{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__59-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"IV ZR 59/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13 Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 59/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13\n\nAuch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall\nerwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\ngrundsätzlich sofort.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - OLG Frankfurt am Main\n LG Wiesbaden\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Ur-\n\nteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden\n\nvom 7. März 2001 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.135,50 \n\nnebst 4 % Zinsen hieraus seit 24. Februar 2000 zu\n\nzahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte einer Kapitallebens-\n\nversicherung mit Mehrfachauszahlung von dem beklagten Versicherer\n\ndie Zahlung eines ersten Teilbetrages der Versicherungssumme.\n\nDer Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten\n\neine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vereinbart war eine Ver-\n\nsicherungssumme von 30.000 DM, die im Erlebensfall in Teilbeträgen\n\nausgezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag von 12.000 DM wurde am\n\n1. Dezember 1999 fällig. Im Versicherungsantrag hatte der Ehemann der\n\nKlägerin als Bezugsberechtigte seine \"Rechtsnachfolger\" angegeben,\n\nohne das Widerrufsrecht auszuschließen. Im Jahr 1994 bestimmte er die\n\nKlägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall, was die\n\nBeklagte schriftlich bestätigte.\n\nAm 4. März 1999 erwirkte die Beklagte aufgrund einer ihr gegen\n\nden Ehemann der Klägerin zustehenden titulierten Forderung die Pfän-\n\ndung und Überweisung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag ein-\n\nschließlich des Rechts zur Kündigung. Mit an sich selbst gerichtetem\n\nSchreiben vom 6. April 1999 widerrief die Beklagte die bisher bestellten\n\nBezugsrechte und kündigte den Versicherungsvertrag.\n\nDie Klägerin hält die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensver-\n\nsicherung aufgrund des ihr eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts\n\nfür unwirksam. Sie begehrt deshalb die Auszahlung des vereinbarten er-\n\nsten Teilbetrages in Höhe von 12.000 DM nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\n\nhat die Berufung zurückgewiesen (VersR 2002, 963). Dagegen wendet\n\nsich die zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung\n\nder Beklagten.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf-\n\ngrund des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Ver-\n\nsicherungsvertrag wirksam gekündigt, weshalb der hierdurch entstande-\n\nne Anspruch auf den Rückkaufswert der Beklagten zustehe. Das der\n\nKlägerin unwiderruflich auf den Erlebensfall eingeräumte Bezugsrecht\n\nhabe nur ein aufschiebend bedingtes Recht begründet. Eine ausdrückli-\n\nche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs seitens der Klä-\n\ngerin habe deren Ehemann nicht vorgenommen. Deshalb komme es dar-\n\nauf an, wie seine Willenserklärung gemäß allgemeinen Regeln nach Sinn\n\nund Zweck unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sei.\n\nZwar gebe es, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 162, 165) ausge-\n\nführt habe, im Versicherungsrechtsverkehr seit einiger Zeit die tatsächli-\n\nche Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zugleich\n\nden erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsbe-\n\nrechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerruf\n\noffenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei. Bei ei-\n\nner gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung bestehe jedoch die\n\nBesonderheit geteilter Berechtigung. Die jeweiligen Rechte müssten da-\n\nher in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, und zwar dergestalt,\n\ndaß ein sofortiger Rechtserwerb nur hinsichtlich eines der beiden An-\n\nspruchsberechtigten erfolgen könne. Da dem Versicherungsnehmer das\n\nRecht zur jederzeitigen Kündigung verbleibe, müsse feststehen, wem\n\ngegebenenfalls der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu-\n\nstehe. Bei einer privaten Lebensversicherung stehe die Fürsorge des für\n\nden Todesfall Bezugsberechtigten im Vordergrund. Deshalb sei - sofern\n\nwie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichen-\n\nden Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der vom\n\n3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2001,\n\n676 = VersR 2002, 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle eines\n\nunwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechts-\n\nerwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegen-\n\nüber das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall Bezugsberech-\n\ntigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen. Daher habe\n\ndie Klägerin nur eine Anwartschaft erlangt, die infolge der Kündigung\n\nnicht zur Entstehung gelangt sei.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat\n\nals unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Erlebensfall Anspruch auf\n\ndie am 1. Dezember 1999 fällig gewordene Teilleistung von 12.000 DM.\n\nDas Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es entschei-\n\ndend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden\n\nErklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugs-\n\nrechts ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 -\n\nVersR 2001, 883 unter II 2 a). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den vom\n\nEhemann der Klägerin mit der Begründung des unwiderruflichen Bezugs-\n\nrechts verfolgten Zweck verkannt und zu Unrecht angenommen, er habe\n\nkeine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs\n\ngetroffen.\n\n1. Nach § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen\n\nVersicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (AVB,\n\nwortgleich mit § 13 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 212 f.) kann der Versi-\n\ncherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\n\ndurch Abtretung, Verpfändung und Einräumung eines Bezugsrechts ver-\n\nfügen. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgen-\n\nden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der\n\nVersicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schrift-\n\nliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscha-\n\nrakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -\n\nVersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).\n\nEntscheidend für die Zuordnung der Ansprüche ist daher nicht eine theo-\n\nretische rechtliche Konstruktion, sondern der im rechtlich möglichen\n\nRahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers.