{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_454-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"IV ZR 454/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 454/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 9. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die \n\nBeklagten als Gesamtschuldner 54% und die Beklagte zu \n\n1) die weiteren 46%. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n110.676,05 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der \n\nRechtssache liegen nicht vor. \n\nDie behauptete Divergenz zwischen dem Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg (VersR 1998, 839) und dem Berufungsurteil (VersR \n\n2002, 1507) besteht nicht. Eine die Zulassung der Revision begründende \n\nAbweichung liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und \n\ndieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentschei-\n\ndung, mithin einen (abstrakten) Rechtssatz aufstellt, der von einem in \n\nder Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts-\n\nsatz abweicht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 154, 288, \n\n291). Die von der Beschwerde als Abweichung in diesem Sinne ange-\n\nführten Unterschiede zwischen den Urteilen der beiden Oberlandesge-\n\nrichte betreffen nicht die abstrakten rechtlichen Voraussetzungen der \n\nRepräsentanteneigenschaft, sondern den Bereich der tatrichterlichen \n\nWürdigung des Einzelfalles. In den rechtlichen Voraussetzungen der Re-\n\npräsentanteneigenschaft stimmen beide Entscheidungen untereinander \n\nund mit der neueren Rechtsprechung des Senats dazu überein (BGHZ \n\n122, 250, 252 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR \n\n287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, 3 und vom 14. Mai 2003 - IV ZR \n\n166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Ob ein Dritter, der eine kaskoversi-\n\ncherte Sache des Versicherungsnehmers betreut oder im Rahmen eines \n\nMietverhältnisses benutzt, damit die Risikoverwaltung übertragen be-\n\nkommen hat und deshalb als Repräsentant des Versicherungsnehmers \n\nanzusehen ist, ist auch bei Luftfahrzeugen in erster Linie eine Frage tat-\n\nrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. Mai 2003 aaO). Diese Frage ist daher auch einer \n\ngrundsätzlichen rechtlichen Klärung nicht zugänglich. \n\nEinen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder \n\nNachahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Kläger hat \n\n- von den Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten - vor-\n\ngetragen, daß er das Flugzeug trotz Vermietung an die T. GmbH \n\nweiterhin in erheblichem Umfang selbst benutzt hat, die Vercharterung \n\ndeshalb mit ihm abgestimmt werden mußte und er sich ausschließlich \n\nselbst um den Zustand des Flugzeugs gekümmert hat (vgl. Urteil des \n\nLandgerichts S. 11 Abs. 1, Berufungserwiderung S. 5 letzter Abs., Proto-\n\nkoll des Oberlandesgerichts S. 2). Bei dieser Sachlage ist schon ein ein-\n\nfacher Rechtsfehler bei der Ablehnung der Repräsentanteneigenschaft \n\nder T. GmbH nicht erkennbar. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_454-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iv-zr-454-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_454-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_454-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iv-zr-454-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_454-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:22.161965+00:00"}}