{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZB__32-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"IV ZB 32/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 32/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die\n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 21. Januar 2004\n\nbeschlossen :\n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden\n\na) der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDortmund vom 2. Mai 2003 aufgehoben,\n\nb) der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts\n\nDortmund vom 31. Juli 2002 auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Klägerin dahingehend abgeändert, daß\n\nder Beklagte der Klägerin weitere 66,13 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\nn-\n\nsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\nBasiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Juli 2002\n\nzu erstatten hat.\n\n2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nGegenstandswert : 46,13 \n\nGründe :\n\nI. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß\n\nihr im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Reisekosten, Ta-\n\nge- und Abwesenheitsgeld für ihren Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt\n\n(cid:10)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:19)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:22) (cid:31)\"!#(cid:1)(cid:4)(cid:31)$(cid:6)%(cid:5)(cid:7)(cid:6)$(cid:1)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:31)\n\n(cid:0)(cid:2)&’(cid:8)(cid:11)(cid:10)((cid:0)(cid:2)(cid:5))(cid:1)(cid:4)(cid:0)+*(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:31),(cid:5))-\n\n(cid:6) !/.(cid:4)(cid:31),& (cid:1)(cid:4)(cid:0)0(cid:10)1(cid:5)(cid:7)(cid:6)32\n\n57,01 \n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:12)(cid:14)(cid:16)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\nDie Klägerin, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in K. , hat\n\ndurch ihre in D. ansässigen Prozeßbevollmächtigten, welche als\n\n\"Hausanwälte\" in ständiger Geschäftsbeziehung zu ihr stehen, den Be-\n\nklagten an dessen Wohnsitz, beim Amtsgericht Dortmund, auf Zahlung\n\nrückständiger Versicherungsprämien aus einem Krankenversicherungs-\n\nvertrag verklagt. Der vom Beklagten erhobene Einwand, er sei von dem\n\nVertrag wirksam zurückgetreten, war nach der vom Amtsgericht am\n\n14. Juni 2002 durchgeführten Beweisaufnahme, zu der ein Prozeßbe-\n\nvollmächtigter der Klägerin aus D. angereist war, nicht erfolgreich.\n\nMit Urteil vom 14. Juni 2002 wurde der Beklagte zur Prämienzahlung und\n\nKostentragung verurteilt.\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin unter anderem\n\nbeantragt, den Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten (42,01 \n\n465\n\no-\n\nwie des Tage- und Abwesenheitsgeldes (15,- \n\n4879(cid:16)\n\n(cid:31):(cid:10)((cid:22) (cid:31),(cid:1)(cid:4)(cid:0)<;(cid:11)(cid:1) (cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:15)(cid:6)%(cid:5))-(cid:4)(cid:0)=!/-\n\n(zuzüglich 16% Mehrwertsteuer und Zinsen gem. § 104 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO) zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Kostenfestsetzung inso-\n\nweit abgelehnt, weil diese Kosten nicht angefallen wären, wenn die Klä-\n\ngerin einen Dortmunder Rechtsanwalt beauftragt hätte. Auf die sofortige\n\nBeschwerde der Klägerin hat das Landgericht ihr neben den vom Amts-\n\n(cid:13)\n(cid:13)\n(cid:17)\n(cid:5)\n(cid:18)\n(cid:6)\n\ngericht festgesetzten Kosten lediglich weitere 20 \n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:2)(cid:17)\n\n(cid:1) (cid:5)(cid:23)> (cid:31),. (cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\n&(cid:19)(cid:10)(cid:21)(cid:1)\n\nbei Einschaltung eines Dortmunder Rechtsanwalts als angemessene In-\n\nformationskosten entstanden wären.\n\nDemgegenüber verfolgt die Klägerin mit der vom Beschwerdege-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr ursprüngliches Festsetzungs-\n\nbegehren weiter. