{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_438-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"IV ZR 438/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 331, 2301 Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Ver- fügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB), unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechts- geschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die recht- liche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa ZR 71/82 – NJW 1984, 480 unter 1).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 438/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. November 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 331, 2301\n\nÜberträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Ver-\nfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB),\nunterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im\nDeckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechts-\ngeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die recht-\nliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch\nfür deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa\nZR 71/82 – NJW 1984, 480 unter 1).\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02 - OLG Düsseldorf\n LG Wuppertal\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n26. November 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n8. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt im Hinblick auf das Testament der Erblasse-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:16)(cid:26)(cid:11)(cid:17)(cid:5)(cid:27)(cid:21)\n\nrin Zahlung von 52.317,67 DM (jetzt: 26.749,59 \n\nvom 5. Juni 1996 teilt die Erblasserin ihre Sparbriefe, die ihr wesentli-\n\nches Vermögen darstellten, zu je einem Drittel auf die Klägerin, den Be-\n\nklagten und einen weiteren Miterben auf. Nach Abzug des Guthabens\n\neines Kontos, das die Erblasserin dem Beklagten bereits im Jahre 1984\n\ndurch Verfügung zugunsten Dritter zugewandt hatte, sowie zweier Ver-\n\nmächtnisse zugunsten der Kinder der Klägerin belief sich das restliche\n\nGuthaben der Erblasserin bei \n\nihrer Sparkasse beim Erbfall auf\n\n156.953 DM, d.h. das Dreifache der Klageforderung. Die Erblasserin hat\n\nim Testament angeordnet, daß der Beklagte berechtigt sei, ihr Vermögen\n\nzu verwalten. Er hat das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben\n\nvom 27. Mai 1997 angenommen.\n\nVor der Klägerin forderte bereits der an diesem Verfahren nicht\n\nbeteiligte dritte Miterbe die Aufteilung des Guthabens der Erblasserin bei\n\nder Sparkasse. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine weitere\n\nVerfügung zugunsten Dritter für den Todesfall, mit der die Erblasserin\n\nam 25. März 1996 durch ihre Unterschrift auf einem vorgedruckten For-\n\nmular der Sparkasse den Beklagten bezüglich des gesamten, von den\n\nMiterben herausverlangten Guthabens begünstigt hatte, sofern der Be-\n\nklagte die Erblasserin überleben werde. Mithin stehen nach Ansicht des\n\nBeklagten den anderen Miterben keine Ansprüche auf das Sparkassen-\n\nguthaben zu; ein Widerruf der zu seinen Gunsten getroffenen Verfügung\n\ndurch das Testament der Erblasserin sei nicht möglich. Der weitere Mit-\n\nerbe erklärte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1997 ge-\n\ngenüber dem Anwalt des Beklagten, er fechte die Verfügung zugunsten\n\nDritter vom 25. März 1996 an; die Erblasserin sei unmittelbar nach Beer-\n\ndigung ihres Mannes am 21. März 1996 wegen ihrer Krebserkrankung\n\nzur Sterbebegleitung in das Hospiz aufgenommen worden, in dem sie am\n\n22. September 1996 verstarb; der Beklagte habe lediglich als Testa-\n\nmentsvollstrecker Verfügungsgewalt über das Guthaben der Erblasserin\n\nerlangen sollen, die Verteilung des Guthabens ergebe sich aber aus dem\n\nwenig später errichteten Testament. Es kam zu einem Rechtsstreit zwi-\n\nschen dem weiteren Miterben und dem Beklagten, in dem letzterer\n\nrechtskräftig zur Zahlung von 52.317,67 DM verurteilt wurde.