{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_452-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"IV ZR 452/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1157, 1169, 1192 Abs. 1; ZVG §§ 180, 53 Abs. 2 Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer beste- hengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 452/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Mai 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 1157, 1169, 1192 Abs. 1; ZVG §§ 180, 53 Abs. 2\n\nDer Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer beste-\nhengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem\nGrundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus\ndem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger\n(Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.\n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - OLG Zweibrücken\n LG Frankenthal (Pfalz)\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-\n\nken vom 22. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer\n\nGrundschuld.\n\nIhr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens mit\n\nBeschluß des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei zu-\n\nsammenhängende, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in M. \n\n zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800\n\nZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)\n\nZinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notarieller\n\nUrkunde vom 14. November 1991 zugunsten der Beklagten bewilligt\n\nhatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der Si-\n\ncherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zins-\n\nund Tilgungsleistungen auf einen Betrag von \n\nrund 100.000 DM\n\n(51.130 \n\nurückgeführt ist.\n\n(cid:0)(cid:11)(cid:10)\n\nDie Beklagte beabsichtigt, sich durch Zwangsvollstreckung aus\n\ndem Grundstück zu befriedigen. Dagegen hat die Klägerin Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage mit der Begründung erhoben, es sei weder der Siche-\n\nrungsfall eingetreten, noch valutiere die Grundschuld in voller Höhe. Das\n\nLandgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung\n\nder Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen\n\nRevision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin mache gegen\n\ndie Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde schuldrechtliche Einwen-\n\ndungen geltend, die allein das Verhältnis zwischen den früheren Eigen-\n\ntümern und der Beklagten beträfen. Eine rechtsgeschäftliche Übertra-\n\ngung der Rechte aus der Sicherungsabrede scheide aus, da der Zu-\n\nschlag im Wege der Teilungsversteigerung erfolgt sei. Ebensowenig ha-\n\nbe die Klägerin als Ersteherin die persönliche Schuld nebst den Rechten\n\naus der Sicherungsvereinbarung kraft Gesetzes erworben, da die\n\nSchuldner die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht herbeigeführt\n\nhätten. Durch die seitens der Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen\n\nsei keine Befreiung von der dinglichen Schuld erfolgt. Der Umstand, daß\n\ndie persönliche Schuld teilweise erfüllt worden sei, gebe der Klägerin\n\nkeine Einrede aus den §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB. Die Beklagte als\n\nGrundschuldgläubigerin könne weiterhin die Zahlung des Grundschuld-\n\nbetrages aus dem Grundstück verlangen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht stand.\n\nDer Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus ei-\n\nner bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen\n\nwird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden ent-\n\ngegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Si-\n\ncherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlosse-\n\nnen Sicherungsvertrag ergeben.\n\n1. Bei der Teilungsversteigerung sind die Rechte der Beklagten als\n\nGrundschuldgläubigerin dadurch gewahrt worden, daß die Grundschuld\n\nbei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 ZVG) berück-\n\nsichtigt und von der Klägerin als neuer Eigentümerin übernommen wor-\n\nden ist (§§ 182, 52 Abs. 1 ZVG). Die Klägerin hat ein belastetes Grund-\n\nstück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach\n\n§ 49 Abs. 1 ZVG entrichtet; ein Teil des nach den Versteigerungsbedin-\n\ngungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den nominalen Grund-\n\nschuldbetrag ersetzt worden. Da die Grundschuld bestehen geblieben\n\nist, hat die Klägerin aus dem ihr zugeschlagenen Grundstück die Be-\n\nklagte bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen.\n\na) Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ist allein die dingliche\n\nSchuld maßgebend. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind\n\ndie Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht gegeben. Die zugleich\n\npersönlich haftenden Schuldner haben die gegen sie bestehende\n\nForderung im Versteigerungstermin nicht angemeldet. Nur dann wäre auf\n\ndie Klägerin auch die Darlehensschuld übergegangen; wegen der Ab-\n\nstraktheit der Grundschuld tritt die Schuldübernahme - anders als bei der\n\nforderungsabhängigen Hypothek gemäß § 53 Abs. 1 ZVG - nicht kraft\n\nGesetzes ein. Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen die\n\nBieter rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesen\n\nwerden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuld-\n\nner, der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inan-\n\nspruchnahme zu schützen (vgl. BGHZ 133, 51, 55; BGHZ 56, 22, 24).\n\nb) Wird die Anmeldung unterlassen, kommt es zu einer Trennung\n\nzwischen dinglicher und persönlicher Schuld. Dann aber stehen auch die\n\nRechte aus dem Sicherungsvertrag weiterhin dem Sicherungsgeber zu\n\n(Stöber, ZVG 17. Aufl. § 53 Rdn. 3.2). Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision ist weder von einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Übertra-\n\ngung der Rechte durch den Sicherungsgeber auf den Ersteher auszuge-\n\nhen, noch der Sicherungsvertrag als Vertrag zugunsten des neuen Ei-\n\ngentümers i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB auszulegen. Denn beides liefe er-\n\nsichtlich den Interessen des persönlich haftenden Schuldners zuwider.\n\nDiesem müssen die Rechte aus dem Sicherungsvertrag erhalten bleiben,\n\ndamit er nach seiner Inanspruchnahme wegen der gesicherten Forde-\n\nrung vom Sicherungsnehmer die Rückgewähr der Sicherheit fordern und\n\nim Falle der Abtretung der Grundschuld an ihn seinerseits vom Ersteher\n\nBefriedigung aus dem Grundstück verlangen kann. Ebensowenig kommt\n\neine Erfüllungsübernahme durch den Ersteher (vgl. Olshausen, KTS\n\n1993, 511, 533) in Betracht. Außerhalb der in der Bestimmung des § 53\n\nAbs. 2 ZVG genannten Voraussetzungen verbietet es sich, dem Ersteher\n\ndes Grundstücks - und sei es nur im Verhältnis zum früheren Eigentü-\n\nmer - neben der dinglichen zusätzlich eine persönliche Haftung aufzuer-\n\nlegen.\n\nc) Mithin bleibt das dingliche Verhältnis der Klägerin zur Beklagten\n\nvon der schuldrechtlichen Beziehung, die zwischen den persönlichen\n\nSchuldnern und der Beklagten besteht, unberührt. Die Klägerin kann kei-\n\nne Einreden geltend machen, die sich aus dem Sicherungsvertrag ablei-\n\nten. Der Revision ist insbesondere nicht darin zu folgen, daß solche Ein-\n\nreden der Beklagten gemäß § 1157 BGB entgegengesetzt werden kön-\n\nnen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift über § 1192\n\nAbs. 1 BGB auf die Grundschuld Anwendung findet (BGHZ 59, 1, 2; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB 62. Aufl. § 1157 Rdn. 4; kritisch Staudinger/Wolf-\n\nsteiner, BGB 13. Bearb. [2002] § 1157 Rdn. 16 f.). Die Vorschrift regelt\n\nzugunsten des Eigentümers das Fortbestehen seiner Einreden gegen die\n\nGrundschuld bei einem Wechsel in der Person des Grundschuldgläubi-\n\ngers, während es hier zu einem Wechsel auf der Seite des Eigentümers\n\ngekommen ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 3 und Vorbem. zu\n\n§§ 1191 ff. Rdn. 196; RGRK-Mattern, BGB 12. Aufl. § 1157 Rdn. 3;\n\ngrundsätzlich auch MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1157 Rdn. 5).\n\nDa schon eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist, scheidet\n\nauch eine entsprechende Heranziehung der Bestimmung aus.\n\nd) Der Klägerin ist es demnach versagt, sich auf den Nichteintritt\n\ndes Sicherungsfalles zu berufen. Ob die Grundschuld als Sicherheit ver-\n\nwertet werden kann, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Siche-\n\nrungsnehmerin zu ihren Sicherungsgebern. Selbst wenn die Beklagte\n\nnach den mit diesen getroffenen Vereinbarungen nicht auf die Sicherheit\n\nzurückgreifen dürfte, weil die in der Sicherungsabrede festgelegten Vor-\n\naussetzungen dafür nicht vorliegen, wäre sie gegenüber der Klägerin\n\nnicht gehindert, aufgrund ihrer Stellung als dinglicher Gläubigerin die\n\nZahlung der Grundschuldsumme aus dem Grundstück zu verlangen. Daß\n\ndie Beklagte das Darlehen nicht gekündigt hat und - da es vertragsge-\n\nmäß bedient wird - auch nicht ohne weiteres kündigen könnte, ist uner-\n\nheblich. Entscheidend ist, daß das Kapital der Grundschuld sowie Zinsen\n\nund Nebenleistungen ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde\n\nvom 14. November 1991 jederzeit fällig sind (§ 1193 Abs. 1, 2 BGB). Das\n\ngenügt, um der Beklagten eine Inanspruchnahme der Klägerin zu er-\n\nmöglichen.\n\n2. Die Beklagte ist schließlich berechtigt, Befriedigung in Höhe der\n\nvollen Grundschuldsumme zu verlangen. Das Berufungsgericht brauchte\n\nkeine abschließenden Feststellungen zu treffen, bis zu welchem Betrag\n\ndie persönlichen Schuldner das Darlehen zurückgeführt haben. Denn die\n\nZahlungen, die vor und nach Erteilung des Zuschlags im Teilungsver-\n\nsteigerungsverfahren an die Beklagte erbracht worden sind, haben sich\n\nauf den Bestand der dinglichen Schuld nicht ausgewirkt.