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:\n\nIm Rahmen ihrer Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichst\n\nniedrig zu halten, habe die Klägerin von vornherein einen beim Prozeß-\n\ngericht in Dortmund ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Aus\n\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zu-\n\nziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-\n\nsässigen Rechtsanwalts \n\nregelmäßig als zur zweckentsprechenden\n\nRechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2\n\nZPO anzusehen sei (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB\n\n30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b, bb (1) m.w.N.), ergebe sich nichts\n\nanderes. Der Bundesgerichtshof mache nämlich von dem vorgenannten\n\nGrundsatz dann eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftra-\n\ngung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erkenn-\n\nbar entbehrlich sei. Das komme insbesondere dann in Betracht, wenn\n\nein gewerbliches Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhalte,\n\ndie den Streitfall bearbeitet habe. Die Klägerin verfüge nach eigenem\n\nVortrag über eine Rechtsabteilung. Daß in ihr - wie die Klägerin weiter\n\n5\n\nbehauptet - keine juristisch ausgebildeten Mitarbeiter beschäftigt seien,\n\nsei für das Ergebnis ohne Bedeutung. Denn der Klägerin als großem\n\nVersicherungsunternehmen sei die Einrichtung einer ausreichend quali-\n\nfizierten Rechtsabteilung jedenfalls zuzumuten. Es könne ihr nicht er-\n\nlaubt werden, statt dessen den ersparten Personalaufwand auf ihre je-\n\nweiligen Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich sogenannter Haus-\n\nanwälte bediene und deren Kosten als Verkehrsanwaltskosten erstattet\n\nverlange. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts sei hier ebensowenig\n\nnotwendig gewesen wie die Heranziehung eines Unterbevollmächtigten,\n\ndessen Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn anderenfalls dem\n\nHauptbevollmächtigten Reisekosten zu erstatten gewesen wären. Das\n\nsei hier aber gerade nicht der Fall.\n\nIII. Das hält einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdege-\n\nricht nicht stand.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, daß\n\ndie Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozeßgericht zuge-\n\nlassenen und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwalts für Reisen zum\n\nGerichtsort sich seit der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Neufas-\n\nsung des § 78 Abs. 1 ZPO allein danach richtet, ob die Beauftragung zur\n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Maßstab ist in-\n\nsoweit allein die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO. Eine\n\n- auch nur entsprechende - Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf\n\ndiesen Fall scheidet aus (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO\n\nunter B II 1 und 2 b, aa; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 -\n\nNJW 2003, 901 unter II 2 a m.w.N.). Weiter legt das Beschwerdegericht\n\nzutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht kla-\n\ngende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nä-\n\nhe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine\n\nMaßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung\n\nim Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß\n\nvom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom\n\n12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main,\n\nMDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG\n\nNJW-RR 2001, 1002, 1003).\n\n2. Im weiteren kann dem Beschwerdegericht aber nicht mehr ge-\n\nfolgt werden.\n\na) Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 16. Oktober\n\n2002 aaO unter B II 2 b , bb (2)) Ausnahmen von dem vorgenannten\n\nGrundsatz für möglich gehalten und als Beispiel den Fall eines gewerbli-\n\nchen Unternehmens genannt, dessen Rechtsabteilung einen Fall so\n\ngründlich vorbereitet hat, daß sich schon bei Beauftragung des Rechts-\n\nanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt. In einem solchen\n\nFall mag es der auswärtigen Partei im Einzelfall zugemutet werden kön-\n\nnen, zur Vermeidung von Reisekosten einen beim Gerichtsort ansässi-\n\ngen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm die nötigen Informationen\n\nmittels moderner Telekommunikationsmittel zukommen zu lassen. Glei-\n\nches kann dann gelten, wenn ein Fall keine tatsächlichen und rechtli-\n\nchen Probleme aufwirft und zudem abzusehen ist, daß sich die Gegen-\n\nseite nicht verteidigen wird (BGH aaO.).