{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__44-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"IV ZR 44/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 270 Abs. 3 a.F. 1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Gel- tendmachung von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt. 2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung \"demnächst\" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerech- net werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfah- rensgang verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der Zustellung geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 44/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Februar 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVVG § 12 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 270 Abs. 3 a.F.\n\n1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge\nAnforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Gel-\ntendmachung von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so\nwird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt.\n\n2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung \"demnächst\" im Sinne von § 270 Abs. 3\nZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerech-\nnet werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfah-\nrensgang verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der\nZustellung geworden ist.\n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt :\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nWegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordert\n\nder Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abge-\n\nschlossenen Gebäudeversicherung.\n\nDie Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt.\n\nMit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Klä-\n\nger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät ge-\n\nmeldet. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15\n\nAbs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden\n\ngegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) verletzt.\n\nGleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG\n\nhingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Lei-\n\nstungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, der\n\nKläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 b\n\nVGB verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text :\n\n\"Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausge-\nsprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Un-\nrecht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 VGB\nein Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmung\ngeben wir wie folgt wieder :\n\n'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer\nFrist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird,\nnachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem\nAblauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich ab-\ngelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungs-\npflicht frei.’\n\nBei nicht fristgemäßer Klageerhebung verlieren Sie hier-\nnach ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den An-\nspruch auf Versicherungsschutz für das im Betreff ge-\nnannte Schadensereignis.\"\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei Gericht\n\neingegangene, jedoch erst am 31. März 1998 der Beklagten zugestellte\n\nKlage habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr gewahrt. Diese sei\n\nzwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli\n\n1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nur\n\neine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sich\n\naußerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzung\n\nder Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalb\n\nder Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet,\n\nweil sie nicht \"demnächst\" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt\n\nworden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft\n\nnicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der Klagzu-\n\nstellung veranlaßt.\n\nDie verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwie-\n\ngend darauf, daß sie von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses\n\nabhängig gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägerver-\n\ntreter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Kläger\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Prozeßkostenvorschuß selbstän-\n\ndig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern die\n\ngerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach Ablauf\n\nder Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben.\n\nHinnehmbar erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen\n\nderer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe.\n\nDiese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abge-\n\nlaufen und die gerichtliche Anforderung des Gebührenvorschusses habe\n\nden Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen,\n\ndaß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung nicht\n\nschon ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.\n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist\n\nnicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG (§ 19 Abs. 4 VGB) leistungsfrei gewor-\n\nden.\n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon\n\naus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom\n\n30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12\n\nAbs. 3 VVG gewahrt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVa\n\nZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345).\n\nDenn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerliche\n\nFristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ableh-\n\nnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit ist\n\njedenfalls die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 ge-\n\nsetzte Frist wirkungslos geworden (BGH aaO).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte\n\naber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG\n\nnicht wirksam in Lauf gesetzt.\n\nDiese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst zu laufen,\n\nnachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf\n\nder Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese\n\nRechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in\n\neinem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und\n\nkann die Frist nicht in Gang setzen (BGH, Urteil vom 19. September 2001\n\n- IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.N.).\n\nSo liegt der Fall hier. Denn die von der Beklagten gebrauchte Be-\n\nlehrungsformel erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gericht-\n\nliche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durch\n\nErhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der\n\n(kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein An-\n\ntrag auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen\n\nkönnen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; Römer in\n\nRömer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).\n\n3. Unabhängig davon hat das dem Kläger angelastete Untätigblei-\n\nben nicht zu einer Verzögerung des Zustellverfahrens geführt.\n\na) Ob eine Zustellung noch \"demnächst\" im Sinne von § 270 Abs. 3\n\nZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung be-\n\nurteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzö-\n\ngerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die\n\ninnerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien\n\nnicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche\n\nGrenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als \"dem-\n\nnächst\" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Ver-\n\nzögerungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f.).\n\nEs sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzu-\n\nrechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachge-\n\nrechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGHZ aaO; BGH,\n\nUrteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c und\n\nvom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361 unter II 2 b,\n\nbb).\n\nb) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts\n\nzutrifft, der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtli-\n\nchen Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht län-\n\nger als höchstens drei Wochen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; BGH, Urteil vom\n\n15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 2 b; OLG Hamm\n\nNJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen.\n\nDenn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang nicht\n\nkonkret ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung \"demnächst\" im\n\nSinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Ver-\n\nsäumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß\n\ndie geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nach\n\nder \"Kausalität der Unterlassung\", vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember\n\n1993 - XII ZR 177/92 - VersR 1994, 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988\n\n- IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b).\n\nDas Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß\n\nder Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anfor-\n\nderung des Gebührenvorschusses bei Gericht anzumahnen; es hat aber\n\nnicht geprüft, ob diese Unterlassung \"kausal\" für eine weitere Verzögerung\n\nder Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne ent-\n\nsprechende Mahnung des Klägers hat das Landgericht hier am\n\n25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die Anforderung\n\ndes Gerichtsgebührenvorschusses an den Klägervertreter abgesandt.\n\nHätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage\n\n(dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: BGH,\n\nUrteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei nor-\n\nmalem Postlauf nichts anderes geschehen.\n\nc) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß die sonstigen Verzögerungen des Zustellverfahrens dem Kläger\n\nnicht angelastet werden könnten.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/iv-zr-44-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/iv-zr-44-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:15.029722+00:00"}}