{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__39-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"IV ZR 39/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 416 Die Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schrift- lichen Willenserklärung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 39/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 416\n\nDie Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schrift-\nlichen Willenserklärung.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. November 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n15. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um das Bezugsrecht aus einer Lebensversi-\n\ncherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.\n\nDer Versicherungsnehmer war mit der Klägerin seit 1977 verhei-\n\nratet. 1992 schloß er einen Lebensversicherungsvertrag ab, in dem als\n\nBezugsberechtigter für den Fall seines Ablebens der \"Ehegatte des Ver-\n\nsicherten, mit dem er bei seinem Ableben verheiratet war\", benannt wur-\n\nde. Seit Ende 1998 lebte der Versicherungsnehmer von der Klägerin ge-\n\ntrennt; er unterhielt eine Beziehung zu der Beklagten. Im Mai 2000 wurde\n\nbei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert, die zunächst noch ambulant\n\nbehandelt werden konnte. Am 9. August 2000 suchte ihn sein vorin-\n\nstanzlicher Prozeßbevollmächtigter zuhause auf, den er beauftragte,\n\nScheidungsklage gegen die Klägerin einzureichen. Der Versicherungs-\n\nnehmer wurde am 16. August 2000 ins Krankenhaus aufgenommen, wo\n\ner mit Morphium behandelt wurde, bis er am 26. August verstarb. Zwei\n\nTage vor seinem Tode, am 24. August, ging bei der Versicherungsge-\n\nsellschaft eine maschinenschriftliche, auf den 10. August 2000 datierte\n\nBezugsrechtsänderungserklärung zugunsten der Beklagten ein, die als\n\nAbsenderangabe Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers und\n\neine Unterschrift mit seinem Namen aufwies. Da die Klägerin die Wirk-\n\nsamkeit dieser Bezugsrechtsänderung bestritt, hinterlegte die Versiche-\n\nrungsgesellschaft die Versicherungssumme von 80.379,62 DM beim\n\nAmtsgericht.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Freigabe der hinterlegten Sum-\n\nme abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur\n\nFreigabe verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge-\n\nricht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen\n\nhat die Beklagte Revision eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Beru-\n\nfungsurteil beruht auf der Verletzung von § 416 ZPO.\n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Versicherungs-\n\nnehmer die Bezugsrechtsänderung verfaßt, ob er sie unterschrieben, ob\n\ner gegebenenfalls seine Unterschrift am 10. oder erst am 24. August\n\n2000 geleistet hat und ob er im Zeitpunkt seiner Unterschrift noch ge-\n\nschäftsfähig war. Es hat allein geprüft, ob der Versicherungsnehmer eine\n\nAnweisung zur Absendung bzw. Übergabe der Änderungserklärung an\n\nden Versicherer erteilt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis verneint und hierzu ausgeführt: Eine schriftliche Willenserklärung\n\nsei so lange \"nicht existent\", wie der Erklärende sich ihrer nicht begeben,\n\nd.h. das Erforderliche getan habe, damit sie zum Empfänger gelange.\n\nDie Begebung erfolge für gewöhnlich durch Absendung, könne hier aber\n\nauch durch die Anweisung des Versicherungsnehmers erfolgt sein, das\n\nSchriftstück zum Versicherer zu befördern, sofern der Versicherungs-\n\nnehmer dabei geschäftsfähig gewesen sei. Die Beklagte habe zwar be-\n\nhauptet, daß der Versicherungsnehmer am 24. August 2000 im Kranken-\n\nhaus seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen entsprechenden Auf-\n\ntrag erteilt habe, den Beweis dafür jedoch nicht erbracht.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß\n\neine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung zu ihrer Wirksam-\n\nkeit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern daß die sogenannte Be-\n\ngebung hinzukommen, d.h. daß sie mit Willen des Erklärenden in Ver-\n\nkehr gebracht worden sein muß (BGHZ 65, 13, 14; Palandt/Heinrichs,\n\nBGB 61. Aufl. § 130 Rdn. 4; MünchKomm/Einsele, BGB 4. Aufl. § 130\n\nRdn. 13; Larenz/Wolf, BGB AT § 26 Rdn. 5; Reithmann, Allgemeines Ur-\n\nkundenrecht Begriffe und Beweisregeln S. 20). Nicht gefolgt werden\n\nkann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die\n\nBegebung beweisen muß.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beweisregel des § 416 ZPO außer\n\nacht gelassen, wonach von den Ausstellern unterschriebene Privatur-\n\nkunden \"vollen Beweis dafür begründen, daß die in ihnen enthaltenen\n\nErklärungen von den Ausstellern abgegeben sind\". Diese sogenannte\n\nformelle Beweiskraft der Privaturkunden wird von der überwiegenden\n\nMeinung, der der Senat sich anschließt, auf die Begebung erstreckt\n\n(Baumbach/Lauterbach/Hartmann, \n\nZPO \n\n61. Aufl. \n\n§ 416 Rdn. 8;\n\nMünchKomm/Schreiber, ZPO 2. Aufl. § 416 Rdn. 8; Stein/Jonas/Leipold,\n\nZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.\n\n§ 416 Rdn. 3; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 3; Rosenberg/\n\nSchwab/Gottwald, ZPO 15. Aufl. § 121 III 2 b; a.A. Zöller/Geimer, ZPO\n\n23. Aufl. § 416 Rdn. 9; Alternativkommentar/Rüßmann, ZPO § 416\n\nRdn. 1; Reithmann, aaO; Britz, S. 84 f.). Auf die Frage, ob dem Erklä-\n\nrenden der Gegenbeweis offensteht, daß die nur als Entwurf gedachte\n\nUrkunde dem Aussteller abhanden gekommen ist (so Stein/Jonas/\n\nLeipold, aaO Rdn. 11; Musielak/Huber, aaO; Thomas/Putzo/Reichold,\n\naaO Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO; a.A. Baumbach/Lau-\n\nterbach/Hartmann, aaO; MünchKomm/Schreiber, aaO Rdn. 10) kommt es\n\nim vorliegenden Fall nicht an, weil die danach beweisbelastete Klägerin\n\ndiesen Gegenbeweis nicht angetreten hat. Deshalb ist die Begebung der\n\nBezugsrechtsänderung - die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsneh-\n\nmers am 24. August 2000 unterstellt - erwiesen.\n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).\n\nDie Bezugsrechtsänderungserklärung könnte sich zwar aus ande-\n\nren Gründen als unwirksam erweisen. Unwirksam wäre die Erklärung\n\nauch, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht unterschrieben hätte,\n\nsondern, wie die Klägerin behauptet, seine Unterschrift gefälscht wäre,\n\noder wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar unterschrieben\n\nhätte, sei es am 10., sei es am 24. August 2000, dabei aber schon nicht\n\nmehr geschäftsfähig gewesen wäre. Schließlich läge ebenfalls Unwirk-\n\nsamkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar am\n\n10. August in geschäftsfähigem Zustand unterschrieben hätte, bei der\n\nvon der Beklagten behaupteten Begebung am 24. August jedoch ge-\n\nschäftsunfähig gewesen wäre. Denn eine wegen Geschäftsunfähigkeit\n\nunwirksame Begebung ist der völlig fehlenden Begebung gleichzuachten.\n\nHinsichtlich dieser in Frage kommenden anderen Unwirksamkeitsgründe\n\nhat das Berufungsgericht indessen bisher nur Zweifel geäußert, aber\n\nnoch keine Feststellungen getroffen.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/iv-zr-39-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/iv-zr-39-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:54.645595+00:00"}}