{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_422-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"IV ZR 422/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 422/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember\n\n2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger bezieht seit 1993 von der beklagten Versorgungsanstalt\n\ndes Bundes und der Länder eine Versorgungsrente, die ab dem\n\n1. Januar 2001 566,47 DM betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf\n\n532,08 DM beläuft.\n\nIm Juni 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers\n\nmit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnung\n\ndes fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Arbeitnehmer-\n\nanteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung und des Steueranteils\n\naus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 in\n\nKraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS) vor.\n\nDie Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983\n\n(BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985\n\neingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungs-\n\nänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000)\n\nauszugsweise wie folgt:\n\n\"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von\ndem gesamtversorgungsfähigen Entgelt\n\nc) \n\nund\n\ne) \n\n...\n\ndie Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur\ngesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversi-\ncherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am\nTag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät-\nze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,\n\n...\n\n20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich\nauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes\nals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2\nVersorgungs-TV ergeben würde,\n\nabgezogen werden.\n\n...\n\nArbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-\nträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-\nsorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozia-\nlen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem\nDritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem\ngesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ...\"\n\nDer Kläger hat zuletzt die Zahlung einer monatlichen Versorgungs-\n\nrente von 604,36 DM für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni\n\n2001 und von 569,97 DM netto ab dem 1. Juli 2001, jeweils unter An-\n\nrechnung der gezahlten Beträge, begehrt. Mit der Revision verfolgt der in\n\nden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei\n\nder Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts den durch die 27. Sat-\n\nzungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995\n\nund Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 ein-\n\ngeführten fiktiven Abzug des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflege-\n\nversicherung sowie den durch die 37. Satzungsänderung mit Wirkung\n\nvom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzug des Steueranteils aus Zu-\n\nkunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäß\n\n§ 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG oder § 242\n\nBGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten Zweck, die Ver-\n\nsorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitsein-\n\nkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zu\n\nsetzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnitt-\n\nlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch Berücksichtigung\n\nder Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoar-\n\nbeitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der\n\nneuen Satzung der Beklagten, die von \n\nihrem Verwaltungsrat am\n\n19. September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen\n\nworden ist (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversor-\n\ngungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der\n\nÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungs-\n\nrenten für Versicherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 be-\n\nreits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem\n\nbis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so\n\nfestgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1\n\nVBLS n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41\n\nAbs. 2c VBLS berechnet.\n\n2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3\n\nVBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.\n\na) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-\n\ncherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-\n\nverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-\n\nbern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Ver-\n\nsicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103,\n\n105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).\n\nDie grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu\n\nÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach\n\n§ 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS\n\nauch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungs-\n\nvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-\n\nhaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt\n\nes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar\n\nsind (BGHZ 103, 370, 381 f.).\n\nb) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-\n\nänderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgege-\n\nbenen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung\n\nder fiktiven Abzüge des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversi-\n\ncherung und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berech-\n\nnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.\n\naa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu\n\ndem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der\n\nLeistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit\n\noder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen\n\nwerden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-\n\nstungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-\n\nzieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch\n\n- anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung ange-\n\nstrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-\n\nbende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Kon-\n\nsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter\n\nund Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an\n\ndie Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103,\n\n370, 384 f.).\n\nAuf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1\n\nund 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwi-\n\nschen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen\n\nGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar be-\n\nrechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).\n\nbb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3\n\nVBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307\n\nAbs. 1 S. 1 BGB stand. Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren\n\nInteressen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.\n\nDie mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der\n\nnach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-\n\ngenen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau\n\nsozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen \n\n(BGHZ 103, 370,\n\n371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssy-\n\nstems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel\n\ndeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich\n\ndieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die\n\nsteigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-\n\nalversicherungsbeiträgen führte dazu, daß die Renteneinkommen Anfang\n\nder achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorher\n\nverfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritten (BGHZ 103, 370,\n\n372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung\n\nangelehnten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtver-\n\nsorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen\n\nzurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifver-\n\nhandlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Ge-\n\nsamtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen.\n\nDurch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4\n\nAbs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der\n\nArbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern\n\nkommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamt-\n\nversorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf\n\n45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt\n\nerrechneten fiktiven Nettoarbeitentgelts begrenzt. Dieser Bestimmung\n\nentspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der seit der 24. Satzungsänderung vom\n\n24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom 1. August 1991) einen Höchstsatz von\n\n91,75 v.H. vorsieht. Zur Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat\n\nder Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich\n\nnach den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Brutto-\n\narbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle)\n\nÄnderungen in den Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne\n\nweiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlent-\n\nwicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser\n\ngenerellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeits-\n\nentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der\n\nvon jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.\n\nZu diesen Abzügen gehört der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur\n\nPflegeversicherung. Der Berücksichtigung dieses Abzugspostens bei der\n\nErmittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht nicht entgegen, daß die\n\nVersorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung\n\nbelastet wird. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen nicht unverhält-\n\nnismäßig gekürzt; insbesondere wird der Versorgungsrentner nicht dop-\n\npelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Der fiktive Arbeitnehmer-\n\nanteil am Pflegeversicherungsbeitrag bestimmt wie auch die anderen\n\nAbzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengröße des fikti-\n\nven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestell-\n\nten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B S. B 151a\n\nAnm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langen-\n\nbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen\n\nDienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 VBLS). Diese\n\nführt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b VBLS\n\nfestgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifparteien als richtig\n\nangesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettolohn des\n\nVersicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven\n\nBeschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell ver-\n\nspricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe,\n\nsondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung\n\nangeglichen wird.\n\nDer Wahrung eines angemessenen Abstands zum Nettoarbeitsein-\n\nkommen dient auch die Berücksichtigung des - die Versorgungsrenten\n\nohnehin nicht belastenden - Steueranteils an Zukunftssicherung, der auf\n\ndie vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten\n\nUmlagen entfällt.\n\nDie Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin\n\nnach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-\n\nfolgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370,\n\n383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz\n\ndes Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-\n\nzen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-\n\ngen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-\n\ngungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im\n\nSinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erken-\n\nnen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-422-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zr-422-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:47.148775+00:00"}}