\n\na) Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht mehr\n\nin vollem Umfang valutiert, ist er aus der Sicherungsabrede verpflichtet,\n\nden nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden\n\nÜbererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der\n\nzwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Siche-\n\nrungsgeber auszukehren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR\n\n62/94 - NJW-RR 1996, 234 unter 1). Schon zuvor ist er gehalten, auf\n\nVerlangen des Sicherungsgebers die Grundschuld als Sicherheit zurück-\n\nzugeben, soweit sie den noch valutierenden Teil übersteigt (BGHZ 108,\n\n237, 244; BGHZ 106, 375, 378; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX\n\nZR 419/98 - ZIP 2002, 407 unter B II 2 b aa). Dieser Rückgewähran-\n\nspruch steht aber wiederum nicht der Klägerin zu. Es bleibt dabei, daß\n\nsie für den Zuschlag des Grundstücks neben der Entrichtung des Barge-\n\nbots einen Gegenwert zu erbringen hat, der dem Nominalbetrag der\n\nGrundschuld entspricht, ohne ihrer dinglichen Inanspruchnahme eine\n\nEinwendung gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB entgegensetzen zu kön-\n\nnen.\n\nb) Entgegen dem Standpunkt der Revision ist die Klägerin auf-\n\ngrund der durch die persönlichen Schuldner erbrachten Zahlungen nicht\n\nvon ihrer dinglichen Haftung befreit worden. Soweit Zahlungen vor Er-\n\nteilung des Zuschlages geleistet worden sind, waren persönliche und\n\ndingliche Schuldner identisch. Wird in diesen Fällen keine - hier nicht\n\nvorgetragene - abweichende Bestimmung getroffen, erfolgen die Zahlun-\n\ngen auf die persönliche Schuld, zumal die Beklagte zum damaligen Zeit-\n\npunkt aus der Fälligkeit der Grundschuld noch keine Rechte hergeleitet\n\nhatte (MünchKomm/Eickmann, aaO § 1191 BGB Rdn. 73; Soergel/Kon-\n\nzen, BGB 13. Aufl. § 1191 Rdn. 41; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Vor-\n\nbem. zu §§ 1191 ff. BGB Rdn. 107). Auf die Grundschuld selbst und ih-\n\nren Bestand hatten die Zahlungen somit keinen Einfluß. Es ist lediglich\n\nder erwähnte schuldrechtliche Rückgewähranspruch entstanden, der\n\nausschließlich in das zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer\n\nbestehende Innenverhältnis gehört. Wie das Berufungsgericht richtig\n\nausgeführt hat, ist die dingliche Haftung der Klägerin unbeschadet der\n\nauf die persönliche Schuld erfolgten Zahlungen unverändert gegeben.\n\nc) Soweit früheren Entscheidungen des - damals für das Grund-\n\npfandrecht zuständigen - V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu ent-\n\nnehmen ist, daß der persönliche Schuldner, der die Schuld ganz oder\n\nteilweise tilgt, gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung\n\nvorgehen kann, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Ver-\n\nbindlichkeit von seiner übernommenen dinglichen Haftung ohne Gegen-\n\nleistung befreit werde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert\n\nsei (BGHZ 56, 22, 24 f.; BGHZ 64, 170, 172; dagegen Staudin-\n\nger/Wolfsteiner, aaO Rn. 196), hält der Senat daran nicht fest. Eine Be-\n\nfreiung des Erstehers von der dinglichen Haftung tritt nicht ein. Der\n\nIX. Zivilsenat, der sich der Meinung des V. Zivilsenats angeschlossen\n\nhatte (BGHZ 133, aaO; BGHZ 106, aaO; Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR\n\n5/87 - NJW-RR 1988, 1146 unter II 1; BGHZ 106, 375, 378), hat auf An-\n\nfrage mitgeteilt, gegen die geänderte Auffassung keine Bedenken zu ha-\n\nben.\n\nd) Die Zahlungen, die nach Erteilung des Zuschlages an die Be-\n\nklagte geflossen sind, stammen zwar aus Mitteln der Klägerin, sind aber\n\nzur Entlastung der Schuldner auf dem bei der Beklagten geführten Dar-\n\nlehenskonto eingegangen und waren damit gleichfalls zur Rückführung\n\nder persönlichen Schuld bestimmt. Einer Anrechnung auf die - insgesamt\n\nund nicht nur in Teilleistungen - fällige Grundschuld hat die Beklagte\n\nausdrücklich widersprochen; dazu war sie nach dem Gedanken des\n\n§ 266 BGB berechtigt.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_452-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/iv-zr-452-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1169","ref_norm":"1169","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1157","ref_norm":"1157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_452-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_452-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/iv-zr-452-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_452-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:13.050494+00:00"}}