\n\nIm Anschluß an jenes Verfahren macht die Klägerin geltend, die\n\nErblasserin habe sich bei Unterzeichnung der Verfügung zugunsten\n\nDritter vom 25. März 1996 in einem Irrtum befunden, da sie dem Be-\n\nklagten lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen. Er habe das\n\nSparkassenguthaben nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten unmit-\n\ntelbar an die anderen Erben auszahlen sollen. Die Anfechtung des weite-\n\nren Miterben wirke auch zu ihren Gunsten. Der Beklagte behauptet da-\n\ngegen, die Erblasserin habe ihm das gesamte Guthaben geschenkt. Das\n\nLandgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlan-\n\ndesgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt er die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin den geforder-\n\nten Betrag vom Beklagten gemäß §§ 2218, 667 BGB verlangen. Denn die\n\nVerfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 sei\n\nwirksam angefochten worden. Die Vorschrift des § 2078 BGB sei auf den\n\nvorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Nach Meinung des Beru-\n\nfungsgerichts entfalten die Urteile in dem vorangegangenen Verfahren\n\ndes dritten Miterben gegen den Beklagten zwar keine Rechtskraft im\n\nVerhältnis der Klägerin zum Beklagten. Wie aber aus der im Urkunden-\n\nbeweis verwertbaren Zeugenvernehmung in jenem Verfahren hervorge-\n\nhe, habe sich die Erblasserin tatsächlich in dem behaupteten Irrtum be-\n\nfunden. Dafür spreche insbesondere ihr nur gut zwei Monate später er-\n\nrichtetes Testament. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Zuwen-\n\ndungswillens fehle jeder Anhalt. Einer erneuten Vernehmung des Mitar-\n\nbeiters der Sparkasse, in dessen Gegenwart die Erblasserin die Verfü-\n\ngung vom 25. März 1996 errichtet habe, bedürfe es nicht. Auf ihn komme\n\nes zwar entscheidend an, er habe sich aber schon bei seiner Verneh-\n\nmung in dem vorangegangenen Verfahren nicht mehr erinnern können,\n\nwas mit der Erblasserin konkret besprochen worden sei. Die von dem\n\ndritten Miterben mithin wirksam erklärte Anfechtung komme nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa\n\nZR 230/83 - NJW 1985, 2025 unter III) auch der Klägerin zugute.\n\nII. Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus mehreren Grün-\n\nden zu beanstanden.\n\n1. Sie läßt zunächst außer Betracht, daß bei der am 25. März 1996\n\nzwischen der Erblasserin, ihrer Sparkasse und dem Beklagten verein-\n\nbarten Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zu unterscheiden\n\nist zwischen dem Deckungsverhältnis der Erblasserin zur Sparkasse ei-\n\nnerseits und dem Valutaverhältnis der Erblasserin zum Beklagten ande-\n\nrerseits.\n\na) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter, näm-\n\nlich zugunsten des Beklagten vor, durch den dieser einen Anspruch auf\n\ndas Guthaben gegenüber der Sparkasse nach dem Tod der Erblasserin\n\nerworben hat (§§ 328, 331 BGB). Nach gefestigter höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung unterliegen die Rechtsbeziehungen im Deckungsver-\n\nhältnis nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Deshalb gilt\n\n§ 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht, wenn es sich im Valutaver-\n\nhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; 66,\n\n8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480\n\nunter 1). Die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für letztwillige\n\nVerfügungen sind auf die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Vereinba-\n\nrung, durch die der Anspruch aus § 331 BGB begründet wird, auch nicht\n\nentsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR\n\n227/92 - NJW 1993, 2171 unter 2).