{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_412-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"IV ZR 412/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 412/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch\n\nam 17. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird dahinge-\n\nhend berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 auf Kosten\n\ndes Klägers zurückgewiesen wird.\n\nGründe:\n\nDer Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwer-\n\nde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichen\n\nAuslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.\n\nDer Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine ab-\n\nschließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntreffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich\n\nnicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist\n\nein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder\n\nmindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH, Beschluß vom\n\n8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).\n\nBeschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer\n\nZahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie\n\nverfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht\n\ndes Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im\n\nvorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht je-\n\ndoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung des-\n\nhalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Be-\n\nschlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Un-\n\nrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).\n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert\n\nWendt \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_412-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/iv-zr-412-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_412-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_412-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/iv-zr-412-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_412-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:26.005946+00:00"}}