{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__74-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"IV ZR 74/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 88 § 7 I (2) a; AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2 Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a AUB 88) enthaltene Wendung \"... Funktionsunfä- higkeit ... einer Hand im Handgelenk ...\" ist unklar (§§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 74/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAUB 88 § 7 I (2) a; AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2\n\nDie in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a AUB 88) enthaltene Wendung \"... Funktionsunfä-\nhigkeit ... einer Hand im Handgelenk ...\" ist unklar (§§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - OLG Hamm\n LG Essen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n7. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine private Un-\n\nfallversicherung unterhält, eine höhere Invaliditätsentschädigung als be-\n\nreits bezahlt. Die Parteien streiten um die richtige Bemessung des Inva-\n\nliditätsgrades und hierbei insbesondere darum, wie der in den Versiche-\n\nrungsbedingungen enthaltene Begriff der \"Funktionsunfähigkeit einer\n\nHand im Handgelenk\" auszulegen ist.\n\nDer Kläger erlitt durch einen Unfall einen Trümmerbruch der Spei-\n\nche des linken Armes, mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung der\n\ndistalen Handwurzelknochen. Wegen fortdauernder Schmerzen mußte\n\neine künstliche Versteifung des Handgelenks vorgenommen werden.\n\nEinzelne Funktionen der Hand wie Tasten, Fühlen, Bewegen und die\n\nBeweglichkeit der Finger sind erhalten geblieben, so daß die Hand für\n\nden Kläger nicht vollständig nutzlos, sondern weiterhin teilweise ge-\n\nbrauchsfähig ist.\n\nIn der sogenannten Gliedertaxe der dem Versicherungsvertrag\n\nzugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 7 I\n\n(2) a und b AUB 88) heißt es hierzu u.a.:\n\n\"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invali-\ndität.\n\na) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nach-\nweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder\nFunktionsunfähigkeit\n\neines Armes im Schultergelenk\neines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks\neines Armes unterhalb des Ellbogengelenks\neiner Hand im Handgelenk\neines Daumens\neines Zeigefingers\neines anderen Fingers\n...\neines Fußes im Fußgelenk\n\n70 Prozent\n65 Prozent\n60 Prozent\n55 Prozent.\n20 Prozent\n10 Prozent\n 5 Prozent\n\n40 Prozent\n\nb) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser\nKörperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des\nProzentsatzes nach a) angenommen.\"\n\nDer Kläger meint, der Grad seiner Invalidität sei nach der Funkti-\n\nonsbeeinträchtigung seiner Hand und des Handgelenks zu bemessen,\n\ndie mindestens 80% betrage, so daß sein Invaliditätsgrad mit (80% von\n\n55% =) 44% anzusetzen sei. Auf dieser Basis steht ihm unstreitig eine\n\nEntschädigung von 216.480 DM zu, von der nach Abzug des von der Be-\n\nklagten bereits geleisteten Betrages noch die mit der Klage geltend ge-\n\nmachten 126.720 DM offenstehen. Die Beklagte vertritt demgegenüber\n\nden Standpunkt, daß es auf die Funktionsbeeinträchtigung des ganzen\n\nArmes ankomme, die 2/5 betrage. Dementsprechend hat die Beklagte\n\nauf der Basis eines Invaliditätsgrades von (2/5 von 70% =) 28% abge-\n\nrechnet und gezahlt.\n\nDas Landgericht hat auf die Funktionsbeeinträchtigung des Armes\n\nabgestellt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat\n\ndas Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der begehrten weiteren\n\nEntschädigung mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen verur-\n\nteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des\n\nklageabweisenden landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht die verlangte\n\nweitere Invaliditätsentschädigung zu.\n\nI. