{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_458-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"IV ZR 458/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 Zu den Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch Klage- erhebung, wenn die fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage nicht unterschrie- ben war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 458/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. März 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3 \n\nZu den Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch Klage-\nerhebung, wenn die fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage nicht unterschrie-\nben war. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - Hanseatisches OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zi-\n\nvilsenat, vom 18. Dezember 2001 aufgehoben und das \n\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember \n\n2000 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger fordert wegen des Verlustes seines bei den Beklagten \n\nversicherten Hochseekatamarans, der vor der Küste Venezuelas in \n\nBrand geriet und sank, 1.850.000 US-Dollar. Die Beklagten lehnten mit \n\nSchreiben vom 22. Juni 1999 Versicherungsleistungen ab, weil der Klä-\n\nger seine Rettungsobliegenheiten (§ 62 VVG) verletzt habe, und wiesen \n\ngemäß § 12 Abs. 3 VVG darauf hin, daß sie von der Verpflichtung zur \n\nLeistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von \n\n6 Monaten gerichtlich geltend mache. Dieses Schreiben ging dem vor-\n\nprozessualen Vertreter des Klägers noch am 22. Juni 1999 per Telefax \n\nund am 23. Juni 1999 mit der Post zu. \n\nAm 15. Dezember 1999 ging die Klage beim Landgericht ein. We-\n\nder das Original noch die Abschriften waren unterschrieben. Nachdem \n\nder Klägervertreter darauf hingewiesen worden war, holte er die Unter-\n\nschrift am 7. Januar 2000 nach. Bereits am 23. Dezember 1999 wurde \n\nbei der Justizkasse der Eingang des Gerichtskostenvorschusses unter \n\nAngabe der Parteien sowie des Aktenzeichens gebucht; als Einzahler ist \n\nder damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers angegeben. Nach Klä-\n\nrung der Kammerzuständigkeit wurde die Klage am 8. Februar 2000 den \n\nBeklagten zugestellt. Diese rügen, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei \n\nnicht gewahrt. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet \n\nsich die Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lief die Sechsmonatsfrist \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG am 23. Dezember 1999 ab; die Übermittlung durch \n\nFax am 22. Juni 1999 habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform \n\nnicht gewahrt. Da die Klage im Anwaltsprozeß abweichend von der Soll-\n\nvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein müsse, sei die Ein-\n\nreichung der nicht unterschriebenen Klage als unwirksame Prozeßhand-\n\nlung anzusehen. Durch das Nachholen der Unterschrift am 7. Januar \n\n2000 sei dieser Mangel zwar geheilt worden. Wenn eine Klage aber wie \n\nhier innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist zu erheben sei, werde \n\ndie Prozeßhandlung erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an \n\nwirksam. Auch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei eine solche gesetzliche \n\nAusschlußfrist. Sie sei bereits verstrichen gewesen, als der Klägervertre-\n\nter am 7. Januar 2000 die Unterschrift nachgeholt habe. \n\nJedoch sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Urheber-\n\nschaft des postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Klage auch in an-\n\nderer Weise als durch das Nachholen einer versäumten Unterschrift \n\nfestgestellt werden könne. Ausschlaggebend sei, ob und von welchem \n\nZeitpunkt an kein vernünftiger Zweifel mehr darüber habe bestehen kön-\n\nnen, daß die Klage nicht etwa versehentlich, sondern mit Wissen und \n\nWollen des Anwalts dem Gericht zugeleitet worden war, dieser also die \n\nVerantwortung für die Klageschrift übernommen hatte. Dies komme etwa \n\nin Betracht, wenn der Anwalt mit der nicht unterschriebenen Urschrift \n\ngleichzeitig eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk \n\neinreiche oder unter Angabe des Aktenzeichens und genauer Bezeich-\n\nnung der Rechtssache beim Gericht anfrage, wann die Klage zugestellt \n\nworden sei (BGHZ 92, 251, 256). Im vorliegenden Fall sei die Buchung \n\ndes Gerichtskostenvorschusses am letzten Tag der Frist ein eindeutiges \n\nIndiz dafür, daß die Klageschrift mit Wissen und Wollen des erstinstanz-\n\nlichen Prozeßbevollmächtigten an das Gericht gelangt sei. Daß diese \n\nBestätigung einem Organ der Exekutive, nämlich der Justizkasse, zuge-\n\ngangen sei und nicht dem Gericht, sei nicht entscheidend. Damit sei die \n\nFrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt worden. \n\nDie Klage sei im übrigen begründet, weil die Beklagten eine Ver-\n\nletzung der Rettungsobliegenheiten nicht nachgewiesen hätten. \n\n2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des § 12 \n\nAbs. 3 VVG habe hier durch die Einzahlung des Gerichtskostenvor-\n\nschusses gewahrt werden können, wendet sich die Revision mit Recht. \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-\n\ngen, daß die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß \n\ngrundsätzlich keine wirksame Prozeßhandlung darstellt, solange sie \n\nnicht von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden \n\nist (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 101, 134, \n\n137 f.; 111, 339, 342). Die Beklagte hat sich hier auf