{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_418-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"IV ZR 418/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 178m In der privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten (einschließlich der Identität des Sachverständigen) bekannt zu geben, denen keine körperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 418/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Juni 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVVG § 178m\n\nIn der privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten\n(einschließlich der Identität des Sachverständigen) bekannt zu geben, denen keine\nkörperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.\n\nBGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 418/02 - LG Münster\n AG Münster\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen\n\nAmbrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 11. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen vom\n\n10. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechts-\n\nstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist über seine Ehefrau bei der Beklagten krankenversi-\n\nchert. Die Beklagte hat seine Rechnungen für Behandlungen bei einem\n\nHeilpraktiker nur teilweise erstattet mit der Begründung, sie habe die\n\nRechnungen ihrem medizinischen Berater zur Begutachtung vorgelegt;\n\ndieser halte bestimmte Diagnosen und Therapien nicht für medizinisch\n\nnotwendig. Nach vergeblicher Einschaltung der Heilpraktiker-Berufshilfe\n\ne.V. verlangt der Kläger, einem von ihm benannten Arzt Einsicht in das\n\nnicht anonymisierte Gutachten des medizinischen Beraters der Beklag-\n\nten zu gewähren, auf das sich diese bei ihrer Leistungsablehnung ge-\n\nstützt habe.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat\n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des landge-\n\nrichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.\n\n1. a) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Berufung zulässig.\n\nObwohl die Auskunft, zu der das Amtsgericht die Beklagte verurteilt hat,\n\nsie nur mit einem geringen Aufwand an Zeit und Kosten beschwere, wer-\n\nde die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Denn die\n\nBeklagte habe ein erhebliches Interesse daran, die Wertungen und ins-\n\nbesondere die Namen der für sie tätig gewordenen Ärzte nicht bekannt\n\nzu geben. Im Hinblick darauf hat das Landgericht den Streitwert des Be-\n\nrufungsverfahrens auf 5.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nesetzt.\n\nb) Die dagegen geltend gemachten Bedenken der Revision sind\n\nnicht begründet. Um das Interesse der an diesem Verfahren nicht betei-\n\nligten Ärzte geht es der Beklagten letzten Endes nicht. Sie trägt vielmehr\n\nvor, um sich eine feste Einstellung von Beratungsärzten zu ersparen,\n\nhole sie den Rat mehrerer Ärzte verschiedener Fachrichtungen als freier\n\nMitarbeiter ein. Diesen sei daran gelegen, daß sie wegen ihrer Tätigkeit\n\nfür die Beklagte nicht öffentlich angegriffen werden könnten. Deshalb\n\nhabe die Beklagten ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Wenn sie gleich-\n\nwohl nach dem Urteil des Amtsgerichts den Namen und das Gutachten\n\neines solches Arztes offenlegen müsse, werde sie ihn als Berater verlie-\n\nren. Ihr bleibe nur die Möglichkeit, entweder bei der Prüfung ihrer Lei-\n\nstungspflicht in Zukunft auf medizinischen Sachverstand zu verzichten\n\nund die sich daraus ergebenden Nachteile hinzunehmen oder aber einen\n\nGutachter zu finden, der die Kritik der Versicherten und der sie behan-\n\ndelnden Ärzte nicht scheut. Danach ist glaubhaft, daß das Urteil des\n\nAmtsgerichts über den für die Einsichtnahme des Klägers in das Gut-\n\nachten erforderlichen Aufwand hinaus erhebliche wirtschaftliche\n\nNachteile für die Beklagte haben wird. Sie übersteigen der Höhe nach\n\njedenfalls - wie § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraussetzt - 600 \n\n(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\nu-\n\n(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)\n\nfung war daher zulässig.\n\n2. a) In der Sache hält das Landgericht den vom Amtsgericht\n\nzugrunde gelegten Anspruch aus § 178m VVG nicht für gerechtfertigt.\n\nZwar betreffe die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur Gutachten, in\n\ndenen der Sachverständige selbst die Anknüpfungstatsachen etwa durch\n\nkörperliche Untersuchung feststelle. Auch wenn es sich lediglich um eine\n\nfachliche Bewertung vorgegebener Befunde handle, gehe es um Gut-\n\nachten. § 178m VVG sei aber aufgrund seiner Entstehungsgeschichte\n\neinschränkend auszulegen. Die Regelung sei eingeführt worden, um dem\n\nVersicherten, der sich einer körperlichen Untersuchung auf Verlangen\n\ndes Versicherers durch einen von diesem beauftragten Arzt unterzogen\n\nhat, ein Recht auf Information über das Ergebnis dieser Untersuchung zu\n\nverschaffen. Nur für solche Fälle einer ärztlichen Untersuchung sei vor\n\nEinführung des § 178m VVG (durch Gesetz vom 21. Juli 1994, BGBl. I\n\nS. 1630) eine Auskunftspflicht auf der Grundlage von § 242 BGB aner-\n\nkannt gewesen (OLG Frankfurt VersR 1992, 224). Auch nach Sinn und\n\nZweck der Regelung erfordere § 178m VVG keine Anwendung auf Gut-\n\nachten, die sich in einer Bewertung erschöpfen. Denn ihnen komme kei-\n\nnerlei Bindungswirkung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für den An-\n\nspruch auf Versicherungsleistung liege ungeachtet solcher vom Versi-\n\ncherer eingeholter Gutachten beim Versicherungsnehmer.