{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__67-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"IV ZR 67/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 67/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nFritz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr.\n\nKessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom\n\n19. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom\n\n30. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nWegen behaupteter Berufsunfähigkeit infolge eines Tinnitusleidens\n\nin der Zeit von Mai 1998 bis Oktober 1999 verlangt der Kläger vom be-\n\nklagten Versicherungsunternehmen Versicherungsleistungen aus einem\n\nVersicherungspaket, welches sich aus einer fondsgebundenen Lebens-\n\nversicherung, einer flexiblen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und\n\neiner weiteren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Beitragsbe-\n\nfreiung im Versicherungsfall zusammensetzt. Diesen Versicherungsver-\n\nträgen liegen Anträge des Klägers vom 30. Januar 1998 zugrunde.\n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei, nachdem sie im Mai 1999\n\nden Rücktritt von den Versicherungsverträgen erklärt und diese hilfsweise\n\nwegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Sie wirft dem Kläger vor, er\n\nhabe bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in den Versicherungsan-\n\nträgen verschwiegen, daß er im Juli 1997 wegen eines komplexen Be-\n\nschwerdebildes aus Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrgeräuschen und einer\n\nMagen-Darm-Störung ärztlich behandelt und - unter Verordnung zweitägi-\n\nger Bettruhe, eines Tranquilizers und eines homöopathischen Medika-\n\nments - für zwei Tage krank geschrieben worden sei. Es habe sich inso-\n\nweit um gefahrerhebliche, anzeigepflichtige Beschwerden gehandelt.\n\nDer Kläger meint, die im Juli 1997 aufgetretenen Beschwerden sei-\n\nen die kurzzeitige Folge einer einmaligen beruflichen und persönlichen\n\nBelastungssituation gewesen. Im wesentlichen habe er Kopfschmerzen\n\ngehabt. Sie seien alsbald wieder abgeklungen und hätten auch nicht zu\n\nweiteren ärztlichen Behandlungen geführt. Sie seien deshalb nicht anzei-\n\ngepflichtig gewesen.\n\nNeben dem Zahlungsantrag auf Versicherungsleistungen aus der\n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 51.540 DM nebst Zin-\n\nsen, über den noch nicht entschieden ist, hat der Kläger gemäß § 256\n\nAbs. 2 ZPO die Feststellung begehrt, daß die drei genannten Versiche-\n\nrungsverträge fortbestehen. Über diesen Feststellungsantrag haben die\n\nVorinstanzen vorab entschieden. Das Landgericht hat ihm stattgegeben,\n\ndas Berufungsgericht hat ihn zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\n\nder Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung.\n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob über den Feststel-\n\nlungsantrag ein Teilurteil ergehen durfte, weil es den Antrag jedenfalls in\n\nder Sache für unbegründet hält. Es nimmt an, die drei Versicherungsver-\n\nträge seien jeweils durch wirksamen Rücktritt der Beklagten beendet wor-\n\nden. Denn der Kläger habe in den Versicherungsanträgen seine Be-\n\nschwerden, die ärztliche Behandlung und die zweitägige Krankschreibung\n\nim Juli 1997 schuldhaft verschwiegen. Es habe sich dabei - wie der Kläger\n\nauch erkannt habe - um gefahrerhebliche Umstände gehandelt. Sie seien\n\nnicht mehr als nur leichte Störungen einzustufen, welche die Annahmefä-\n\nhigkeit der Versicherungsanträge nicht eingeschränkt hätten, sondern als\n\nmäßige Störungen, welche bei Kenntnis des Versicherers einen 100%igen\n\nRisikozuschlag zur Folge gehabt hätten.\n\nNach der schriftlichen Zeugenaussage des Hausarztes habe dieser\n\nbeim Kläger im Juli 1997 eine depressive psychovegetative Erschöpfung\n\ninfolge einer reaktiven Symptomatik nach einer persönlichen Konfliktsi-\n\ntuation diagnostiziert. Welcher Art die Gesundheitsstörungen des Klägers\n\nseinerzeit auch im organischen Bereich gewesen seien, ergebe sich mit\n\nDeutlichkeit daraus, daß der Hausarzt in diesem Zusammenhang \"psycho-\n\nsomatische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Störungen,\n\nSchwindel, Ohrgeräusche\" genannt habe. Die vorgeschlagene leichte an-\n\ntidepressive Medikation habe der Kläger gerne angenommen, was belege,\n\ndaß der Hausarzt mit dem Kläger über dessen Neigung zu depressiven\n\nZügen gesprochen habe. Der Arzt habe zunächst eine kurzfristige Gabe\n\nvon Benzodiazepin, eines Tranquilizers, und sodann die mittelfristige Ein-\n\nnahme eines Johanniskraut-Präparats vorgeschlagen. Das Benzodiaze-\n\npin-Präparat sei rezeptiert, das Johanniskraut-Präparat ausgehändigt\n\nworden.