{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_398-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"IV ZR 398/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1 Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher ge- genüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin auf- grund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 398/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1\n\nEin Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus\nder Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).\n\nIst die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen\nVertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher ge-\ngenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht\nberufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin auf-\ngrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß §\n134 BGB nichtigen Vollmacht).\n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - OLG Jena\n LG Gera\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius,\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Oktober\n\n2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer\n\nnotariellen Urkunde.\n\nEr erwarb im Rahmen eines Anlagemodells eine Eigentumswoh-\n\nnung in einer Wohnanlage in D. . Den Kaufpreis finanzierte die Be-\n\nklagte. Der durch den Kläger unterzeichnete Darlehensvertrag vom\n\n27./30. Dezember 1993 über 235.400 DM sieht als Sicherheit die Be-\n\nstellung einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld in Darle-\n\nhensgesamthöhe nebst 16% Jahreszinsen an ausschließend erster\n\nRangstelle vor. Er enthält ferner folgende Klausel:\n\n\"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter-\n\nwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig\nvon der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld so-\nwie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Belei-\nhungsobjekt geltend machen.\"\n\nDie Bestellung einer Grundschuld über 236.000 DM zugunsten der\n\nBeklagten erfolgte am 5. Juli 1994 durch die Voreigentümerin. In der\n\nnotariellen Urkunde übernahm der Kläger, vertreten durch die\n\nDr. G. Treuhandgesellschaft mbH, die persönliche Haftung in Höhe\n\ndes Grundschuldbetrages (Kapital- und Nebenleistungen) und unterwarf\n\nsich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Treu-\n\nhänderin hatte er zuvor einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag\n\ngeschlossen, der in Abschnitt II eine Vollmacht beinhaltete, ihn bei der\n\nVorbereitung und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung und\n\ngegebenenfalls bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu ver-\n\ntreten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der Urkunde\n\nnäher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsge-\n\nschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe\n\nund Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb\n\nbzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und\n\nVermietung erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem Bevollmäch-\n\ntigten als zweckmäßig erschienen.\n\nDie Beklagte hat aus der notariellen Urkunde vom 5. Juli 1994 die\n\nZwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftung betrieben. Dage-\n\ngen hat der Kläger Klage erhoben, der das Landgericht stattgegeben hat.\n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit seiner\n\nRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger\n\nmateriell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erho-\n\nben, nicht aber die Unwirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklä-\n\nrung geltend gemacht hat. Begründete materiell-rechtliche Einwendun-\n\ngen hat es verneint. Zwar sei der Treuhandvertrag wegen Verstoßes ge-\n\ngen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Auch erfasse die Nichtigkeit\n\ndie vom Kläger erteilte Vollmacht, so daß die Treuhänderin bei der per-\n\nsönlichen Haftungsübernahme ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.\n\nDer Kläger könne sich aber auf den Vollmachtsmangel gemäß § 242\n\nBGB nicht berufen, weil er sich in dem von ihm persönlich mit der Be-\n\nklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag wirksam verpflichtet habe,\n\nein vollstreckbares Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Kläger habe sei-\n\nne auf den Abschluß dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht\n\nwirksam nach dem HWiG widerrufen. Er habe nicht dargelegt, daß eine\n\netwaige Haustürsituation wenigstens mitursächlich für das Zustande-\n\nkommen des Darlehensvertrages geworden sei. Der Kläger sei schon am\n\n6. Dezember 1993 durch einen Anlagevermittler aufgesucht worden, zum\n\nAbschluß des Darlehensvertrages sei es erst am 27. Dezember 1993 ge-\n\nkommen. Bei einem solchen zeitlichen Abstand entfalle der Anscheins-\n\nbeweis dafür, daß er noch bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages\n\ndurch eine anbieterinitiierte Verhandlungssituation beeinflußt und zur\n\nAbgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sei. Schadensersatz-\n\nansprüche aus culpa in contrahendo könne der Kläger gleichfalls nicht\n\ngeltend machen. Die Beklagte habe weder eigene Aufklärungspflichten\n\nverletzt, noch seien ihr solche des Vermittlers zuzurechnen. Der Kläger\n\nhabe seine Behauptung, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm aus-\n\ndrücklich zugesichert, die ihm angediente Kapitalanlage sei \"hervorra-\n\ngend und bankgeprüft\", nicht beweisen