{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_453-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"IV ZR 453/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 453/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Juli 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n6. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen\n\ndie von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestel-\n\nlungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außer-\n\ndem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten\n\nBetrages von 285.379,07 DM.\n\nMit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der ge-\n\nschiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten,\n\nder R. bank (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18%\n\nZinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in Höhe\n\nvon 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung\n\naus der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung sollte\n\ndiese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredits\n\nin Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück an\n\ndie Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensfor-\n\nderungen an die O. Bank ab. Die Zessionarin ermächtigte die Be-\n\nklagte, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oder\n\nim Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, die\n\nden Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschrei-\n\nben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin\n\nin das Grundstück. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bezüg-\n\nlich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen ge-\n\ngen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin hat\n\ndaraufhin erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die Be-\n\nklagte gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt,\n\ndie Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur\n\nRückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.\n\nWährend das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Be-\n\nrufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ih-\n\nren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der\n\nGrundschuldbestellungsurkunde mit folgender Begründung für unzuläs-\n\nsig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege der\n\nsogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne aus-\n\nreichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedoch\n\nseien durch die Abtretung der zugrunde liegenden Darlehensforderungen\n\ndie formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinander-\n\ngefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der Zessionarin\n\nnichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft aus-\n\nnahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einzie-\n\nhungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er Lei-\n\nstung an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die pro-\n\nzessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wieder\n\ndecken. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Einzug an sich selbst sei\n\naber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, die\n\nO. Bank habe die streitgegenständlichen Darlehensforderungen in-\n\nzwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. Deshalb\n\nsei die Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis für die Rückab-\n\ntretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weite-\n\nren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung komme\n\nes demnach nicht mehr an.\n\nDem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur zur\n\nAbwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das Beru-\n\nfungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nach\n\nder Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt\n\ngewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgeben\n\nmüsse.\n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\n1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grund-\n\nschuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die\n\nZwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.\n\na) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte\n\nnoch Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit der\n\nabgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuen\n\nGläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsi-\n\ncherung \n\ndurch Grundschulden, \n\n6. Aufl. Rdn. 965; Staudinger/\n\nWolfsteiner, BGB [2002] Vorbem. § 1191 Rdn. 222). Entgegen der An-\n\nsicht der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daß\n\ndas Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die O. \n\n Bank angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und\n\nStreitstandes hat es auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen,\n\nin dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin der\n\nGrundschuld und damit dinglich berechtigt. Einen Tabestandsberichti-\n\ngungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im Beru-\n\nfungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschuld\n\ndargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist in\n\nsich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,\n\naus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der Forderung\n\nund Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung aus\n\nder Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld er-\n\ngibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort hat\n\ndie Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl In-\n\nhaberin des damit abgesicherten Rechts die O. Bank sei. Auch so-\n\nweit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nach\n\ndem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichen\n\nhaben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, son-\n\ndern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld von\n\nder durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem Hin-\n\ntergrund hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Ab-\n\ntretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt.\n\nAus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sich\n\nvielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzu-\n\ntreffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht ist\n\ndeshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der Grund-\n\nschuld geblieben ist.\n\nb) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Pro-\n\nblem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenig\n\nwie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulier-\n\nten Altgläubiger zulässig ist.\n\nEine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titel-\n\ngläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenen\n\nNamen zu vollstrecken (BGHZ 92, 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist hier\n\nnicht gegeben, weil die Zessionarin, welche die Beklagte zur Zwangs-\n\nvollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger in\n\ndem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitel\n\nausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, obwohl\n\nsie die Forderungen abgetreten hat.\n\nDer Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckung\n\nauch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den titulierten\n\nAnspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächti-\n\ngung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch die-\n\nser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mit-\n\nabgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft.\n\nDie Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvoll-\n\nstreckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibt\n\ndie Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihr\n\ninfolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, die\n\nsie zurückbehalten hat.\n\n2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forde-\n\nrung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus der\n\nGrundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zur\n\nAbwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.\n\nZu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch der\n\nKlägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forde-\n\nrungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewe-\n\nsen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die ab-\n\ngetretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Gel-\n\ndes an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruch\n\naus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, sie\n\nzahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ein-\n\ndeutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konnte\n\nsie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder ein-\n\nschränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht\n\nsie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom\n\n19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Ga-\n\nberdiel, Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar sollten\n\nnach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungen\n\nauf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier,\n\nein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung der\n\nZwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solche\n\nVerrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der Gläubiger\n\nLeistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie ent-\n\ngegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolf-\n\nsteiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Be-\n\nklagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat,\n\nsoweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.\n\nIII. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinem\n\nRechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der\n\nweiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus der\n\nGrundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungen\n\naus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betrifft\n\neinen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Ver-\n\nkaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Beru-\n\nfungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihr\n\nseine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für die\n\nZwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - un-\n\nter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nTerno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius\n Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs\n verhindert, seine Unterschrift\n beizufügen.\n\n Terno\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/iv-zr-453-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/iv-zr-453-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:49.101653+00:00"}}