{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_420-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"IV ZR 420/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 420/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt\n\nsowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\n\nim Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin\n\nals unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 6.902 \n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in ei-\n\nnem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.\n\nIn diesem Vergleich wurde unter Mitwirkung der Beklagten u.a.\n\nvereinbart, daß die Klägerin von der Kommanditgesellschaft, an der ihr\n\ngeschiedener Ehemann sowie ihr Sohn und die Beklagte, ihre Tochter,\n\nbeteiligt waren, eine Leibrente erhalten sollte. Zu deren Absicherung im\n\nFall des Vorversterbens ihres geschiedenen Mannes sollte sie dessen\n\nGeschäftsanteil von 27% (27.000 DM des Festkapitals) übernehmen\n\nkönnen. Falls sie auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten würde,\n\nsollte der Geschäftsanteil von 27% beim Tod der Klägerin je zur Hälfte\n\nauf ihre Kinder übergehen. Aufgrund dieser Regelung trat die Klägerin\n\nnach dem Tod des geschiedenen Mannes im Jahre 1996 in die Gesell-\n\nschaft ein. Sie hat durch notarielle Erklärung vom 26. Juni 2001 gegen-\n\nüber der Beklagten die Anfechtung bzw. den Rücktritt von der die Be-\n\nklagte im Fall des Todes der Klägerin begünstigenden Regelung des\n\nVergleichs erklärt. Die Klägerin sieht in dieser Regelung eine Schenkung\n\nvon Todes wegen, die sie der Beklagten gewährt habe, und macht ge-\n\ngenüber der Beklagten groben Undank geltend.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläge-\n\nrin. Sie will mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter-\n\nverfolgen und meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)\n\n(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:5)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:22)(cid:18)(cid:2)(cid:10)(cid:27)(cid:18)(cid:7)\n\n(cid:28)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:16)\n\n(cid:29)(cid:8)(cid:24)(cid:30)(cid:9)(cid:31)(cid:7)(cid:10)(cid:19) (cid:24)\"!#(cid:7)(cid:10)(cid:9)$(cid:24)&%’!#(cid:2)(cid:10)(cid:9)((cid:16)(cid:5)(cid:11)(cid:5)(cid:9))(cid:2)(cid:10)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n20.000 \n\n6.902,44 \n\n(cid:13)(cid:31)(cid:7)(cid:5)(cid:4)*(cid:24)$(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:7)+(cid:24),%-(cid:24)(cid:15)./(cid:28)\n\n(cid:28)0(cid:19)1(cid:7)32/4056(cid:13)$(cid:24)7(cid:7)8(cid:28)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:4)9(cid:19);:\n\n<#(cid:7)(cid:5)(cid:4)-(cid:7)05=5(cid:21)(cid:4)(cid:14)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:18)(cid:2)(cid:23)(cid:13)$(cid:24)>(cid:4)@?(cid:25)(cid:7)(cid:10)(cid:9)>(cid:24)A(cid:9)A(cid:2)(cid:18)(cid:17)8(cid:2)(cid:10)(cid:11)\n\ns-\n\ngewiesenen Anteils der Klägerin von 27.000 DM. Es komme jedoch nicht\n\nauf diesen Betrag, sondern auf den Wert des Anteils der Klägerin am\n\nGesellschaftsvermögen an. Hierzu legt sie den Jahresabschluß der Ge-\n\nsellschaft zum 31. Dezember 2001 vor, aus dem u.a. hervorgeht, daß der\n\nAnteil der Klägerin von 27% am Gewinn 119.191,52 DM beträgt. Daraus\n\nmöchte die Klägerin schließen, daß der Anteil von 13,5% an der Gesell-\n\n!B(cid:7)(cid:10)(cid:9)>(cid:24)C(cid:4)(cid:14)(cid:7)0(cid:19)\n\n(cid:1)D(cid:19)E(cid:7)\n\nschaft, der der Beklagten zugedacht ist, mehr als 20.000 \n\nwirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 jedenfalls nicht ver-\n\nschlechtert.\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n(cid:22)\n(cid:0)\n(cid:0)\n\nII. Damit hat die Klägerin den erforderlichen Wert jedoch nicht aus-\n\nreichend glaubhaft gemacht, so daß ihre Nichtzulassungsbeschwerde als\n\nunzulässig verworfen werden mußte.\n\nFür die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtig-\n\nkeit der streitigen Vergleichsklausel kommt es auf das Interesse der Klä-\n\ngerin an (§ 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1956 - IV ZR\n\n270/56 - LM ZPO § 3 Nr. 11). Daß der Geschäftsanteil der Klägerin zu ih-\n\nren Lebzeiten in vollem Umfang zusteht, ist nicht streitig. Hier geht es\n\nvielmehr darum, über den der Beklagten zugedachten Anteil auch von\n\nTodes wegen frei verfügen zu können. Die Klägerin trägt nicht vor, wie\n\ndieses Interesse zu bewerten sei. Auch wenn man aber davon ausgeht,\n\ndaß es dem (hälftigen) Verkehrswert des Anteils entspricht, rechtfertigt\n\ndas Vorbringen der Klägerin keine höhere Bewertung als in den Vorin-\n\nstanzen.\n\nDie Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift selbst mit\n\n13.500 DM angegeben. Zum Hinweis des Landgerichts, auf den Nomi-\n\nnalwert komme es nicht an, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002\n\nerklärt, weiteres könne nicht angegeben werden, weil der Geschäftswert\n\nder Gesellschaft in einem Gutachten mit null bewertet worden sei. Da-\n\nnach hat das Landgericht den Streitwert auf 6.902,44 \n\n(cid:13)A(cid:7)(cid:5)(cid:4)@(cid:24)>(cid:17)(cid:18)(cid:7)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:7)+(cid:24),%-(cid:24)\n\n(cid:19)1(cid:24)\n\n(cid:0)GF\n\nihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ein Wirtschaftsprüfergut-\n\nachten vom 12. Juli 2001 vorgelegt, in dem das Unternehmen auf den\n\nTodestag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin (23. Februar 1996)\n\nmit null bewertet wird. Das Gutachten orientiert sich an dem Zukunftser-\n\nfolgswert des Unternehmens sowie an seinem Liquidationswert. An Un-\n\nterlagen standen insbesondere die Jahresabschlüsse 1993 bis 1997 so-\n\nwie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 1998 bis\n\n2000 zur Verfügung. Das Gutachten hebt unter anderem hervor, daß sich\n\ndie Umsatzerlöse negativ entwickelten und diese Entwicklung sich in den\n\nJahren 1997 bis 2000 fortgesetzt habe.\n\nMit diesem eigenen Vortrag in den Vorinstanzen setzt sich die\n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie begründet insbeson-\n\ndere nicht, weshalb sich der Wert der Gesellschaft gegenüber den Fest-\n\nstellungen des Gutachtens nicht nur gebessert, sondern weit über den\n\nNominalwert hinaus erhöht habe und daß dies von Dauer sei. Außerdem\n\nläßt sich der jetzt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 entneh-\n\nmen, daß die Klägerin ihren Gewinn von 119.191,52 DM nicht etwa für\n\nsich entnommen, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen hat.\n\nIhren Eigenkapitalanteil von 27% beziffert diese Bilanz nur auf\n\n70.200 DM; die Hälfte davon übersteigt den für die Zulässigkeit des\n\n(cid:16)(cid:5)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\nRechtsmittels erforderlichen Betrag von 20.000 \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf\n\n(cid:0)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/iv-zr-420-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/iv-zr-420-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:28.091384+00:00"}}