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es nicht auf\n\ndie Funktionsbeeinträchtigung des Armes ankomme. Wegen des ab-\n\nstrakten und generellen Maßstabs der Gliedertaxe, die feste Invaliditäts-\n\ngrade für die in ihr benannten Glieder bestimme, dürfe bei vollständiger\n\nFunktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand im Handgelenk der Invalidi-\n\ntätsgrad nicht unter Rückgriff auf die Auswirkungen auf das Restglied ge-\n\nringer angesetzt werden. Des weiteren hat das Berufungsgericht wegen\n\ndes seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlauts des Begriffs \"Funktions-\n\nunfähigkeit der Hand im Handgelenk\" angenommen, daß es auf die\n\nFunktionsunfähigkeit der Hand gerade im Handgelenk und nicht auf die\n\nFunktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand ankomme. Bei einer kom-\n\npletten Versteifung des Handgelenks, wie sie beim Kläger vorliege, sei\n\nes deshalb unerheblich, ob das Teilglied Hand noch vorhanden und\n\nfunktionsfähig sei.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-\n\nfung im Ergebnis stand.\n\n1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs-\n\ngericht die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im\n\nHandgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalb\n\nnicht den Armwert angewandt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990\n\n- IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990\n\n- IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 23. Januar 1991 - IV ZR\n\n60/91 - VersR 1991, 413; vom 17. Januar 2001 \n\n- IV ZR 32/00 -\n\nVersR 2001, 360 unter 2 a).\n\n2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht ent-\n\nschieden, daß \"Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk\" vorliegt,\n\nwenn nur das Handgelenk funktionsunfähig ist. Dies ergibt sich aus der\n\nUnklarheitenregel der §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei\n\nder Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Ver-\n\nwenders gehen.\n\na) Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen und unterliegen daher dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB mit-\n\nsamt der Unklarheitenregel.\n\nb) Die Unklarheitenregel würde nicht eingreifen, wenn, wie das Be-\n\nrufungsgericht meint, die Klausel eindeutig und damit gar nicht ausle-\n\ngungsbedürftig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 305c\n\nRdn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993,\n\n657 unter II 2). Die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung \"als feste In-\n\nvaliditätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer ...\n\nHand im Handgelenk 55%\" ist indessen nicht eindeutig. Der Wortlaut\n\nweist zwar einerseits auf einen im Handgelenk lokalisierten Verlust, eine\n\ndort lokalisierte Funktionsunfähigkeit hin, er läßt aber wegen der Gleich-\n\nstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit dennoch Zweifel zu, ob es\n\nfür die Funktionsunfähigkeit nicht auch auf die Hand bis zum Handgelenk\n\nankommen soll.\n\nc) Die demnach erforderliche Auslegung vermag diese Zweifel\n\nnicht zu beheben. Es sind vielmehr die Voraussetzungen der Unklarhei-\n\ntenregel gegeben: Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Klausel\n\nnach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Wür-\n\ndigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist. Die\n\nMehrdeutigkeit kann auch nicht beseitigt werden, und es bleiben nach\n\nAusschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden minde-\n\nstens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar (BGHZ 112, 65,\n\n68 f.).\n\n(1) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein\n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,\n\naufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-\n\nzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnis-\n\nmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-\n\nche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85). Es ist nicht maßgeblich,\n\nwas sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt\n\nhat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versiche-\n\nrungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer\n\nBetracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 -\n\nVersR 2000, 1090 unter 2 a).\n\n(2) Die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung ist möglich.