können. Sein Vortrag, die Be-\n\nklagte habe mit der Treuhänderin und dem Vermittler zu seinem Nachteil\n\nzusammengewirkt, sei zu pauschal, um eine Beweisaufnahme zu recht-\n\nfertigen. Er habe weiter nicht dargelegt, daß bei ihm durch ein der Be-\n\nklagten zurechenbares Verhalten besonderes Vertrauen hervorgerufen\n\nworden sei. Sein Vortrag reiche zudem nicht aus, um von der Schaffung\n\neines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die Beklagte oder von\n\ndem Vorhandensein eines Wissensvorsprungs bei ihr auszugehen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger habe lediglich eine Vollstreckungsgegenklage nach\n\n§ 767 ZPO erhoben. Er führt nicht nur Einwendungen gegen den titulier-\n\nten materiell-rechtlichen Anspruch mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit\n\nzu beseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des for-\n\nmellen Titels in Frage, die das Bestehen einer entsprechenden sachlich-\n\nrechtlichen Verpflichtung des Titelschuldners nicht voraussetzt (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83 - WM 1985, 545 unter\n\nII). Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels läßt sich\n\neine Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum Ge-\n\ngenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung\n\ndes § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGHZ 124, 164, 170). Dabei ist\n\nes zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden (BGH, Urteil vom\n\n27. September 2001 - VII ZR 388/00 - WM 2001, 2352 unter I 2 a). Das\n\nist, wie bereits das Landgericht in seinem Urteil richtig erkannt hat, hier\n\ngeschehen. Der Kläger stützt sich unter anderem darauf, aufgrund feh-\n\nlender Vertretungsmacht der Treuhänderin sei anläßlich der notariellen\n\nBeurkundung am 5. Juli 1994 ein wirksamer Titel gar nicht erst entstan-\n\nden.\n\n2. Darin ist ihm Recht zu geben.\n\na) Das Berufungsgericht hat den zwischen dem Kläger und der\n\nTreuhänderin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als nichtig\n\nangesehen. Für die Beurteilung, ob dieser Vertrag wegen Verstoßes ge-\n\ngen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134\n\nBGB unwirksam ist, kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein\n\nInhalt und Umfang sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu\n\nmessen (Senatsurteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943\n\nunter II 1 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom\n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - NJW-RR 2003, 1203 unter II 3 a; BGH,\n\nUrteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b\n\naa). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Treuhände-\n\nrin zur umfassenden Vertretung des Klägers berechtigt. Sie sollte für ihn\n\ndie erforderlichen Verträge abschließen und gegebenenfalls rückabwik-\n\nkeln, ihn bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit\n\ndem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen\n\nund steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Damit war ihr eine\n\nrechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treu-\n\nhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Entgegen der\n\nAuffassung der Beklagten lag dabei der Schwerpunkt der der Treuhände-\n\nrin übertragenen Aufgaben im rechtlichen Bereich. Die Tätigkeit ging\n\nüber das hinaus, was im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung\n\nan rechtlicher Betreuung erforderlich geworden wäre (Art. 1 § 5 Nr. 2\n\nRBerG); es handelte sich bei ihr nicht um einen bloßen Annex zu einer\n\nauf anderem - steuerrechtlichen - Gebiet gelagerten Interessenwahrung.\n\nDer der Treuhänderin erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor al-\n\nlem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erheblichen\n\nBeratungsbedarf mit sich bringen. Er beschränkte sich damit nicht auf\n\neinfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange.\n\nVornehmliche Aufgabe der Treuhänderin war es, in eigener Verantwor-\n\ntung und Entscheidung konkrete fremde Rechte - die des Klägers - zu\n\nverwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere\n\ndurch den Abschluß oder sogar die Rückabwicklung von Verträgen, zu\n\ngestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie\n\nsachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse vor-\n\naus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmä-\n\nßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen be-\n\ntrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis\n\nerteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis\n\nhat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit dem Kläger geschlossene Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl. Senatsurteil vom\n\n26. März 2003 aaO; BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002\n\n- II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR\n\n155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO;\n\nUrteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II\n\n3).\n\nb) Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem\n\nTreuhandvertrag selbst auch die seitens des Klägers der Treuhänderin\n\nzur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Voll-\n\nmacht.