{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_434-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 434/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 434/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2002 \n\nwird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, daß die Klägerin auch die Kosten des \n\nRechtsstreits erster Instanz zu tragen hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor-\n\ngungsrente. \n\nSie ist am 8. September 1938 geboren und hat ihr gesamtes Ar-\n\nbeitsleben im Beitrittsgebiet verbracht. Seit 1. April 1999 erhält sie aus \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für Frauen und \n\nvon der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte, wobei diese \n\ngemäß § 65 Abs. 7 der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) in \n\nder für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bei Rentenbeginn \n\nmaßgebenden Fassung bis zum 1. Oktober 2001 ruhte und im Zeitraum \n\nvom 1. April 1999 bis 30. September 2001 nur der Betrag der Mindest-\n\nversorgungsrente nach den §§ 65 Abs. 8 Satz 1, 40 Abs. 4 VBLS a.F. \n\ngezahlt wurde. \n\nBei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst \n\ndie Vordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur \n\nHälfte berücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 \n\n(IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.) berechnete sie die Rente rückwir-\n\nkend zum Rentenbeginn neu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vor-\n\ndienstzeiten zugrunde. Gestützt auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte sie aber für den Faktor der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit außer den Umlagemonaten, in denen ein \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Be-\n\nklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beige-\n\ntragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetz-\n\nlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-\n\nwährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-\n\nche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat \n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung \n\nder gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nVor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß \n\ndie Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. April 1999 eine monatliche Versor-\n\ngungsrente auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten voll \n\nberücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren. Das \n\nLandgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die monat-\n\nliche Versorgungsrente der Klägerin ab dem 1. Januar 2001, längstens \n\nbis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den \n\nVordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) eine neue, geänderte Regelung \n\nwirksam werde, so zu berechnen, daß die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. ab 3. Oktober 1990 anzurechnen-\n\nden Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Im \n\nübrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben \n\nbeide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nrufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten \n\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin \n\nihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der \n\nBeklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-\n\ntenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-\n\nweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe \n\neine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je-\n\ndenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines \n\nlückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be-\n\nklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern \n\nmüsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, \n\ndas notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung \n\nunter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. \n\nDie von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre \n\nfinanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als \n\nAbrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte \n\nin ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-\n\nlung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-\n\nrechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht \n\nmehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\nMit dem im Berufungsrechtszug neu eingeführten Hilfsantrag be-\n\ngehre die Klägerin, für die Berechnung ihrer Versorgungsrente nach § 40 \n\nAbs. 4 VBLS a.F. ihre Bezüge im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 \n\nso zu behandeln, als seien auf sie bezogen bis zum 31. Dezember 1977 \n\nBeiträge und ab 1. Januar 1978 Umlagen an die Beklagte entrichtet wor-\n\nden. In der Satzung selbst finde sich hierfür jedoch keine Grundlage. \n\nDas Begehren der Klägerin laufe im Grundsatz darauf hinaus, sie hin-\n\nsichtlich der Zusatzversorgung so zu stellen, als habe sie ihre Dienstzeit \n\nin den alten Bundesländern abgeleistet und sei dabei bei der Beklagten \n\npflichtversichert gewesen. Das aber lasse sich nicht im Wege der In-\n\nhaltskontrolle herstellen. Die Klägerin sei durch die Satzungsbestimmun-\n\ngen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-\n\nreits in seinen Urteilen vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183 ff.) und vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, \n\n499 f.) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-\n\nlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An-\n\nrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-\n\nren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit \n\nund einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung \n\nkönne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in \n\nVordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-\n\nsichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-\n\nnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-\n\nverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-\n\nstischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-\n\nständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die \n\nrein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht unerheblich. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, die \n\nbereits vor dem 31. Dezember 2000 - nämlich am 1. April 1999 - bei der \n\nBeklagten rentenberechtigt geworden ist. Daß die Versorgungsrente we-\n\ngen der Ruhensregelung in § 65 Abs. 7 VBLS a.F. vom 1. April 1999 bis \n\n30. September 2001 nur in Höhe der Mindestversorgungsrente gezahlt \n\nwurde, ändert hieran nichts. \n\ne) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß \n\ngegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-\n\nhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich-\n\nbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe \n\ntrotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch \n\nHebler, ZTR 2000, 337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn \n\nmit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß \n\n- ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denje-\n\nnigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentli-\n\nchen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im \n\nRahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer kompli-\n\nzierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie \n\nhielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf \n\ndes Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt \n\nauch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des \n\nVersorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine an-\n\ndere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger ver-\n\nmeidende Regelung zu treffen ist. \n\nf) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar \n\n2004 (aaO unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in der früheren \n\nDDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden \n\nUmlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß dadurch die da-\n\nvon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. \n\nDas ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Rege-\n\nlung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai \n\n2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\ng) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben \n\neine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen \n\naufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist von \n\nihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen \n\nden Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die \n\nWahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 \n\nkeine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nh) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifver-\n\ntragsparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bun-\n\ndesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der \n\nÜbergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente \n\nzugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die \n\nEntscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzube-\n\nhalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen \n\nEntscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-434-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-434-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:30.550470+00:00"}}