\n\nDie Wortwahl \"Hand im Handgelenk\" kann den Versicherungsneh-\n\nmer, der die Bedeutung der Formulierung \"im Gelenk\" zu erschließen\n\nsucht, zu einem Verständnis führen, daß auf die Funktionsunfähigkeit\n\ndes Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilglie-\n\ndes Hand abzustellen ist. In diesem Verständnis kann sich der Versiche-\n\nrungsnehmer insbesondere dadurch bestätigt sehen, daß die Gliedertaxe\n\nTeilbereiche eines Gliedes - so des Armes - auch mit Wendungen be-\n\nschreibt wie \"eines Armes bis\" (oberhalb des Ellbogengelenks - unter-\n\nhalb des Ellbogengelenks); Entsprechendes gilt für Teilbereiche des Bei-\n\nnes. Wenn einerseits mit der Wendung \"bis\" ausdrücklich Gliedab-\n\nschnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz dazu die Wendung\n\n\"im\" auf eine Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenk\n\nselbst hin. Liegt also vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks\n\ndurch dessen Versteifung vor, kann der Versicherungsnehmer die Glie-\n\ndertaxe dahin verstehen, daß allein deshalb ein Invaliditätsgrad von 55%\n\nzugrunde zu legen ist. Selbst wenn trotz der Funktionsunfähigkeit des\n\nHandgelenks die Hand selbst noch teilweise funktionsfähig geblieben\n\nsein sollte, muß das den Versicherungsnehmer nicht notwendig zu einer\n\nanderen Einschätzung führen. Denn er darf auch berücksichtigen, daß es\n\nin § 7 I (2) a AUB 88 einleitend heißt: \"Als feste Invaliditätsgrade gelten\n\n- unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invali-\n\ndität ...\". Zwar erkennt der Versicherungsnehmer auch, daß der Verlust\n\neiner Hand im Handgelenk der Funktionsunfähigkeit im Gelenk bei\n\nverbleibender Teilfunktionsfähigkeit der Hand in seinen Auswirkungen\n\nnicht gleichstehen muß, gleichwohl aber der gleiche Invaliditätsgrad\n\n- also eine gleich hohe Entschädigung - in Betracht kommt. Der Versi-\n\ncherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe vorgenommene\n\npauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zurückführen, deren\n\nversicherungswirtschaftliche oder medizinische Rechtfertigung sich ihm\n\nohnehin nicht erschließt. Das gilt auch und gerade mit Blick auf die\n\nGleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit von Gliedern oder\n\nGliedteilbereichen.\n\n(3) Auf der anderen Seite ist aber auch eine Auslegung dahin\n\nmöglich, daß \"Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk\" ihrerseits\n\ndie Funktionsunfähigkeit der restlichen Hand voraussetzt (vgl. Knapp-\n\nmann, VersR 2003, 430, 431).\n\nDas kann dem Versicherungsnehmer der Aufbau der Gliedertaxe\n\nnahelegen. Die Gliedertaxe sieht Abstufungen des Invaliditätsgrades\n\n- etwa des Armes - vor, nachdem der Invaliditätsgrad mit der Rumpfnähe\n\nder in der Gliedertaxe festgelegten Teilbereiche ansteigt. Diese Abstu-\n\nfung trägt - dem Versicherungsnehmer erkennbar - den zunehmenden\n\nAuswirkungen des jeweiligen Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunkti-\n\nonsunfähigkeit auf die generelle Arbeitsfähigkeit des Menschen Rech-\n\nnung. Liefert aber die Rumpfnähe des Teilgliedes den Bewertungsmaß-\n\nstab, läßt sich die Wendung \"Hand im Handgelenk\" auch dahin verste-\n\nhen, daß mit ihr - wie mit der Abgrenzung \"bis zum\" - nur die Grenze ei-\n\nnes Gliedteilbereichs beschrieben wird, es also bei der Funktionsunfä-\n\nhigkeit auf die Hand insgesamt ankommt. Für ein solches Verständnis\n\nkann auch die Gleichbewertung von Verlust und Funktionsunfähigkeit ei-\n\nner Hand im Handgelenk sprechen. Sie läßt jedenfalls den Schluß zu,\n\ndaß der Versicherer hier Sachverhalte gleichbehandeln wollte, die sich\n\naus seiner Sicht hinsichtlich des versicherten Risikos gleichen.\n\n(4) Beide Auslegungen sind vertretbar. Die sich aus der mehrdeu-\n\ntigen Formulierung \"Hand im Handgelenk\" ergebenden Zweifel lassen\n\nsich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers\n\nnicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gemäß §§ 5 AGBG,\n\n305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; es ist deshalb von der für\n\nden Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen.\n\nSoweit sich aus dem (nicht begründeten) Nichtannahmebeschluß\n\ndes Senats vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 222/01 - etwas anderes ergibt,\n\nhält der Senat daran nicht fest.\n\n(5) Im vorliegenden Fall ist demgemäß bei der Bemessung der In-\n\nvalidität des Klägers allein darauf abzustellen, daß sein Handgelenk\n\nfunktionsunfähig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist\n\nsich danach als im Ergebnis zutreffend.\n\nTerno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius\n Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs\n verhindert, seine Unterschrift\n beizufügen.\n\n Terno\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/iv-zr-74-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/iv-zr-74-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:57.865728+00:00"}}