\n\n(1) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchen-\n\nden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-\n\nheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des\n\nRechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von\n\nder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten\n\n(BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258,\n\n262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz\n\nUnwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages -\n\ndie rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit\n\nzu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten\n\nseiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschlie-\n\nßen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer,\n\ndem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH,\n\nUrteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988 unter II 2 b;\n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1 b; vom\n\n14. Mai 2002 aaO unter II 2).\n\n(2) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsvoll-\n\nstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklä-\n\nrung der Treuhänderin mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf das\n\nZustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein pro-\n\nzessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom\n\n23. Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber,\n\nZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer\n\nsolchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff.\n\nZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich\n\nder Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB\n\nauch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und\n\nZweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die\n\nWirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des\n\nunerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber\n\nvorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhände-\n\nrin den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme\n\n(§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine pro-\n\nzessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen\n\n- ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen\n\nrechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des\n\n§ 134 BGB (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b; vgl. auch\n\nBGHZ 139, 387, 392). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung\n\nder Argumente der Beklagten fest.\n\nc) Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treu-\n\nhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (Senatsurteil vom\n\n26. März 2003 aaO unter \n\nII 3; BGH, Nichtannahmebeschluß vom\n\n30. Oktober 1986 - III ZR 262/85 - WM 1987, 307 unter 2; RGZ 146\n\naaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht\n\nein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht\n\nkönnen daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder\n\nin ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck\n\nkommen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW\n\n2003, 963 unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß,\n\ndie auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz\n\ndes Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB an-\n\nzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88\n\nund 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung des\n\nVollmachtgebers nicht vorsehen.\n\nd) Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger\n\ndas Handeln der Treuhänderin ausschließlich oder stillschweigend ge-\n\nnehmigt hätte. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in der\n\nEntgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapi-\n\ntaldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu\n\nsehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende\n\ndie Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem\n\nVerhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unver-\n\nbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom\n\n26. März 2003 aaO unter II 4; BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II\n\n3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 -\n\nWM 1996, 2230 unter II 2). Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die Ent-\n\nscheidung des XII. Zivilsenats (Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR\n\n300/99 - ZIP 2003, 667 unter II b) steht, entgegen der Meinung der Be-\n\nklagten, der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie ist auf einen an-\n\nders gelagerten, zudem mietrechtlich geprägten Sachverhalt zuge-\n\nschnitten. Die Beklagte übersieht zudem, daß der Vollmachtsmangel das\n\nabstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB und die Vollstreckungs-\n\nunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müßte sich daher auf diese\n\nbeiden Erklärungen der Treuhänderin beziehen. Eine solche Wirkung\n\nkann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der\n\nKreditschuld, selbst wenn beides über einen längeren Zeitraum gesche-\n\nhen ist, von vornherein nicht beigemessen werden.\n\n3. Jedoch ist es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich\n\nauf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu be-\n\nrufen (§ 242 BGB).