\n\nb) Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den\n\nauf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben\n\nnach § 812 BGB herausgeben muß, also die Frage nach dem rechtlichen\n\nGrund im Valutaverhältnis, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuld-\n\nrecht zu beurteilen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Der Bundesge-\n\nrichtshof hat die Frage, ob derartige Zuwendungen zwar nicht in der\n\nRechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen\n\nunterstellt werden müssen, im Hinblick auf erbvertragliche oder diesen\n\ngleichstehende Bindungen des Erblassers durch wechselbezügliches\n\ngemeinschaftliches Testament erwogen, aber verneint, um erhebliche\n\nAbgrenzungschwierigkeiten sowie Rechtsunsicherheit zu vermeiden\n\n(BGHZ 66, 8, 12 ff.). Als Valutaverhältnis kommt, wenn eine unentgeltli-\n\nche Zuwendung gewollt ist, im allgemeinen nur eine Schenkung in Be-\n\ntracht; im Hinblick auf den \"Von-Selbst-Erwerb\" des Begünstigten ist so-\n\nwohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des\n\nFormmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB anzunehmen (Urteil vom\n\n19. Oktober 1983 aaO). Es sind aber auch andere Rechtsgeschäfte unter\n\nLebenden im Valutaverhältnis möglich, etwa eine ehebedingte Zuwen-\n\ndung; die erbrechtliche Vorschrift des § 2077 BGB ist in einem solchen\n\nFall auf die Begünstigung nicht anwendbar (BGHZ 128, 125, 132 ff.). An\n\ndiesen Grundsätzen hält der Senat fest.\n\nc) Die Urteile der Vorinstanzen befassen sich demgegenüber un-\n\ndifferenziert mit der Anfechtung des Vertrages zugunsten Dritter für den\n\nTodesfall vom 25. März 1996. Nach den Urteilen im vorangegangenen\n\nVerfahren betrifft die Anfechtung des dritten Miterben \n\nvom\n\n11. September 1997, die er dem Beklagten gegenüber erklärt hat, nicht\n\ndas Deckungsverhältnis gegenüber der Sparkasse, sondern eine im Va-\n\nlutaverhältnis gegenüber dem Beklagten vorliegende Schenkung. Inso-\n\nweit bedarf es auch im vorliegenden Verfahren tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die unter den Parteien streitige\n\nFrage, was die Erblasserin mit dem Rechtsgeschäft vom 25. März 1996\n\nbezweckt hat, nicht erst für einen eventuellen Anfechtungsgrund, son-\n\ndern schon für die rechtliche Charakterisierung des Valutaverhältnisses\n\nBedeutung erlangen kann.\n\n2. a) Nach dem Vortrag der Klägerin ging es im Valutaverhältnis\n\num einen Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung; der Beklagte habe die\n\nGuthaben für die Erblasserin verwalten sollen. Insoweit ist wie bei jedem\n\nRechtsgeschäft unter Lebenden gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend,\n\nwas als Wille der Erblasserin für den Beklagten als Empfänger ihrer Er-\n\nklärung erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX\n\nZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Für die Behauptung der Klä-\n\ngerin, der Beklagte habe die Guthaben lediglich verwalten sollen, ist die\n\nKlägerin beweispflichtig \n\n(vgl. Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 667\n\nRdn. 10). Da sie aber an dem Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin,\n\nder Sparkasse und dem Beklagten vom 25. März 1996 nicht beteiligt war,\n\nist der Beklagte zu einer substantiierten Darlegung verpflichtet (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter\n\nII 2 b aa).\n\nb) Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungserwiderung auf die Pro-\n\ntokolle der Aussagen der vom Amtsgericht im vorangegangenen Verfah-\n\nren vernommenen Zeugen bezogen. Danach habe die Erblasserin stets\n\nerklärt, ihr Nachlaß werde gleichmäßig verteilt. Insbesondere habe sie\n\nnach der Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 im Hinblick auf ih-\n\nre eigene Erkrankung erklärt, der Beklagte solle, da er örtlich und zeitlich\n\nam besten verfügbar sei, die Gelddinge für sie regeln, da sie nicht mehr\n\naus dem Hospiz herauskomme.\n\nDiesem Vortrag steht nicht etwa der Wortlaut der Verfügung zu-\n\ngunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 entgegen. Im vor-\n\ngedruckten Text heißt es zwar: \"Für den Fall des Widerrufs der Vereinba-\n\nrung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw.\n\nSchenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur\n\nWeiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen.\"\n\nDaraus geht aber nicht hervor, daß in der hier getroffenen Vereinbarung\n\nzugleich eine Schenkung an den Beklagten als anwesendem Begünstig-\n\nten liegen sollte.\n\nDer Beklagte hat demgegenüber zum Beweis seines Vortrags, das\n\nBankguthaben der Erblasserin sei ihm durch deren Verfügung zugunsten\n\nDritter für den Todesfall vom 25. März 1996 geschenkt worden, in der\n\nBerufungsbegründung ausdrücklich die Vernehmung des seinerzeit an-\n\nwesenden Sparkassenangestellten als Zeugen beantragt.\n\nc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die\n\nvon ihm als Urkunden verwerteten Vernehmungsprotokolle des vorange-\n\ngangenen Verfahrens sowie den Inhalt des Testaments von der erneuten\n\nVernehmung auch des vom Beklagten zum Zwecke des unmittelbaren\n\nBeweises benannten Zeugen abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wie die\n\nRevision mit Recht rügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI\n\nZR 207/98 - NJW 2000, 1420 unter II 2 a). Daran ändert die Meinung des\n\nBerufungsgerichts, der Zeuge werde sich jetzt nicht genauer erinnern\n\nkönnen als bei seiner Vernehmung im Jahre 1999, nichts. Der Richter\n\ndarf auch im Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig\n\nangetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig\n\nungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache be-\n\nreits erwiesen ist; bei der Zurückweisung eines Beweismittels als unge-\n\neignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muß jede Möglichkeit aus-\n\ngeschlossen sein, daß der übergangene Beweisantrag Sachdienliches\n\nergeben könnte (BVerfG NJW 1993, 254 unter 1 b; vgl. auch BGH, Urteil\n\nvom 12. Oktober 1998 - II ZR 164/97 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Be-\n\nweisantrag, Ablehnung 20). Hier hat der Zeuge im vorangegangenen\n\nVerfahren u.a. bekundet, wenn jemand möchte, daß das Guthaben zum\n\nZeitpunkt seines Todes vom Begünstigten verteilt werden solle, werde\n\nvon Seiten der Sparkasse darauf hingewiesen, daß die Verfügung zu-\n\ngunsten Dritter nicht der richtige Vertrag sei. Das Berufungsgericht hat\n\nmithin unzulässig eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenom-\n\nmen.\n\nd) Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung schon der Frage,\n\nwie der Beklagte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände\n\ndas von der Erblasserin ihm gegenüber am 25. März 1996 begründete\n\nValutaverhältnis verstehen durfte, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen werden.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten im übrigen nicht, wie das Land-\n\ngericht gemeint hat, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aus\n\n§ 2218 BGB in Anspruch, sondern persönlich. Auch nach der Behaup-\n\ntung des Beklagten ist das streitige Guthaben nicht in den Nachlaß ge-\n\nfallen. Zwar macht die Klägerin ihren Anspruch als Miterbin geltend\n\n(§§ 2039, 667 BGB in Verbindung mit dem Testament; der Nachlaß ist\n\nnach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im\n\nübrigen bereits auseinandergesetzt und eine Klage unmittelbar auf Zah-\n\nlung an die Klägerin ohne besondere Erbauseinandersetzung daher zu-\n\nlässig). Der Anspruch richtet sich gegen den Beklagten aber in seiner\n\nEigenschaft als Nachlaßschuldner, so daß das Prozeßführungsrecht der\n\nErbin selbst zusteht (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 19/02 -\n\nZEV 2003, 75 unter I).\n\n3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß im\n\nValutaverhältnis von einer Schenkung an den Beklagten auszugehen ist,\n\nkommt es weiterhin auf die hier erklärte Anfechtung an. Hierzu gibt der\n\nSenat folgende Hinweise:\n\na) Im Schrifttum wird die - von den Vorinstanzen zugrunde geleg-\n\nte - Ansicht vertreten, die erbrechtliche Anfechtungsregelung in § 2078\n\nBGB sei entsprechend auch auf Verträge zugunsten Dritter auf den To-\n\ndesfall anzuwenden (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 2078 Rdn. 15;\n\nPalandt/Edenhofer, aaO § 2078 Rdn. 12; Soergel/Loritz, BGB 13. Aufl.