diesen Mangel auch \n\nberufen. Der Mangel kann zwar geheilt werden, die unwirksame Prozeß-\n\nhandlung wird aber erst von ihrer Heilung an wirksam; eine abgelaufene \n\nFrist kann mithin durch die Heilung nicht mehr gewahrt werden (vgl. \n\nBGHZ 111, 339, 343 f.; 90, 249, 253; BGH, Beschluß vom 6. Dezember \n\n1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 unter 1 c; Zöller/Greger, ZPO \n\n24. Aufl., § 253 Rdn. 22; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 253 Rdn. 10; \n\nMünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl. § 253 Rdn. 165; Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO 21. Aufl. § 129 Rdn. 29). Das gilt auch für die materiell-rechtliche \n\nAusschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG (zu deren Zweck und Besonderhei-\n\nten vgl. näher BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - \n\nNJW 1959, 241; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 12 Rdn. 32 \n\nm.w.N.). Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen (ebenso \n\nOLG Hamm VersR 2002, 1361 f.). \n\nb) Richtig ist ferner, daß der Mangel der fehlenden Unterschrift des \n\nAnwalts nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch beho-\n\nben werden kann, daß sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel aus-\n\nschließende Weise feststellen läßt, der nicht unterschriebene Schriftsatz \n\nsei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt \n\nverantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift dem \n\nGericht eingereicht worden (BGHZ 92, 251, 256; zu Beispielsfällen vgl. \n\nBGHZ 101, 134, 138). Mit Recht macht die Revision aber geltend, daß \n\ndie Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, selbst wenn sie wie hier \n\nunter genauer Angabe der Rechtssache und ihres Aktenzeichens erfolgt \n\nist, für eine derartige Feststellung nicht ausreicht. Daraus läßt sich zwar \n\nentnehmen, daß der Einzahler vom Eingang einer Klage in dieser Sache \n\nausgegangen ist, die vom Gericht zugestellt werden sollte. Ob der Vor-\n\nschuß vom postulationsfähigen Anwalt selbst oder etwa von seinem Büro \n\nin seinem Namen eingezahlt worden ist, bleibt dagegen offen. Es fehlt \n\nferner jeder Anhaltspunkt in der Buchungsanzeige der Justizkasse dafür, \n\ndaß es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am \n\n15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschrie-\n\nbene Klageschrift handeln sollte. Einen solchen Anhaltspunkt hat auch \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Gerichtskostenanzeige er-\n\nweist sich danach jedenfalls im vorliegenden Fall als ungeeignet, die \n\nÜbernahme der Verantwortung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten für den Inhalt des am 15. Dezember 1999 eingegangenen Schrift-\n\nsatzes als der zuzustellenden Klage nachzuweisen. Insofern unterschei-\n\ndet sich dieser Fall wesentlich von einer Anfrage des Anwalts an das Ge-\n\nricht, wann die Zustellung bestimmter, von dem nachfragenden Anwalt \n\nund dem Auskunft gebenden Gericht in Bezug genommener Schriftsätze, \n\ndie zwar nicht unterschrieben, vom Gericht aber gleichwohl bereits zuge-\n\nstellt worden waren, erfolgt sei (vgl. den der Entscheidung BGHZ 92, \n\n251, 252, 256 zugrunde liegenden Sachverhalt). \n\nSoweit die Revisionserwiderung meint, aus der Angabe des Akten-\n\nzeichens auf dem Einzahlungsbeleg sei zu schließen, daß der Prozeß-\n\nbevollmächtigte des Klägers vor Zahlung der Gerichtskosten nach dem \n\nAktenzeichen für den am 15. Dezember 1999 beim Landgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz nachgefragt habe, stellt das Berufungsgericht fest, \n\nfür eine Anfrage vor Fristablauf finde sich in der Akte kein Anhaltspunkt; \n\nvielmehr sei erst unter dem 29. Dezember 1999, also nach Fristablauf, \n\nvermerkt worden, daß dem Kläger das neue Aktenzeichen der zuständi-\n\ngen Zivilkammer mitgeteilt worden sei. Der Frage nach dem Aktenzei-\n\nchen einer bestimmten Rechtssache ist für sich genommen jedenfalls \n\nkeine Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz zu entnehmen, also \n\nhier etwa auf die am 15. Dezember 1999 eingegangene, nicht unter-\n\nschriebene Klageschrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers \n\nselbst beim Gericht rechtzeitig und insbesondere in einer Weise nachge-\n\nfragt habe, die sich auf die am 15. Dezember 1999 eingegangene Klage-\n\nschrift bezog, ist weder dargetan noch ersichtlich. \n\nc) Mithin ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG hier nicht eingehalten \n\nworden. Daß sich die Beklagten darauf berufen, ist nicht treuwidrig, auch \n\nwenn sie außergerichtlich über die Absicht des Klägers, seinen Anspruch \n\ngerichtlich geltend zu machen, unterrichtet gewesen sein mögen und ih-\n\nnen die Klage, deren Zustellung sich infolge des Streits über die zustän-\n\ndige Zivilkammer verzögert hat, nicht später zugestellt worden sein dürf-\n\nte, als wenn sie schon bei Einreichung unterschrieben gewesen wäre. \n\nDas rechtfertigt es jedoch nicht, sich über die vom Gesetz geforderte ge-\n\nrichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die bei einer Klage eine frist-\n\ngerecht bei Gericht eingereichte ordnungsgemäße Klageschrift voraus-\n\nsetzt, hinwegzusetzen (OLG Hamm VersR 2002, 1361, 1362). \n\nDie Klage war danach ohne Rücksicht darauf abzuweisen, ob die \n\nBeklagten die geforderte Leistung aus anderen Gründen hätten ablehnen \n\nkönnen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zr-458-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zr-458-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:39.780410+00:00"}}