\n\na) Nach dem Inhalt des von ihm persönlich abgeschlossenen Dar-\n\nlehensvertrages hatte der Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur\n\neine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich dar-\n\nüber hinaus der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu\n\nunterwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daß\n\ndamit zugleich die Verpflichtung verbunden war, ein Angebot auf Ab-\n\nschluß eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des\n\n§ 780 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 -\n\nWM 1976, 254 unter I 2 a und ständig) abzugeben. Denn nur so gibt der\n\nweitere Text der betreffenden Klausel Sinn, wonach die Beklagte be-\n\nrechtigt ist, die \"persönliche Haftung\" - eben das Schuldanerkenntnis -\n\nunabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld gel-\n\ntend zu machen. Zudem hat der Kläger nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts mit dem Darlehensvertrag eine Zweckerklärung unter-\n\nschrieben, in der sowohl die Übernahme der persönlichen Haftung als\n\nauch die darauf bezogene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung als Sicherungsmittel aufgeführt werden.\n\nb) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erken-\n\nnen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des\n\nDarlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1;\n\nUrteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es ent-\n\nspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kre-\n\nditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen regel-\n\nmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen\n\nmuß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überra-\n\nschend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kre-\n\nditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des\n\nGrundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die\n\nsofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der\n\nbankmäßigen Geschäftsverbindung zum Kläger sichern, indem sie deren\n\nDurchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung des\n\nKlägers ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November\n\n2002 aaO; BGHZ 99, 274, 282).\n\nc) Hat sich der Kläger aber verpflichtet, die persönliche Haftung zu\n\nübernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-\n\nsamtes Vermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche Unterwerfungs-\n\nerklärung unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen Treu und\n\nGlauben, die Unwirksamkeit der von der Treuhänderin bereits abgege-\n\nbenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da er der Treuhän-\n\nderin eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte er deren Erklärung ge-\n\nnehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; er wäre ge-\n\nhindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflich-\n\ntung Vorteile zu ziehen \n\n(vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom\n\n18. Februar \n\n2003 \n\n- XI ZR \n\n138/02; Nichtannahmebeschluß \n\nvom\n\n30. Oktober 1986 aaO).\n\n4. Dieser schuldrechtlichen Verpflichtung ist nicht dadurch die\n\nGrundlage entzogen worden, daß der Kläger seine auf den Abschluß des\n\nDarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG\n\na.F. widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Anla-\n\ngevermittler den Kläger bereits am 6. Dezember 1993 aufgesucht hat,\n\nwährend der Darlehensvertrag erst am 27. Dezember 1993 zustande ge-\n\nkommen ist. Es hat dazu ausgeführt, selbst bei Annahme einer Haustür-\n\nsituation am 6. Dezember 1993 sei dem Kläger der Nachweis nicht ge-\n\nlungen, er sei durch diese zur Abgabe seiner auf den Abschluß des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Das läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Zwar bedarf es keines engen zeitlichen Zu-\n\nsammenhangs zwischen der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 HWiG a.F. und der späteren Vertragserklärung. Bei zunehmen-\n\ndem zeitlichen Abstand kann aber die Indizwirkung dafür entfallen, daß\n\ndie ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die Abgabe der wider-\n\nrufenen Willenserklärung geworden ist (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteil\n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 2 a; Urteil\n\nvom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 - WM 2003, 483 unter II 2 b). Dem\n\nKläger bleibt der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbe-\n\nnommen. Ob er aber durch die Haustürsituation in eine Lage gebracht\n\nworden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt wor-\n\nden ist, sich auf den späteren Darlehensvertrag einzulassen oder davon\n\nAbstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl.\n\nBGH aaO), der das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise\n\nnachgekommen ist. Es hat sämtliche vom Kläger vorgetragene Umstände\n\nin seine Beurteilung einbezogen, insbesondere berücksichtigt, daß der\n\nKläger am 13. Dezember 1993 mit der Abgabe des Angebots auf Ab-\n\nschluß eines Treuhandvertrages bereits eine rechtlich bindende Erklä-\n\nrung abgegeben hat. Dennoch hat es einen Kausalzusammenhang zwi-\n\nschen der vorgetragenen Haustürsituation und dem Zustandekommen\n\ndes Darlehensvertrages verneint. Dagegen kann sich der Kläger nicht mit\n\nder Begründung wenden, das Berufungsgericht hätte den vorgetragenen\n\nSachverhalt anders bewerten müssen, denn insoweit ist die tatrichterli-\n\ncher Würdigung einer revisionsrechtlichen Prüfung entzogen.\n\n5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Kläger gegen\n\nden titulierten Anspruch erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen\n\nnicht durchgreifen lassen. Die Beklagte hat weder gegenüber dem Kläger\n\nbestehende Aufklärungspflichten verletzt, noch hat sie für die von ihm\n\nbehaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB ein-\n\nzustehen.