{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_399-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 399/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 399/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2002 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1946 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. Dezember 1999 bezieht der Kläger eine Zusatzrente von \n\nder Beklagten. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Doppelbuchst. aa ih-\n\nrer Satzung (im folgenden: BVKS) in der für die Berechnung der Renten-\n\nhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte \n\nfür den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ih-\n\nrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Ar-\n\nbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklag-\n\nte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetra-\n\ngen hat, darüber hinaus andere, außerhalb des öffentlichen Dienstes zu-\n\nrückgelegte Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungs-\n\ngrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei \n\nder Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe \n\nder an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wur-\n\nde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich in-\n\nsoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Sat-\n\nzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 31 Abs. 1 BVKS \n\na.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von \n\nVordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen \n\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des \n\nJahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW \n\n2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt die Beklagte zu verurteilen, \n\nihm ab 1. Januar 2001 unter Einbeziehung seiner vollen, nicht im öffent-\n\nlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten eine um \n\n247,16 € monatlich erhöhte Rente zu zahlen, in der Berufungsinstanz \n\nhilfsweise ihm einen neuen, auf den 1. Januar 2002 bezogenen Renten-\n\nbescheid unter Berücksichtigung des neuen Regelwerks zu erteilen, wei-\n\nter hilfsweise, \n\nihm Auskunft über die Höhe der Rente ab dem \n\n1. Dezember 2001 nach dem neuen Regelwerk zu erteilen und ihm ab \n\ndiesem Zeitpunkt eine nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Ren-\n\nte zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat seine Klage abgewiesen, das Oberlandesge-\n\nricht seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören zwar auch Be-\n\nrechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten \n\nvon der Beklagten bezogen haben, zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-\n\ntenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und § 33 Abs. 2 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa BVKS a.F. seit dem 1. Januar 2001 insoweit \n\nunwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. \n\nEs sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Tarifvertragspartei-\n\nen durch Auslegung der Satzung eine Berechnung vorzunehmen, die \n\nnicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche oder mit dem gel-\n\ntenden Betriebsrentenrecht möglicherweise nicht in Einklang stehe. Da-\n\nher habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu \n\n§ 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getrof-\n\nfen, sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar \n\n2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen \n\nVorgaben entspreche. Eine solche Neuregelung sei nunmehr mit der \n\nrückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung der Beklag-\n\nten vom 1. März 2002 geschaffen worden. Sie enthalte eine Grundent-\n\nscheidung der beteiligten Sozialpartner darüber, inwieweit die Versor-\n\ngung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Beam-\n\ntenversorgung angeglichen werden solle. Diese Grundentscheidung hät-\n\nten Gerichte grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Beklagte auch bei \n\nder Umsetzung der Grundentscheidung eine weitgehende Gestaltungs-\n\nfreiheit habe. \n\nDiesen Spielraum habe die Beklagte mit ihrer neuen Satzung nicht \n\nüberschritten. Sie habe die vor dem 1. Januar 2001 bestehende Un-\n\ngleichbehandlung dadurch aufgehoben, daß sie das bisherige Gesamt-\n\nversorgungssystem durch ein kapitalgedecktes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt habe, welches beitragsbezogen sei und nunmehr ausschließlich \n\nZeiten und Entgelte während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst \n\nberücksichtige. Damit stelle sich das Problem der Halbanrechnung von \n\naußerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Beschäftigungszei-\n\nten nicht mehr. Zwar werde der Kläger durch das neue System nicht un-\n\nmittelbar erfaßt, weil er seine bisherige Rente nach der Satzung als - ab \n\n2002 dynamisierte - Bestandsrente weitererhalte (vgl. § 69 Abs. 1 und 2 \n\nBVKS n.F.). Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, daß sich bei \n\nZugrundelegung des neuen Betriebsrentensystems für ihn eine höhere \n\nRente berechnen lasse, als er sie aufgrund der alten Regelung erhalte. \n\nAllerdings setze sich innerhalb der Gruppe der Bezieher von Be-\n\nstandsrenten die Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Rentnern, \n\ndie keine Anrechnungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu-\n\nrückgelegt hätten, zu denjenigen, welche solche Anrechnungszeiten \n\naufwiesen, fort. Doch halte sich dies noch im Rahmen einer zulässigen \n\nGeneralisierung, weil die Beklagte angesichts der hochkomplizierten Re-\n\ngelungsmaterie zu Vereinfachungen gezwungen, davon eine nur verhält-\n\nnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den \n\nGleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Zusätzlich werde die Ungleichbe-\n\nhandlung künftig auch durch die Dynamisierung der Besitzstandsrenten \n\nteilweise kompensiert. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 eine Zusatz-\n\nversorgungsrente erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die dortige Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBLS) a.F., welcher im hier entscheidenden Punkt der Regelung \n\nin § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. entspricht, zwar \n\nim Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der dortigen Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" fest-\n\ngestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit \n\njedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Sat-\n\nzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Ver-\n\neinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf \n\nnehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Perso-\n\nnen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr in-\n\ntensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin \n\nzu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im \n\nöffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer \n\nstärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-\n\nreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-\n\nnachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten \n\nerworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses \n\nTeils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zu-\n\nsatzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nb) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag auch bei \n\nden Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ih-\n\nnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei vol-\n\nler Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fas-\n\nsung der BVKS ergeben würde. Anders als das Berufungsgericht meint, \n\nbezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht \n\nauf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem \n\n1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Novem-\n\nber 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Der Kläger des vorlie-\n\ngenden Verfahrens gehört damit nicht zu jenen jüngeren Versicher-\n\nchertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungs-\n\nrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisie-\n\nrung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruch-\n\nloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die \n\njüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. \n\nBis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch \n\nhingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon \n\nausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 \n\nRentner bei Zusatzversorgungsträgern wie der Beklagten geworden sind, \n\nnoch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf \n\nder (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch \n\nangesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit Dezember 1999 \n\neine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der \n\ner angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-\n\nzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die dortige Beschwer-\n\ndeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungs-\n\ngericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stich-\n\ntag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist \n\nnicht ersichtlich. \n\nc) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes aus § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. (entsprechend hier § 33 Abs. 2 \n\nSatz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa BVKS a.F.) bei der Berechnung der \n\nVersorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum \n\n31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen \n\n§§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwä-\n\ngungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von \n\nder Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz Kritik von Sei-\n\nten der Versorgungsträger in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Heb-\n\nler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der \n\nSenat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleich-\n\nbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr gan-\n\nzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-\n\ngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nd) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der BVKS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher. Daß der Kläger im Ergebnis wirt-\n\nschaftlich schlechter steht als Berechtigte, deren Rente nach neuem \n\nSatzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-\n\nlichen Dienstes berechnet wird, ist daher nicht ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend dargelegt hat - für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick \n\ndarauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die \n\nWahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 \n\nkeine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nDas Berufungsgericht hat auch die Hilfsanträge zu Recht abgewie-\n\nsen. Der Kläger gehört nicht zur jüngeren Versichertengeneration im \n\nSinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, für die ab \n\n1. Januar 2001 die veränderten Satzungsregelungen Geltung erlangen. \n\nVielmehr bezieht er seine bisherige - ab 2002 dynamisierte - Rente als \n\nBestandsrente weiter; daß sich die Beklagte weigert, dem Kläger darüber \n\neinen Bescheid (Stichtag: 1. Januar 2002) zu erteilen, hat der Kläger \n\n- wie das Berufungsgericht feststellt - nicht vorgetragen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_399-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-399-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_399-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_399-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-399-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_399-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:10.273341+00:00"}}