{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"IV ZR 40/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 40/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch\n\nam 12. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Beru-\n\nfungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge-\n\nlehnt.\n\nGründe:\n\nI. Das Feststellungsbegehren des Klägers, zu 1/4 Miterbe nach\n\nseiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den Vorinstan-\n\nzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Be-\n\nschwer gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf\n\n600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthaben,\n\n20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug des\n\nWertes des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs und eines Feststellungs-\n\nabschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit der\n\nRevision sein Klagebegehren weiterverfolgen.\n\nII. 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der Be-\n\nschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzustellen, ist zulässig\n\n(§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die Wertfestsetzung des Berufungs-\n\ngerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 DM\n\nnicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höher\n\nfestzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 -\n\nNJW 2000, 1724 unter II 1).\n\n2. Der Antrag ist indes nicht begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Er-\n\nmessen rechtsfehlerfrei das Nachlaßvermögen bewertet und den Wert\n\nder Beschwer festgesetzt und dabei die sein Ermessen tragenden Erwä-\n\ngungen nachvollziehbar dargelegt. Neue Tatsachen, die eine Abände-\n\nrung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Eine Herauf-\n\nsetzung der Beschwer scheidet damit aus (vgl. statt aller MünchKomm-\n\nWenzel, ZPO, 2. Aufl., §§ 546 Rdn. 34; 550 Rdn. 14 m.w.N.).\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in der Kla-\n\ngeschrift und der Berufungsbegründung vorgetragenen Vorstellungen\n\ndes Klägers vom Wert des Hausgrundstückes nicht entscheidend an.\n\nDas Berufungsgericht hat - wie in der mündlichen Verhandlung ausweis-\n\nlich des Protokolls umfassend erörtert - aus der Schätzungsurkunde des\n\nOrtsgerichts und dem Wertgutachten \n\nfür Beleihungszwecke der\n\nB.-Bausparkasse die erforderlichen Einsatzdaten für die von ihm vorzu-\n\nnehmende Bewertung des Grundstücks herangezogen. Dem ist der Klä-\n\nger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das gilt - jedenfalls bezo-\n\ngen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - auch für den vom Berufungsgericht\n\nin Höhe von 60.000 DM berücksichtigten Renovierungsstau, der in bei-\n\nden Gutachten bestätigt und in dem Beleihungsgutachten mit 73.000 DM\n\nsogar höher angesetzt wird. Ebenso wenig vermag die von der Revision\n\naufgegriffene Summe der Teilwerte des Grundstücks und der baulichen\n\nAnlagen, die mit 216 DM geringfügig über der Gesamtbewertung des\n\nGrundbesitzes liegt, die Wertfestsetzung in Frage zu stellen. Die ab-\n\nschließende Gesamtbewertung hat eine hinreichend sichere Grundlage\n\nund ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Eine andere Bewertung kommt auch nicht über das im Revisi-\n\nonsrechtszug vorgelegte Privatgutachten in Betracht, das über die An-\n\nnahme eines etwas höheren als vom Berufungsgericht zugrunde geleg-\n\nten Richtwertes wegen der Grundstückslage von 1,8 an Stelle von 1,5 zu\n\neinem höheren Grundstückswert kommt.\n\nZwar kann der Kläger zur Höhe der Beschwer auch in der Revisi-\n\nonsinstanz neue Tatsachen vortragen; er muß diese jedoch in der ge-\n\nbotenen Weise glaubhaft machen (Senat, Beschlüsse vom 9. März 1988\n\n- IVa ZR 250/87 -, 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - und vom 18. Januar\n\n1995 - IV ZR 182/94 -, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1, 2\n\nund 3). Das ist ihm mit der bloßen nicht näher begründeten Angabe ei-\n\nnes etwas größeren Bewertungsfaktors für das Grundstück nicht gelun-\n\ngen. Das Berufungsgericht ist bereits aufgrund seines Vorbringens zu\n\nder Grundstückslage zu seinen Gunsten von dem Richtwert der ihm vor-\n\nliegenden Gutachten abgewichen und hat den Bewertungsfaktor um die\n\nHälfte angehoben. Angesichts dieser Gutachten und der zusätzlichen\n\nBerücksichtigung des Klägervorbringens durch das Berufungsgericht\n\nreicht die alleinige Angabe eines anderen Bewertungsfaktors, auch wenn\n\ner \"in diesem Fall\" von einem auf dem Gebiet der Grundstücksbewertung\n\ntätigen Architekten für angemessen gehalten wird, ohne weitere nach-\n\nvollziehbare Gründe für die Differenz für eine Glaubhaftmachung nicht\n\naus, zumal sich das Berufungsgericht in dem auch von diesem Gutachter\n\nfür zutreffend befundenen Bewertungsrahmen gehalten hat. Eine weitere\n\nSachaufklärung ist dem Senat nicht möglich. Da Glaubhaftmachung er-\n\nforderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann,\n\nunstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift wird die dem Ge-\n\nricht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Wertfestset-\n\nzung in § 3 2. Halbs. ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit eingeschränkt\n\n(BGH, Beschluß vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90 - BGHR ZPO § 546\n\nAbs. 2 Neue Tatsachen 4).\n\nc) Die Bewertung des sonstigen Vermögens begegnet keinen\n\nrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den eigenen Angaben des Klägers\n\nin seiner ausführlich begründeten Streitwertbeschwerde, wonach dieser\n\nWert mit \"höchstens 20.000 DM\" anzusetzen ist. Davon ist der Kläger mit\n\nseiner salvatorischen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen\n\nin der Berufungsbegründung nicht erkennbar abgewichen.\n\nd) Das Berufungsgericht hat schließlich - der Senatsrechtspre-\n\nchung \n\nfolgend \n\n(Beschluß vom 10. Mai 1989 \n\n- IVa ZR 126/88 -\n\nFamRZ 1989, 958 f. und Beschluß vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73,\n\nMDR 1975, 389 = LM ZPO § 3 Nr. 50) - zu Recht bei der Wertfestset-\n\nzung Abzüge wegen des positiven Feststellungsbegehrens und des\n\nWertes unstreitiger Pflichtteilsansprüche vorgenommen. Durchgreifende\n\nGründe, davon abzuweichen, werden von der Revision nicht dargetan\n\nund sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/iv-zr-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/iv-zr-40-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:37.801671+00:00"}}