\n\na) Vergeblich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, bei dem\n\nvon der Beklagten finanzierten Immobilienerwerb habe es sich um ein\n\neinheitliches Geschäft gehandelt, das ihm als \"Paket\" angeboten worden\n\nsei. Es ist vielmehr zwischen dem Finanzierungs- und dem finanzierten\n\nGeschäft zu \n\ntrennen; die Annahme einer wirtschaftlichen oder\n\n- weitergehend - rechtlichen Einheit scheidet grundsätzlich aus. Denn bei\n\neinem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsun-\n\nerfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer regelmäßig\n\npersonenverschieden sind (BGHZ 150, 248, 263 und ständig). Daß sich\n\ndies für den Kläger im gegebenen Fall anders dargestellt hat, ist von ihm\n\nnicht schlüssig vorgetragen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustim-\n\nmen, daß der Kläger sich insoweit auf pauschale Behauptungen be-\n\nschränkt hat, die nicht auf das konkrete Anlagemodell bezogen sind und\n\ndenen es daher an der erforderlichen Substanz fehlt. Es ist nicht erkenn-\n\nbar, daß die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen derart\n\neingeschaltet war, daß sie dem Kläger nach außen erkennbar gleichsam\n\nals Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheinen mußte, indem sie\n\nFunktionen oder die Rolle des Veräußerers bzw. des Vertreibers über-\n\nnahm und damit eine zusätzliche, auf die übernommenen Funktionen be-\n\nzogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom\n\n3. Juni 2003 aaO unter II 4 b bb). Wenn nach dem Vortrag des Klägers\n\nfür den Vertreiber des Anlagemodells die Verpflichtung bestand, sämtli-\n\nche Wohnungen mit einer von der Beklagten zu erstellenden Vollfinan-\n\nzierung anzubieten, und die Beklagte zudem alle Vertragsformulare und\n\nWerbematerialien genehmigt hat, bevor sie seitens des Vertreibers ver-\n\nwendet werden durfte, betrifft dies rein interne Vorgänge. Daraus kann\n\nnicht der Schluß gezogen werden, das Projekt habe sich für den Kläger\n\nnach außen als einheitliches Geschäft darstellen müssen.\n\nb) Die Angabe, für die zu erwerbende Wohnung seien monatlich\n\nnicht mehr als 260 DM aus eigenen Mitteln aufzuwenden, stand im Zu-\n\nsammenhang mit Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatli-\n\nchen Belastung des Klägers unter Berücksichtigung der erwarteten Miet-\n\neinnahmen, der erzielbaren Steuervorteile und der regelmäßigen Zins-\n\nund Tilgungsaufwendungen. Sie bezog sich damit allein auf die Rentabi-\n\nlität des Anlagemodells. Diese richtig darzustellen, gehörte nicht zum\n\nPflichtenkreis der Beklagten bei Anbahnung und Begründung des Kredit-\n\nverhältnisses (BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 aaO unter II 4 b). Zur Risi-\n\nkoaufklärung über das finanzierte Geschäft ist die kreditgebende Bank\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen,\n\ndaß der Darlehensnehmer selbst über die notwendigen Kenntnisse und\n\nErfahrungen verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient\n\n(BGH aaO unter II 4 a; BGH, Urteil vom 18. März 2003 aaO unter II 3 a\n\nund ständig). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Ent-\n\nscheidung des \n\nIII. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 \n\n(III ZR 158/97 -\n\nNJW 1998, 2898 unter II 2) steht dem nicht entgegen; die maßgebliche\n\nPflichtverletzung war dort ebenfalls nicht dem Kreditgeschäft zuzuord-\n\nnen, sondern betraf das Anlagegeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni\n\n2000 - XI ZR 174/99 - WM 2000, 1685 unter II 1 c).\n\nc) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, die Beklagte\n\nhabe ihn über eine \"versteckte\" Innenprovision aufklären müssen. Bei\n\nsteuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzieren-\n\nde Kreditinstitut nicht gehalten, den Darlehensnehmer über etwaige, im\n\nfinanzierten Kaufpreis enthaltene Provisionen aufzuklären. Eine Aufklä-\n\nrungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises\n\nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, falls nämlich die Innenprovision\n\nzu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis\n\nund Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Über-\n\nvorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (BGH, Urteil\n\nvom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - ZIP 2003, 22 unter II 2). Das ist\n\nhier nicht hinreichend dargelegt.\n\nAus der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\n\nvom 9. März 1999 (1 StR 50/99 - BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögens-\n\nschaden 55) läßt sich Abweichendes nicht herleiten. Der 1. Strafsenat\n\nhat dort eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges auf-\n\ngehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß\n\nfestgestellt war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist\n\ndie Entscheidung ohne Bedeutung, so daß die von der Revision ange-\n\nregte Anrufung der vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt\n\n(BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 unter II 2\n\nb bb). Auch sonst läßt der Vortrag des Klägers die Erkenntnis nicht zu,\n\nfür die Beklagte habe sich ergeben, daß er Opfer eines strafrechtlich re-\n\nlevanten Betruges geworden sei.\n\nTerno Seiffert\n\nFrau RiBGH Ambrosius\nist durch Krankheit ge-\nhindert zu unterschreiben.\n\n Terno\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-398-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-398-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:00.634216+00:00"}}