{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_409-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"IV ZR 409/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 409/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. März 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für \n\nden Öffentlichen Dienst eine Zusatzrente gemäß der in der Satzung ge-\n\ntroffenen Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b \n\nVBLS a.F., § 83 VBLS n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDer am 1. Mai 1938 geborene Kläger war seit dem 5. Oktober 1992 \n\nim Öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. \n\nAufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses war er seit dem 1. Januar \n\n1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifge-\n\nbiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Im \n\nRahmen dieser Versicherung hat er 54 Umlagemonate erreicht. Sein Ar-\n\nbeitsverhältnis endete mit der Inanspruchnahme einer Rente für langjäh-\n\nrig Versicherte nach § 36 SGB VI zum 1. Juli 2001. Seinen Antrag auf \n\neine Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F. hat die Beklagte mit Schreiben \n\nvom 18. Juli 2001 abgelehnt, weil sein Arbeitsverhältnis erst nach dem \n\n1. Januar 1992 begonnen hatte. \n\n3 \n\nDiese Bestimmung, die durch die 29. Satzungsänderung vom \n\n1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: \n\n\"§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet \n\n (1) Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der \nVersicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) \neingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbro-\nchen bei einem Beteiligten, bei dessen Rechts- oder Funk-\ntionsvorgänger … in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, \ndas - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung ge-\nführt hätte, und der \n\na) vom 1. Januar 1997 bis zum Eintritt des Versicherungs-\nfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist …, \n\nerhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versiche-\nrungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den \ndem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des \nArbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermona-\nten pflichtversichert gewesen wäre … .\" \n\n4 \n\nDie Wartezeit beträgt nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F. 60 Umlagemo-\n\nnate. Voraussetzung für die Pflichtversicherung war nach § 26 Abs. 1 \n\nSatz 1 Buchst. c VBLS a.F., dass der Arbeitnehmer des Beteiligten vom \n\nBeginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-\n\nres die Wartezeit erfüllen konnte. \n\n5 \n\nDer Kläger verkennt nicht, dass dem geltend gemachten Renten-\n\nanspruch nach § 105b VBLS a.F. entgegensteht, dass er nicht schon \n\nvom 1. Januar 1992 an in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das bei \n\nGeltung der Satzung zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten ge-\n\nführt hätte. Er hält diese Stichtagsregelung jedoch nach § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB für unwirksam, weil sie ihn unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \n\nGG unbillig benachteilige. Er begehrt deshalb festzustellen, dass die Be-\n\nklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versicherungsrente ge-\n\nmäß § 105b VBLS a.F. zu gewähren, deren Höhe 106,73 DM (54,57 €) \n\nmonatlich betragen würde. \n\nDiesen in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt der \n\nKläger mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beanstandete Stich-\n\ntagsregelung nicht nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, weil sie \n\nden Kläger nicht unangemessen benachteilige und ihn insbesondere \n\nnicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG \n\nverletze. Früher nur im Tarifgebiet Ost beschäftigt gewesene Arbeitneh-\n\nmer hätten nach Einführung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 1997 \n\nwegen der Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich erst nach Ende des \n\nJahres 2001 einen Anspruch auf Rente erwerben können. Abweichend \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nvon dem seit 1967 für alle Versicherten geltenden Grundsatz der Erfül-\n\nlung der Wartezeit gewähre § 105b VBLS a.F. unter den darin genannten \n\nVoraussetzungen den Versicherten im Beitrittsgebiet Leistungen, wenn \n\nder Versicherungsfall schon vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten sei. \n\nDiese Vergünstigung habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur \n\neinem engen Kreis der neu aufzunehmenden Versicherten gewährt wer-\n\nden sollen. Ein Gebot, solche Ausnahmeregelungen auszuweiten, sei \n\nweder dem Grundgesetz noch § 9 AGBG oder dem Grundsatz von Treu \n\nund Glauben zu entnehmen. Dem Kläger habe es auch freigestanden, \n\nerst sechs Monate später in Rente zu gehen und so einen Anspruch auf \n\nVersorgungsrente nach Erreichen der Wartezeit zu erwerben. \n\n9 \n\nII. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat \n\nkeinen Anspruch auf Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F., § 83 VBLS \n\nn.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F., weil die dem entgegenstehende \n\nStichtagsregelung wirksam ist. Ob sie, wie die Beklagte meint, als maß-\n\ngebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner der Inhalts-\n\nkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen ist, kann offen bleiben. \n\nDie Stichtagsregelung verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nund benachteiligt den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und \n\nGlauben unangemessen. \n\n10 \n\n1. Auf die in den Vorinstanzen geltend gemachte gleichheitswidri-\n\nge Behandlung von Beschäftigten im Beitrittsgebiet gegenüber denen in \n\nden alten Bundesländern kommt die Revision zu Recht nicht mehr zu-\n\nrück. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts bereits entschieden, dass der allgemeine Gleich-\n\nheitssatz eine solche Gleichstellung nicht verlangt (Urteile vom 14. Mai \n\n2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2003 \n\n- IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 2 a; vom 11. Februar 2004 - IV \n\nZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d). \n\n11 \n\n2. Es geht allein darum, ob der Kläger gegenüber solchen Be-\n\nschäftigten im Beitrittsgebiet im Sinne von § 105b Abs. 1 VBLS a.F. un-\n\nangemessen benachteiligt ist, die vom 1. Januar 1992 an bis zum Beginn \n\nder Pflichtversicherung am 1. Januar 1997 ununterbrochen im Beitritts-\n\ngebiet in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das zu einer Pflicht-\n\nversicherung bei der Beklagten geführt hätte, wenn die Satzung bereits \n\nam 1. Januar 1992 gegolten hätte. Durch diese auf einer gemeinsamen \n\nEntscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Regelung (vgl. dazu \n\nKiefer ZTR 1996, 97 ff.) werden der Kläger und alle anderen Beschäftig-\n\nten, die eine ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der Satzung nicht auf-\n\nzuweisen haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. \n\n12 \n\nGenauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Vorausset-\n\nzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger \n\nGleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, \n\nsondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- \n\nund Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103 f.). Stich-\n\ntagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen oder für das Inkrafttre-\n\nten belastender Regelungen sind grundsätzlich zulässig, obwohl jeder \n\nStichtag unvermeidlich gewisse Härten und Ungleichheiten mit sich \n\nbringt (vgl. BVerfGE 87, 1, 43 ff.; 101, 239, 269 ff.). \n\n13 \n\na) § 105b VBLS a.F. hat für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine \n\naußergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen, die die Beklagte \n\nwirtschaftlich erheblich belastet. Dadurch können Beschäftigte im Bei-\n\ntrittsgebiet schon eine Zusatzrente erhalten, wenn sie von der fünfjähri-\n\ngen, für alle sonstigen Versicherten geltenden Wartezeit nur einen Tag \n\nerfüllt haben. Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur \n\nverletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, \n\nwenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass Voraussetzung für den \n\nVerzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäfti-\n\ngung im Öffentlichen Dienst im Sinne der Satzungsbestimmung seit \n\n1. Januar 1992 ist. \n\n14 \n\nb) Solche sachlichen Gründe bestehen. Die Beschäftigungsdauer \n\nvor dem 1. Januar 1997 umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren, also \n\ngenau die ansonsten geforderte Wartezeit. Daraus ist zu entnehmen, \n\ndass die vor Beginn der Pflichtversicherung im Öffentlichen Dienst im \n\nSinne der Satzung der Beklagten erwiesene Betriebstreue ein maßge-\n\nbender Gesichtspunkt war. Außerdem hat, wie den Erläuterungen von \n\nKiefer (aaO S. 98 f.) zu entnehmen ist, die finanzielle Lage der Arbeitge-\n\nber und der Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Rentenbe-\n\nrechtigten eine Rolle gespielt. Auch dies ist ein sachlicher Grund (vgl. \n\nBVerfG VersR 2000, 835, 837; BVerfGE 98, 365, 402). Gesichtspunkte \n\ndes Vertrauensschutzes waren nicht zu berücksichtigen, erworbene \n\nRechte wurden nicht geschmälert, vielmehr wurden Ansprüche erstmals \n\ngewährt. \n\n15 \n\nc) Die Stichtagsregelung 1. Januar 1992 führt allerdings dazu, \n\ndass Beschäftigte, die erst nach diesem Stichtag im Öffentlichen Dienst \n\ndes Beitrittsgebiets tätig waren, von der Vergünstigung des § 105b VBLS \n\na.F. ausgeschlossen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Versiche-\n\nrungsfalls ebenso lange im Öffentlichen Dienst und sogar mit höheren \n\nUmlagezeiten beschäftigt waren wie Arbeitnehmer, die die Stichtagsre-\n\ngelung erfüllen. So ist es z.B. möglich, dass ein Beschäftigter, der (nur) \n\ndie Stichtagsregelung erfüllt und bei dem der Versicherungsfall Anfang \n\n1997 eingetreten ist, eine Zusatzrente erhält, nicht aber ein Beschäftigter \n\nwie der Kläger, der über acht Jahre im Öffentlichen Dienst beschäftigt \n\nwar und 54 Umlagemonate erreicht hatte. \n\n16 \n\nDie vom Kläger als ungerecht empfundene außergewöhnliche Be-\n\ngünstigung bei alsbaldigem Eintritt des Versicherungsfalls nach dem \n\n1. Januar 1997 betrifft aber längst nicht alle Beschäftigten, die die Stich-\n\ntagsvoraussetzungen erfüllen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass \n\nzum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenom-\n\nmen worden sind, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zu-\n\nrücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936 geboren sind \n\n(vgl. Kiefer, aaO S. 100). Das bedeutet, dass diejenigen, die die Regelal-\n\ntersrente mit 65 Jahren beziehen, nicht mehr unter § 105b VBLS a.F. fal-\n\nlen, weil sie dann die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf Versorgungsren-\n\nte haben. Der Versicherungsfall des Beginns der Altersrente für langjäh-\n\nrig Versicherte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.) konnte frühes-\n\ntens drei Jahre nach dem 1. Januar 1997 eintreten, weil Voraussetzung \n\nhierfür zumindest die Vollendung des 63. Lebensjahres war (§ 36 SGB VI \n\nin der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, jetzt § 236 SGB \n\nVI). Die vom Kläger angeführte außergewöhnliche Begünstigung betrifft \n\ndemnach nur solche Arbeitnehmer, bei denen der Versicherungsfall nach \n\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c bis h vor Vollendung des 65. Lebensjahres \n\neintrat. Dabei handelt es sich um die Altersrente für Frauen ab dem \n\n60. Lebensjahr (vgl. Kiefer, aaO S. 100), ferner im Wesentlichen um Be-\n\nschäftigte, die wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit, Erwerbs-\n\nunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit - zumeist unfreiwillig - vor Erreichen der \n\nWartezeit aus dem Öffentlichen Dienst ausscheiden. Dass diese Perso-\n\nnen im Vergleich zum Kläger, der freiwillig vor Erreichen der Wartezeit in \n\nRente gegangen ist und bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um \n\nweitere sechs Monate sogar einen Anspruch auf Versorgungsrente hätte \n\nerwerben können, begünstigt werden, ist nicht sachwidrig. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2001 - 2 C 661/01 - \nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 32/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_409-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-409-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_409-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_409-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-409-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_409-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:09.288484+00:00"}}