\n\n§ 2078 Rdn. 9; v.Hippel NJW 1966, 867 f.; a.A. Staudinger/Otte, BGB\n\n[2003] § 2078 Rdn. 4). Nach Auffassung des Senats steht jedoch der\n\nSchutz des Vertragspartners der Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die\n\nim Deckungs-, aber auch im Valutaverhältnis geschlossen werden, einer\n\nErweiterung der sich aus §§ 119 ff. BGB ergebenden Anfechtungsmög-\n\nlichkeiten entgegen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, dem Vertrags-\n\npartner den von § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Schadensersatz-\n\nanspruch aus § 122 BGB zu nehmen. Daß die verfügende Partei durch\n\neinen solchen Vertrag zu ihren Lebzeiten wirtschaftlich nicht belastet und\n\ninsofern nicht mehr mit den Folgen des Geschäfts konfrontiert wird, wie\n\ndas Berufungsgericht und die Klägerin hervorheben, ist nicht allein maß-\n\ngebend.\n\nb) Das Anfechtungsrecht nach § 119 BGB geht beim Tod des Er-\n\nklärenden auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allen\n\nMiterben gemeinschaftlich ausgeübt werden (RGZ 107, 238, 239; BGH,\n\nUrteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308; MünchKomm/\n\nMayer-Maly/Busche, BGB 4. Aufl. § 142 Rdn. 6). Da es hier der Begrün-\n\ndung eines Anspruchs gegen den Beklagten persönlich dient, steht die-\n\nsem als Miterben wegen des Interessenwiderstreits kein Stimmrecht zu\n\n(vgl. BGHZ 56, 47, 53; Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02 - MDR\n\n2003, 1116, 1117). Die Anfechtung muß nicht von allen Miterben gleich-\n\nzeitig und in einem einheitlichen Rechtsakt erklärt werden; wie auch\n\nsonst bei Verfügungsgeschäften der Miterben genügen zeitlich aufeinan-\n\nder folgende Erklärungen oder die Genehmigung einer Erklärung, die\n\nvon einem Miterben zugleich für die anderen abgegeben worden ist (vgl.\n\nMünchKomm/Dütz, aaO § 2040 Rdn. 14). Insoweit wird der Tatrichter\n\ndas Verhalten der Klägerin gegebenenfalls aufzuklären und auszulegen\n\nhaben. Die Anfechtung ist gegenüber dem Empfänger der anzufechten-\n\nden Willenserklärung zu erklären; da es hier um das Valutaverhältnis\n\ngeht, war der Beklagte (und nicht, wie die Revision meint, die Sparkas-\n\nse) der richtige Erklärungsempfänger. Die Anfechtung muß gemäß § 121\n\nBGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von\n\ndem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Insoweit bliebe also weiter-\n\nhin zu klären, wann die Klägerin des vorliegenden und der Kläger des\n\nvorangegangenen Verfahrens die erforderliche Kenntnis erlangt und ob\n\nsie unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist recht-\n\nzeitig angefochten haben. Dabei kommt die Kenntnis eines Anfechtungs-\n\ngrundes erst in Betracht, wenn überhaupt von einem durch Irrtum beein-\n\nflußten Rechtsgeschäft im Valutaverhältnis auszugehen ist. Eine Verzö-\n\ngerung könnte überdies entschuldbar sein, soweit nach der Rechtsauf-\n\nfassung beider Vorinstanzen eine eigene Anfechtung durch die Klägerin\n\nnicht erforderlich war.\n\nc) Schließlich bliebe zu prüfen, ob die Erblasserin in einem zur\n\nAnfechtung berechtigenden Irrtum war. Auch insofern durfte das Beru-\n\nfungsgericht nicht ohne Vernehmung des von dem Beklagten als Zeugen\n\nbenannten Mitarbeiters der Sparkasse entscheiden.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/iv-zr-438-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2301","ref_norm":"2301","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2218","ref_norm":"2218","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2077","ref_norm":"2077","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/iv-zr-438-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:13.926823+00:00"}}