{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_443-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 443/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 443/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die \n\nmündliche Verhandlung vom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 29. November \n\n2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom \n\n9. April 2002 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wir-\n\nkung ab 1. Juli 2001. \n\nSie ist 1923 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienst-\n\nherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit \n\n1. März 1983 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der Beklag-\n\nten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im fol-\n\ngenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßge-\n\nbenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den \n\nUmlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umla-\n\ngezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten \n\nKlägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlage-\n\nmonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit \n\ngeltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von \n\nder vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; \n\ndiese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich \n\ninsoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das \n\nBundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei \n\nvoller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen \n\nwerden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher \n\nbeantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juli 2001 ihre \n\nvollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten \n\nzu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde \n\nSatzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in \n\n§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen \n\nInhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei \n\naufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten \n\nbei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu \n\nberücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen \n\nRente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) ent-\n\nschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-\n\nfassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 \n\nder Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin \n\ngeforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-\n\nhen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März \n\n2000 (aaO), auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer \n\n1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten \n\nerhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-\n\nkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung \n\nihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-\n\ngung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme \n\nihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-\n\nrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleich-\n\nbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen \n\neiner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkom-\n\nplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er \n\nUngleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-\n\nßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheits-\n\nsatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-\n\ndeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren \n\nVersichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im \n\nöffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-\n\nren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der \n\nRentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-\n\nsprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit \n\nim Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem \n\nZeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR \n\n1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-\n\ntenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom \n\nJahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der \n\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. \n\nDie Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-\n\nren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach \n\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher \n\nBedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen \n\neiner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Er-\n\nwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 \n\nkönne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor \n\nAblauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu \n\ndenjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Ren-\n\ntenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden \n\nkann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf \n\nein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist \n\ndies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen \n\ndurch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits \n\nseit 1. März 1983 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Gene-\n\nration, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch \n\nhinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der \n\nRentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-\n\nren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch \n\nPersonen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach \n\ndem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten \n\nsollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor \n\ndem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-\n\ntionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-\n\nden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-\n\nte, ist nicht ersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-\n\ndung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-\n\nrechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - \n\nbis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, \n\n307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-\n\ntroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu \n\nfolgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung \n\neine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die \n\nihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-\n\ngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-\n\nneralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-\n\ntreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-\n\ngungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die \n\nUngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung \n\nzu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in \n\nrechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der \n\nBeklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung \n\nzu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten \n\nwird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Bei-\n\nträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen \n\nDienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die \n\nWahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine \n\nweitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_443-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-443-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_443-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_443-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-443-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_443-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:01.523505+00:00"}}