\n\nDie Ausführungen des Hausarztes zeigten im übrigen, daß sich die\n\ngeklagten Beschwerden des Klägers in das Gesamtbild seiner Persönlich-\n\nkeit einfügten und er generell dazu neige, auf Überforderungen oder Kri-\n\nsensituationen mit psychosomatischen Beschwerden zu reagieren.\n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der\n\nkünftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular\n\ngestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grund-\n\nsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Ant-\n\nwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht be-\n\nschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich\n\nweniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch\n\nfindet diese weit gefaßte Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesund-\n\nheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald ver-\n\ngehen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994,\n\n1457 unter 3 b und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711\n\nunter 3 a).\n\nDas Berufungsgericht hat seine Wertung, die Beschwerden des\n\nKlägers im Juli 1997 seien weder offenkundig belanglos noch kurzzeitig\n\ngewesen und der Kläger habe dies auch erkannt, vorwiegend auch darauf\n\ngestützt, daß sie von organischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Ma-\n\ngen-Darm-Störungen, Schwindel und Ohrgeräuschen begleitet gewesen\n\nseien.\n\nEs beruft sich auf die Antworten, die der Hausarzt des Klägers\n\nunter dem 21. April 1999 auf einem von der Beklagten übersandten Fra-\n\ngebogen gegeben hat. Dort wird einleitend jedoch sowohl nach der Tin-\n\nnitus-Erkrankung des Klägers aus dem Jahre 1998 als auch nach der\n\nBehandlung im Jahre 1997 gefragt, was es im weiteren erschwert, die\n\neinzelnen Antworten einem der beiden Ereignisse jeweils eindeutig zu-\n\nzuordnen. Auch die hier maßgebliche Frage Nr. 6 nach begleitenden Be-\n\nschwerden konnte man sowohl auf den Gesundheitszustand des Klägers\n\nnach dem Tinnitus 1998 als auch auf die ärztliche Untersuchung im Juli\n\n1997 beziehen. Die Antwort des Arztes war deshalb mehrdeutig. Er hat\n\naber im Rahmen seiner späteren schriftlichen Zeugenaussage vom\n\n26. Oktober 2000 ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger am 10. Juli\n\n1997 nicht über Schwindel, Ohrgeräusche, Kopfschmerzen oder Magen-\n\nDarm-Störungen geklagt habe, woraus folgt, daß diese Beschwerden\n\nerst im Zusammenhang mit der Tinnitus-Erkrankung im Jahre 1998 auf-\n\ngetreten sind.\n\nDarüber hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft hinwegge-\n\nsetzt. Denn entweder hat es bei seiner Beweiswürdigung die schriftliche\n\nZeugenaussage vom 26. Oktober 2000 schlicht übersehen (§ 286 ZPO)\n\noder es hat - was eher fernliegt - der schriftlichen Aussage keinen Glau-\n\nben schenken oder eine untergeordnete Bedeutung beimessen wollen.\n\nDann wäre es jedoch geboten gewesen, den Zeugen zuvor in mündlicher\n\nVerhandlung zu hören (vgl. dazu BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR\n\n319/98 - NJW 2000, 3718 unter B II 1 a und vom 29. Oktober 1996 - VI\n\nZR 262/95 - NJW 1997, 466 unter III 1 b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO\n\n24. Aufl. § 398 Rdn. 4 m.w.N.).\n\n2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es zeichne sich ein\n\nGesamtbild der Persönlichkeit des Klägers ab, nach dem er generell da-\n\nzu neige, auf Überlastung mit psychosomatischen Beschwerden zu rea-\n\ngieren, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Den schriftlichen\n\nAngaben des Hausarztes, auf die allein sich das Berufungsgericht stützt,\n\nsind keinerlei Tatsachen zu entnehmen, die eine solche Wertung tragen.\n\n3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das angefochtene\n\nUrteil.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei\n\nvollständiger und rechtsfehlerfreier Würdigung des Akteninhalts und ins-\n\nbesondere der Zeugenaussage des Hausarztes die Risikoerheblichkeit\n\nder verschwiegenen Beschwerden des Klägers anders bewertet und eine\n\nObliegenheit zur Anzeige - oder zumindest ihre schuldhafte Verletzung\n\ndurch den Kläger - insoweit verneint hätte. Denn der bloße Umstand, daß\n\ndem Kläger Arbeitsunfähigkeit für nur zwei Tage attestiert und leichte\n\nMedikamente verordnet worden sind, steht der Annahme einer Bagatell-\n\nbehandlung jedenfalls nicht von vornherein entgegen.\n\nIII. Für die neue Verhandlung weist der Senat abschließend darauf\n\nhin, daß es für die Entscheidung auch darauf ankommen kann, was der\n\nZeuge T., der möglicherweise Agent der Beklagten war, dem Kläger bei\n\nder Antragstellung erläutert hat.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\na.F. Gebrauch gemacht.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-67-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-67-02-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:32.838964+00:00"}}