\n\nb) Nach Auffassung des Senats läßt sich dem Gesetz die vom\n\nLandgericht angenommene Einschränkung des § 178m VVG jedoch nicht\n\nentnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vor-\n\nschrift ist zwar nur davon die Rede, daß der Versicherte verpflichtet sei,\n\nsich auf Verlangen des Versicherers untersuchen zu lassen; ein An-\n\nspruch des Versicherten auf Auskunft über den Inhalt des erstellten Gut-\n\nachtens sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu bestrei-\n\nten (BT-Drucks. 12/6959 S. 107; vgl. aber auch Renger, VersR 1993,\n\n678, 682, der nicht auf eine körperliche Untersuchung des Versicherten\n\nabhebt). Der Fall einer körperlichen Untersuchung, wie sie vom Versi-\n\ncherer nach § 9 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten-\n\nund Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) sowie nach § 9\n\nAbs. 3 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung\n\n(MB/KT 94) verlangt werden kann, legt die Einführung eines Auskunfts-\n\nanspruchs in besonderer Weise nahe; er mag auch Anlaß für die Schaf-\n\nfung eines speziellen Auskunftsanspruchs gewesen sein. Das Gesetz\n\nbeschränkt den Anspruch aber nicht auf derartige Fälle. Vielmehr gibt\n\n§ 178m Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer oder jeder versicherten\n\nPerson das Recht auf Auskunft über und Einsicht in Gutachten, die der\n\nVersicherer \"bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-\n\nkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat\". Daraus muß selbst\n\nvor dem Hintergrund der in den Materialien gegebenen Begründung ent-\n\nnommen werden, daß der Anspruch auch dann gegeben ist, wenn der\n\nGutachter den Versicherten nicht körperlich untersucht hat (so auch LG\n\nStuttgart NJW-RR 1998, 173; Bach in: Bach/Moser, Private Krankenver-\n\nsicherung 3. Aufl. 2002 VVG § 178m Rdn. 4; BK/Hohlfeld, § 178m\n\nRdn. 3).\n\n3. a) Die Beklagte weist allerdings mit Recht darauf hin, daß\n\n§ 178m Satz 1 VVG einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Gutachten\n\ngibt, die der Versicherer \"eingeholt\" hat. Daraus wird geschlossen, daß\n\nGutachten fest angestellter Mitarbeiter der Leistungs- oder Fachabtei-\n\nlungen von Versicherungen nicht dem Auskunfts- und Einsichtnah-\n\nmeanspruch des § 178m VVG unterliegen (Bach, aaO Rdn. 5). Die Be-\n\nklagte meint, auch wenn sie externen Rat bei Fachärzten einhole, gehe\n\nes nur um eine Stellungnahme für ihre internen Zwecke. Zumindest habe\n\nder Kläger kein berechtigtes Interesse, über den sachlichen Inhalt dieser\n\nStellungnahmen hinaus die Namen der Gutachter zu erfahren. Dieses\n\nBegehren des Klägers könne sich auch nicht auf den Wortlaut des\n\n§ 178m VVG stützen.\n\nb) Jedenfalls wenn der Versicherer wie hier ein externes Gutach-\n\nten eingeholt hat, ist er zu dessen Offenlegung verpflichtet. Daß dieses\n\nGutachten der Prüfung seiner Leistungspflicht, mithin internen Zwecken\n\ndient, ändert daran nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Der Versi-\n\ncherer holt das Gutachten ein, um sich in einer Zweifelsfrage Gewißheit\n\nzu verschaffen. Dazu bedarf es eines unbefangenen und fachlich geeig-\n\nneten Sachverständigen. Fehlt es daran, kann das Gutachten seinen\n\nZweck nicht erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Sinn,\n\nwenn der Versicherer die Identität des Sachverständigen geheimhalten\n\nmöchte. Eine solche Einschränkung würde das in § 178m VVG gewähr-\n\nleistete Recht des Versicherten auf Einsicht entwerten, weil ihm die\n\nPrüfung der Kompetenz und Unbefangenheit des Gutachters verschlos-\n\nsen bliebe. Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlich\n\nseines Urhebers erlaubt dem Versicherten eine sachgerechte Beurtei-\n\nlung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung Aussicht auf Er-\n\nfolg hat (LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173). Insofern dient § 178m VVG\n\nder Waffengleichheit unter den Beteiligten des Versicherungsvertrages\n\n(Römer in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 178m Rdn. 1).\n\nDas Amtsgericht hat der Klage daher mit Recht stattgegeben. Ob\n\nsie auch auf anderer Grundlage gerechtfertigt wäre, kann auf sich beru-\n\nhen.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_418-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/iv-zr-418-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_418-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_418-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/iv-zr-418-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_418-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:00.782219+00:00"}}