n\nschüttet. Die Klägerinnen hatten dazu unter Bezugnahme auf das Gut-\n\nachten des gerichtlichen Sachverständigen und des von ihnen beauftrag-\n\nten Privatgutachters vorgetragen, das Fehlen von Benzingeruch an der \n\nKleidung und am Körper des Zeugen schließe seine Täterschaft zwin-\n\ngend aus. Hätte der Zeuge das Benzin verschüttet, wäre noch Stunden \n\ndanach Benzingeruch an der Kleidung und den freien Hautoberflächen \n\nwahrzunehmen gewesen. \n\n17 \n\nDie Frage des Benzingeruchs hat das Berufungsgericht im Tatbe-\n\nstand erwähnt und in den Entscheidungsgründen allein mit den Sätzen \n\nbeschieden, das Fehlen von entsprechendem Geruch schließe eine Tä-\n\nterschaft nicht aus, es habe unter Berücksichtigung der zur Verfügung \n\nstehenden Zeit die Möglichkeit bestanden, Geruchsanhaftungen an der \n\nKleidung zu vermeiden. Wie das konkret hätte vermieden werden können \n\noder von dem Zeugen vermieden worden ist, führt das Berufungsgericht \n\nnicht aus. Es geht insbesondere nicht darauf ein, dass der gerichtliche \n\nSachverständige und seine Mitarbeiter, die bei ihrem Versuch sicherlich \n\nsorgfältig mit dem Benzin umgegangen sind, starke Benzinanhaftungen \n\nan der Kleidung nicht vermeiden konnten. Die Frage des Benzingeruchs \n\nan den freien Hautoberflächen übergeht das Berufungsgericht völlig. \n\nSeine Begründung erschöpft sich damit in einer bloßen Leerformel, die \n\nnicht erkennen lässt, dass es den Vortrag der Klägerinnen erwogen hat. \n\n18 \n\ncc) Die Klägerinnen hatten weiter vorgetragen und mit dem Privat-\n\ngutachten belegt, dass der Zeuge W. bei der Brandstiftung \n\nzwangsläufig Brandverletzungen hätte erleiden müssen. Dazu hat das \n\nBerufungsgericht nur ausgeführt, der Umstand, dass das Vorgehen des \n\nBrandstifters mit einer gewissen Selbstgefährdung verbunden gewesen \n\nsei, wie der Gutachter im Einzelnen erläutert habe, führe ebenfalls nicht \n\ndazu, eine Täterschaft des Zeugen ausgeschlossen erscheinen zu las-\n\nsen. Auch dies ist eine bloße Leerformel, die nichts dazu besagt, wes-\n\nhalb die auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen durchaus mögliche erhebliche Selbstgefährdung die Täterschaft des \n\nZeugen nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt. \n\n19 \n\ndd) Der Senat verkennt nicht, dass erhebliche Verdachtsmomente \n\nfür die Täterschaft des Zeugen sprechen und die Revisionserwiderung \n\nden Rügen der Revision mit einer nachvollziehbaren, aber revisions-\n\nrechtlich unbeachtlichen Würdigung entgegentritt. Die Beweiswürdigung \n\nist nicht Sache des Revisionsgerichts, sondern des Tatrichters, der sich \n\ndieser Aufgabe erneut zu unterziehen hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.12.1999 - 24 O 412/96 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2003 - 9 U 13/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/iv-zr-102-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/iv-zr-102-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:31.895936+00:00"}}