\n\nAus dieser beispielhaft angeführten Ausnahmesituationen folgt in-\n\ndes keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung für gewerbliche Unter-\n\nnehmen, eine entsprechende Rechtsabteilung aufzubauen, um so mittels\n\neiner unternehmerischen Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar\n\nsind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft, d.h. letztlich auch\n\ndes zur Prämienzahlung verpflichteten Beklagten, gehen müßten, erst\n\ndie Voraussetzungen für die genannte Ausnahmesituation zu schaffen.\n\nEs hieße die Tragweite der Kostenregelungen der Zivilprozeßordnung zu\n\nüberspannen, wollte man daraus einen so weitgehenden Eingriff in die\n\nwirtschaftliche Entscheidungsfreiheit von Unternehmen ableiten (vgl. da-\n\nzu auch BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur\n\nVeröffentlichung bestimmt unter II 2 b bb (b)) Vielmehr ist davon auszu-\n\ngehen, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die ge-\n\nnannte Ausnahmesituation nicht gegeben ist, weil ihre Rechtsabteilung\n\npersonell und organisatorisch nicht in der Lage ist, Einzelfälle von Lei-\n\nstungsstörungen in Versicherungsverträgen zu bearbeiten, sie deshalb\n\nauch im vorliegenden Fall nicht vorbereitend tätig geworden ist.\n\nb) Wegen seines anderen Lösungsansatzes hat das Beschwerde-\n\ngericht konsequenterweise nicht geprüft, ob sich die Beauftragung der\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin deshalb als nicht notwendige Maß-\n\nnahme der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2\n\nZPO darstellt, weil die Prozeßbevollmächtigten ihren Sitz in D. ,\n\nmithin nicht am Geschäftssitz der Klägerin in K. , haben. Die Frage\n\nist aber schon deshalb zu verneinen, weil einerseits - möglicherweise\n\ninfolge der regelmäßigen Befassung der Rechtsanwälte (\"Hauanwälte\")\n\nmit vergleichbaren Fällen - besondere Kosten für die Information der\n\nRechtsanwälte nicht angefallen sind, während demgegenüber die Reise-\n\nkosten sogar geringer ausgefallen sind als bei Beauftragung K. \n\nAnwälte, die einen deutlich weiteren Anreiseweg zum Gerichtsort in\n\nDortmund gehabt hätten. Zwar hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt,\n\neinem Kläger auch dann Reisekosten für auswärtige Anwälte zuzubilli-\n\ngen, wenn er \n\nim eigenen Gerichtsstand klagt \n\n(Beschluß vom\n\n12. Dezember 2002 aaO unter II 2). Der dort entschiedene Fall ist aber\n\nmit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil hier durch die Beauftra-\n\ngung der in D. ansässigen Prozeßbevollmächtigten keine Mehrko-\n\nsten gegenüber der Beauftragung eines am Geschäftsort der Klägerin\n\nansässigen Anwalts entstanden sind.\n\nIV. Die geltend gemachten Geschäftsreisekosten sind auch der\n\nHöhe nach erstattungsfähig. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind für die\n\nunstreitig vom Rechtsanwalt der Klägerin (mit dem Pkw) zurückgelegten\n\n158 km je 0,27 \n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)\n\n Klägerin fordert\n\n(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:31)?(cid:1) (cid:20)(cid:23)(cid:22) (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)@2BAC- (cid:5)D(cid:1)(cid:4)(cid:31)\n\n(cid:10)((cid:3)(cid:15)(cid:6)(cid:9)E F\n\n(cid:26) (cid:26)\n\n&(cid:19)(cid:10)(cid:21)(cid:1)\n\n2+AG(cid:10)(cid:21)(cid:1)H& -(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\n.(cid:4)(cid:31),& (cid:1)(cid:4)(cid:31)$(cid:6)%(cid:1)(cid:4)(cid:0)I(cid:24))J\n\n(cid:1) L\n\n(cid:0)(cid:2)&NMG(cid:3)=!/(cid:1) (cid:5))(cid:1)\n\nlediglich 42,01 \n\nn-\n\nheitsgeld entsprechen dem Mindestsatz des § 28 Abs. 3 BRAGO für ei-\n\nne Geschäftsreise von bis zu vier Stunden. Da die Klägerin nicht zum\n\n(cid:17)\n5\n \n5\n(cid:17)\n(cid:1)\n7\n \nK\n-\n(cid:17)\n(cid:13)\n\nVorsteuerabzug berechtigt ist, entfallen auf beide Beträge 16% Mehr-\n\nwertsteuer. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\nDer Kostenfestsetzungsantrag ist am 17. Juli 2002 bei Gericht einge-\n\ngangen.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZB__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/iv-zb-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZB__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZB__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/iv-zb-32-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZB__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:14.174634+00:00"}}