{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_417-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 417/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 417/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2002 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. \n\nEr ist 1937 geboren und war seit 1962 bei den Berliner Verkehrs-\n\nbetrieben in Ostberlin beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde am \n\n3. Oktober 1990 von der Senatsverwaltung Berlin für Bauen, Wohnen \n\nund Verkehr übernommen. Seit dem 1. Dezember 1993 bis zum Beginn \n\nder Rente am 31. März 2001 war er in West-Berlin tätig und bei der Be-\n\nklagten zur Versicherung angemeldet. \n\nBei der Berechnung der Rentenhöhe legte die Beklagte im An-\n\nschluß an das Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - \n\nVersR 2000, 1530 ff.) zwar auch sämtliche Vordienstzeiten des Klägers \n\naus seinen Tätigkeiten bis zum 30. November 1993 zugrunde. Gestützt \n\nauf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im fol-\n\ngenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers \n\nmaßgebenden Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente ab-\n\nhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentli-\n\nchen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersver-\n\nsorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hin-\n\naus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen \n\nRente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrech-\n\nnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-\n\nzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der \n\nvollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszuge-\n\nhen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-\n\ngung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der \n\nnach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 \n\nAbs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halban-\n\nrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-\n\nchen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, \n\n835 = NJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ihm ab 1. April 2001 eine monatliche Versorgungsrente \n\nin satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei für die Bestimmung der \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa VBLS a.F. die zurückgelegten Vordienstzeiten insgesamt \n\nvoll zu berücksichtigen seien. \n\nDas Landgericht hat der Klage für die Vordienstzeiten im Beitritts-\n\ngebiet vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. November 1993 ab 1. April \n\n2001, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Sat-\n\nzung in Kraft tritt, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-\n\nfung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des \n\nKlägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kla-\n\ngebegehren insgesamt weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört der Kläger \n\nschon nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-\n\nricht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber an-\n\nnehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halban-\n\nrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die \n\nKlage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der \n\nbeteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht \n\nim Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-\n\nges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-\n\nangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-\n\nnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-\n\nte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der \n\nSystemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zu-\n\nsätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die \n\nBeklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu \n\nwerten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-\n\nstanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-\n\ngen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-\n\nklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-\n\nden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nDer Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-\n\nwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nbei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, \n\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-\n\ngen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht \n\nist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für \n\nzukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nb) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-\n\nrungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringen-\n\nde Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-\n\nten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-\n\nverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine \n\nnur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren \n\nAuswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwä-\n\ngungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von \n\nder Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der \n\nBeklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, \n\n337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art \n\nweiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. Sep-\n\ntember 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 \n\nVBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem \n\nist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es be-\n\nreits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neurege-\n\nlung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr \n\nwird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten ge-\n\nzahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Kom-\n\nponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese \n\nBetriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS \n\nn.F.). Damit ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts je-\n\ndenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. No-\n\nvember 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; \n\nSenatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 un-\n\nter 3). \n\nc) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der \n\nHöhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das \n\naber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-\n\nbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nZum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer \n\nRentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder \n\n-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf \n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der \n\nBeklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten \n\nKernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-\n\nzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-\n\ngebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung \n\nzu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-\n\nsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer \n\ndem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvor-\n\nsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus \n\nverwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue \n\nSystem vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den \n\nBerechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-\n\nlung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, \n\nweil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. \n\nDiese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für \n\ndas Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht \n\ngerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im \n\nLaufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-\n\n77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-\n\nsen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 \n\ngeschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit \n\n1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-\n\nrechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. \n\nDie Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick \n\nauf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefüg-\n\nten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vor-\n\ndienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit \n\neinzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Ent-\n\nscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie \n\ndargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen \n\nSatzung selbst geregelt. \n\nd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, \n\nderen Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der \n\nVBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der \n\nKläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 \n\nAbs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis \n\nschlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem \n\nSatzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-\n\nlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-\n\nlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über \n\ndie Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprü-\n\nche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\ne) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar \n\n2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vor-\n\ndienstzeiten in der früheren DDR nicht voll angerechnet werden können, \n\nweil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit \n\nfehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren \n\nGrundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im \n\nZusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat \n\n(Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II \n\n2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April \n\n1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_417-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-417-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_417-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_417-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-417-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_417-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:25.672402+00:00"}}