{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_416-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 416/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 416/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2002 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente \n\nmit Wirkung ab 1. Juli 2001. \n\nSie ist 1928 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. Januar 1991 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungs-\n\nrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung \n\nder Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtigte die \n\nBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetz-\n\nlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-\n\nwährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-\n\nche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat \n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung \n\nder gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt \n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juli 2001 ihre vol-\n\nlen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszei-\n\nten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten \n\nändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-\n\nricht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der \n\nBeklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst \n\nwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-\n\ntenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-\n\nweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe \n\neine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je-\n\ndenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines \n\nlückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be-\n\nklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern \n\nmüsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, \n\ndas notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung \n\nunter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. \n\nDie von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre \n\nfinanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als \n\nAbrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte \n\nin ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-\n\nlung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-\n\nrechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht \n\nmehr berücksichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der \n\nVordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-\n\nren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit \n\nund einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung \n\nkönne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in \n\nVordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-\n\nsichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-\n\nnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. Die Klägerin bezieht bereits seit \n\n1. Januar 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die \n\nGeneration, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten \n\nalso noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-\n\nberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit \n\nliegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf \n\nsich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nUngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-\n\nnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-\n\nbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-\n\nben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-\n\ngen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-\n\nße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-\n\nbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 \n\nZusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der \n\nErhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers \n\nhinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-\n\nlung zu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Renten generell niedriger als bisher; \n\nden Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angebo-\n\nten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin \n\ntrotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 \n\nVBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berech-\n\ntigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-\n\ndienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von \n\nihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen \n\nden Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf \n\nstehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wah-\n\nrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 kei-\n\nne weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-416-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-416-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:33.494970+00:00"}}