{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__57-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 57/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 57/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nFritz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n29. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-\n\nrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-\n\nklagten, weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-\n\nanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam\n\nhält.\n\nDer Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999\n\nüber seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit\n\ndem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von\n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenver-\n\nsicherung). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außer-\n\nhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954\n\nbis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflicht-\n\nbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bun-\n\ndesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Bei-\n\ntragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslands-\n\nrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im fol-\n\ngenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur\n\nGleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Aus-\n\nlandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I\n\nS. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit\n\nder einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20\n\nBuchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991\n\n(BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten,\n\nin denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung\n\nbezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Ent-\n\ngeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese\n\nKürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen\n\nAufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern\n\nhatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst.\n\ne RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberlei-\n\ntungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine\n\nÄnderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförde-\n\nrungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-\n\ngenden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwenden-\n\nde Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b,\n\nder § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4\n\nAbs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor\n\ndem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundes-\n\nländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6\n\nFANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neure-\n\ngelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2\n\nWFG).\n\nDaraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung\n\nder 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-\n\nkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-\n\nrungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):\n\nHöhe der Versorgungsrente für Versicherte\n\n(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge-\nwährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be-\nzüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt-\nversorgung zurückbleibt.\n\n(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind\n\na) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we-\ngen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nSGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der\nHöhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor-\ngungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn\n...\nee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach\n§ 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre.\n\n.......\n\nDanach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zu-\n\nsatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich\n\nvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-\n\nkürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter\n\nHöhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam ge-\n\nwordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-\n\nte. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur\n\n340,87 DM (statt 696,10 DM).\n\nDemgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die\n\ndie volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem\n\ngesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen\n\nwendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der\n\nBezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des\n\nFRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-\n\ngungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-\n\nklagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,\n\nsei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-\n\ngen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\ndurch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das\n\nsei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und\n\nsie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-\n\nversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente\n\nnicht verringert worden.\n\nDie Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung\n\nberufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-\n\nversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-\n\ntersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten\n\nGesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Klä-\n\nger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das\n\n55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen\n\ndürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich er-\n\nheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt wor-\n\nden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon\n\nvor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen\n\nder gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt\n\ngewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge aus-\n\nzugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung\n\nder Beklagten.\n\n2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten\n\nErwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer\n\nSatzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich\n\neine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.\n\na) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-\n\nche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-\n\ngeln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die\n\nGruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-\n\nbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-\n\nrer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,\n\nabgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;\n\nBVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).\n\nb) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen\n\nkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-\n\nrung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis\n\nzu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR\n\n2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wort-\n\nlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungs-\n\nrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet\n\nwerden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den\n\nBetrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der\n\nSatzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückblei-\n\nben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatz-\n\nrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende -\n\nGesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung\n\nauf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS\n\nauch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf\n\nderen nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Al-\n\ntersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für\n\ndie Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur\n\nunter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzel-\n\nnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt\n\nund durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie\n\nder Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-\n\nnehmen.\n\nFür eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch\n\nsonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis\n\nzur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-\n\nklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen\n\nder Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden\n\nwürde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange\n\ndem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt\n\nfehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die\n\nBeklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente ein-\n\ngeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhalts-\n\npunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die\n\nBeklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der\n\nvollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte ge-\n\nsetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht\n\ndarauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen\n\nschon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen\n\nRente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst\n\nreagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung\n\nbestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte\n\nder Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kür-\n\nzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die\n\nBeklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch \n\nihre\n\n30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-\n\nzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion\n\nwar zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-\n\nschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-\n\nden.\n\nVor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger\n\nredlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zuge-\n\nsagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzli-\n\nchen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu\n\nvertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-\n\nkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-\n\nfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-\n\nrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der\n\neinheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat\n\nnichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik\n\ntätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten\n\nversicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung\n\nhinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.\n\n3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-\n\nhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-\n\ngelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu\n\nbeurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil\n\nvom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten\n\nnachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst\n\nzugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom\n\nKläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte\n\naus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer\n\nSatzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine be-\n\nstimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen\n\nRente und deren Fortbestand begründet.\n\n4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist,\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts\n\nhat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfas-\n\nsungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich\n\ndie Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise\n\neine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bean-\n\nspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an\n\nder ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orien-\n\ntiert, würde sich dadurch nichts ändern.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-57-02","cited_norms":[{"jurabk":"FANG","ref":"Art 6 § 4","ref_norm":"6-4","n":3},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-57-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:01.897852+00:00"}}