{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__58-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 58/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 58/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n17. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfah-\n\nrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-\n\nklagten, weil sie § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-\n\nanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam\n\nhält.\n\nDie Klägerin war seit 1. Januar 1986 über ihren Arbeitgeber bei der\n\nBeklagten pflichtversichert. Sie erhält seit dem 23. Februar 2000 eine\n\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt\n\nfür Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung). Für deren Berechnung\n\nsind bei der Klägerin Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik\n\nDeutschland in der Zeit vom 20. August 1962 bis zum 31. Mai 1983 be-\n\nrücksichtigt worden, in denen ihre Pflichtbeiträge nicht an die heute ver-\n\npflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind.\n\nGrundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden,\n\nist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom\n\n7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren\n\nÄnderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch\n\nArt. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes\n\nvom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch\n\neingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zu-\n\nnächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungs-\n\ngesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geän-\n\ndert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen\n\nTräger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Renten-\n\nberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem\n\nFaktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf die Klägerin allerdings\n\nnicht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar\n\n1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG\n\ni. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat\n\nauch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni\n\n1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wach-\n\nstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996\n\n(BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wurden nicht nur der für\n\nFremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6\n\nvermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern\n\nauch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende\n\nAusnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnli-\n\nchen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestri-\n\nchen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt).\n\nDiese die Klägerin belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab\n\n7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).\n\nDaraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung\n\nder 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-\n\nkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-\n\nrungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):\n\nHöhe der Versorgungsrente für Versicherte\n\n(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge-\nwährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be-\nzüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt-\nversorgung zurückbleibt.\n\n(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind\n\na) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we-\ngen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nSGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der\nHöhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor-\ngungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn\n...\nee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach\n§ 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre.\n\n.......\n\nDanach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen\n\nZusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich\n\nvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-\n\nkürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter\n\nHöhe, wie sie die Klägerin ohne die zum 7. Mai 1996 für sie wirksam ge-\n\nwordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-\n\nte. Die Beklagte leistet eine monatliche Versorgungsrente von nur\n\n442,72 DM (statt 723, 36 DM).\n\nDemgegenüber beansprucht die Klägerin eine Versorgungsrente,\n\ndie die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und\n\ndem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dage-\n\ngen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der\n\nBezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des\n\nFRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-\n\ngungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-\n\nklagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,\n\nsei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-\n\ngen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\ndurch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das\n\nsei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und\n\nsie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-\n\nversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente\n\nnicht verringert worden.\n\nDie Beklagte könne sich der Klägerin gegenüber nach Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung\n\nberufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-\n\nversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-\n\ntersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten\n\nGesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei die Klä-\n\ngerin bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe\n\ndas 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Sie habe deshalb darauf ver-\n\ntrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich\n\nerheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt\n\nworden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte\n\nschon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kür-\n\nzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Die Klägerin sei 1997\n\nzu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsor-\n\nge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der\n\nSatzung der Beklagten.\n\n2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten\n\nErwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer\n\nSatzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich\n\neine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.\n\na) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-\n\nche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-\n\ngeln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die\n\nGruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-\n\nbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-\n\nrer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,\n\nabgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;\n\nBVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).\n\nb) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen\n\nkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-\n\nrung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis\n\nzu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR\n\n2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Die Klägerin kann dem\n\nWortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versor-\n\ngungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente ge-\n\nleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf\n\nden Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach\n\nder Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurück-\n\nbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zu-\n\nsatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung die-\n\nnende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtver-\n\nsorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1\n\nVBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbe-\n\nzüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort\n\nsind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbe-\n\ntrag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern\n\nnur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im ein-\n\nzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt\n\nund durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie\n\ndie Klägerin meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-\n\nnehmen.\n\nFür eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch\n\nsonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für die Klägerin bis\n\nzur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-\n\nklagten nicht, daß eine Kürzung ihrer gesetzlichen Rente etwa wegen der\n\nFremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde.\n\nFür einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange der\n\nKlägerin eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte\n\njedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Be-\n\nklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente einge-\n\nführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt\n\nließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte\n\nin ihrer Satzung für Personen wie die Klägerin den Ausgleich der vollen\n\nDifferenz zwischen ihrem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche\n\nRente und der Gesamtversorgung versprach.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht\n\ndarauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen\n\nschon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen\n\nRente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst\n\nreagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung\n\nbestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte\n\ndie Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie von diesen Kür-\n\nzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die\n\nBeklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch \n\nihre\n\n30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-\n\nzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion\n\nwar zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-\n\nschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-\n\nden.\n\nVor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie die Kläge-\n\nrin redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zu-\n\ngesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der ge-\n\nsetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht\n\nzu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-\n\nkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-\n\nfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-\n\nrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der\n\neinheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat\n\nnichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik\n\ntätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten\n\nversicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung\n\nhinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.\n\n3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-\n\nhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-\n\ngelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu\n\nbeurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil\n\nvom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten\n\nnachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst\n\nzugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die von\n\nder Klägerin angegriffene Satzungsänderung verletzt auch ihre Grund-\n\nrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat\n\nmit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine\n\nbestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzli-\n\nchen Rente und deren Fortbestand begründet.\n\n4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente der Klägerin wirksam\n\nist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialge-\n\nrichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesver-\n\nfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte\n\nsich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte die Klägerin mögli-\n\ncherweise eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nzu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich oh-\n\nnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen\n\nRente orientiert, würde sich dadurch nichts ändern.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-58-02","cited_norms":[{"jurabk":"FANG","ref":"Art 6 § 4","ref_norm":"6-4","n":3},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-58-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:36.872828+00:00"}}