{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_414-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"IV ZR 414/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 414/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius\n\nund Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 22. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. September\n\n2003 gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom\n\n19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Se-\n\nnats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom\n\n10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2\n\nNr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der\n\nNichtzulassungsbeschwerde setzt sich der Senat damit nicht in Wider-\n\nspruch zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats.\n\nIm von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom\n\n26. November 2002 (XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1) hat der XI.\n\nZivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG verstößt,\n\nwenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grund-\n\nschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in\n\nsein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem mitgeteilten\n\nSachverhalt lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsüber-\n\nnahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete Sicherungszweckerklä-\n\nrung zugrunde (vgl. aaO unter III 2), während es im vorliegenden Fall an\n\neiner solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen Si-\n\ncherungsabrede gerade fehlt.\n\nIn seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benannten\n\nUrteil vom 2. Oktober 1990 (XI ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der XI.\n\nZivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet,\n\nbei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grund-\n\nschuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern allein\n\ndie Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nur\n\neine schuldrechtliche Sicherungsabrede, die der Bank unabhängig vom\n\nErlöschen der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigung\n\nihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzuge-\n\nhen, entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. Das\n\nbesagt indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zu-\n\nsätzliches Sicherungsmittel hat. Der XI. Zivilsenat hat folgerichtig aaO\n\nunter 2 a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nicht\n\naber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit er-\n\nwähne, könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung des\n\nsonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde)\n\noder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden\n\nkonkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch\n\nhier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es\n\nüber den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkluden-\n\nten - Sicherungsabrede fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu be-\n\ngebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es den\n\nWillen der Parteien ableiten, daß die Sicherung \"nur\" durch Grundschul-\n\nden erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermittelten\n\nParteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibt\n\nsich aus § 4 AGBG. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfra-\n\nge, so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die\n\nAusführungen des Berufungsgerichts ankommt, diese (Rechts-)Frage\n\nbedürfe letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jeden-\n\nfalls keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag ge-\n\ntroffene Sicherungsabrede nach den Umständen des Einzelfalles ab-\n\nschließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_414-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-414-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_414-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_414-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-414-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_414-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:53.872044+00:00"}}