\n\na) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht re-\n\ngelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem\n\nVerzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die An-\n\nsprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versi-\n\ncherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläu-\n\nbiger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165 f.). Da unter diesem Gesichts-\n\npunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre,\n\nbildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruf-\n\nlichen Bezugsberechtigung (BGHZ aaO S. 165; BGH, Urteil vom 19. Juni\n\n1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 1). Die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsneh-\n\nmer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugs-\n\nrecht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zu\n\nentkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend er-\n\nkannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Ca-\n\nstellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m.\n\nAnm. Baroch Castellvi).\n\nb) Hier hat der Versicherungsnehmer sogar ausdrücklich eine auf\n\nden sofortigen Rechtserwerb der Klägerin gerichtete Erklärung abgege-\n\nben. Er hat der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1994 unter Bezug-\n\nnahme auf den Versicherungsvertrag die Klägerin als unwiderruflich Be-\n\nzugsberechtigte im Erlebensfall benannt. Da nach § 13 Abs. 2 AVB der\n\nVersicherungsnehmer ausdrücklich bestimmen kann, daß der Bezugsbe-\n\nrechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich\n\nund damit sofort erwerben soll, war sein Schreiben in diesem Sinne zu\n\nverstehen. Die Beklagte hat es auch so verstanden. Sie hat ihm mit\n\nSchreiben vom 9. Juni 1994 gemäß § 13 Abs. 2 AVB die Unwiderruflich-\n\nkeit bestätigt und ihn darauf hingewiesen, daß diese Begünstigung künf-\n\ntig nicht mehr einseitig aufgehoben oder beschränkt werden könne.\n\nc) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts bei der kapitalbildenden (gemischten) Lebensversicherung\n\nnicht nur für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Todesfall. Sie sind\n\nin gleicher Weise auf das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erle-\n\nbensfall anzuwenden.\n\nAus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergibt sich nichts anderes.\n\nSie enthält zunächst allgemeine Ausführungen zum Inhalt des unwider-\n\nruflichen Bezugsrechts, ohne zwischen dem auf den Erlebensfall und\n\ndem auf den Todesfall zu unterscheiden. Sodann leitet sie daraus für\n\nden dort gegebenen Fall der Teilung der Begünstigung - unwiderrufliche\n\nBezugsberechtigung eines Dritten auf den Todesfall, Berechtigung des\n\nVersicherungsnehmers im Erlebensfall - ab, daß der Anspruch auf die\n\nVersicherungsleistungen auch in Gestalt des Rückkaufswerts bis zum\n\nEintritt des Erlebensfalles dem unwiderruflich Bezugsberechtigten und\n\nnicht dem Versicherungsnehmer zusteht und damit dem Zugriff der\n\nGläubiger des Versicherungsnehmers entzogen ist. Für einen generellen\n\nVorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den Erlebens-\n\nfall läßt sich daraus nichts entnehmen, es gibt ihn auch nicht. Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, bei einer privaten Lebensversicherung\n\nstehe die Fürsorge des für den Todesfall Bezugsberechtigten im Vorder-\n\ngrund, mag in vielen Fällen zutreffen. Häufig wird die Lebensversiche-\n\nrung aber auch im Wege der Abtretung oder der unwiderruflichen Be-\n\nzugsrechtseinräumung zur Absicherung von Darlehen verwendet. Unab-\n\nhängig von möglichen Zwecken einer Lebensversicherung kommt es ent-\n\nscheidend darauf an, welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmer\n\ndem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat.\n\n2. Auch den theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichts\n\nzur Zuordnung des Rückkaufswerts und den daraus gezogenen Schluß-\n\nfolgerungen ist nicht zuzustimmen.\n\na) Die Beklagte hat durch den Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages erlangt.\n\nSie konnte das dem Versicherungsnehmer trotz unwiderruflicher Bezugs-\n\nrechtseinräumung verbliebene Kündigungsrecht nicht pfänden, da es\n\nnicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rück-\n\nkaufswert übertragen und gepfändet werden kann (vgl. BGHZ aaO\n\nS. 167 f.). Der durch die - hier nicht ausgesprochene - Kündigung des\n\nVersicherungsnehmers bedingte Anspruch auf den Rückkaufswert nach\n\n§ 176 VVG a.F., § 4 AVB stand nicht mehr dem Versicherungsnehmer,\n\nsondern der Klägerin zu. Die Pfändung des Rückkaufswerts und des\n\nKündigungsrechts ging damit ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 12. De-\n\nzember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a).\n\nb) Die Klägerin hat - wie dargelegt - die Ansprüche auf die Versi-\n\ncherungsleistungen sofort erworben. Zu den vertraglich versprochenen\n\nLeistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert\n\nnach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert\n\nist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungs-\n\nsumme (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709\n\nunter II 3 a und b). Die Begünstigungserklärung ist in der Regel so zu\n\nverstehen, daß das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus dem\n\nVersicherungsvertrag \n\nfällig werdenden Ansprüche umfassen soll\n\n(Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. 5. Bd. 2. Halbbd. H 117).\n\nDer Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche aus\n\ndem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unter-\n\nschiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht\n\ngegenständlich und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom\n\n19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV\n\nZR 305/00 - aaO). Er könnte beispielsweise den Rückkaufswert vom un-\n\nwiderruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen und\n\nbestimmen, daß der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Ver-\n\nsicherung ihm verbleibt oder dem für den Todesfall eingesetzten Be-\n\nzugsberechtigten oder einem beliebigen Dritten zustehen solle. Derarti-\n\nges hat der Versicherungsnehmer hier nicht getan. Deshalb hat die Klä-\n\ngerin sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erwor-\n\nben, also den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden An-\n\nsprüche. Dieser Rechtserwerb war auflösend bedingt durch den vorzeiti-\n\ngen Todesfall, der aber nicht eingetreten ist.\n\nDa der Versicherungsnehmer selbst nicht gekündigt hat und die\n\nKündigung der Beklagten unwirksam war, hat die Klägerin Anspruch auf\n\nden zum 1. Dezember 1999 fällig gewordenen Teilbetrag von 12.000 DM.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/iv-zr-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/iv-zr-59-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:30.416316+00:00"}}