{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_397-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 397/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 397/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober \n\n2002 wird, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 \n\nweiterverfolgt, verworfen und im Übrigen zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung \n\nfür den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente. \n\nDie am 15. Juli 1938 geborene Klägerin war vom 8. April 1968 bis \n\nzum 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 7. Januar \n\n1982 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes be-\n\nschäftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Sie ist am \n\n8. Januar 1982 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, um sich der \n\n3 \n\n4 \n\nBetreuung ihrer am 13. Juli 1981 geborenen Tochter zu widmen, die an \n\nEpilepsie litt. \n\nDie Beklagte errechnete für die Klägerin in der Mitteilung vom \n\n23. Juli 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der damals geltenden \n\nSatzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 56,85 DM monatlich. \n\nDie Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS \n\na.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeit-\n\nnehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Ver-\n\nsicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach \n\n§§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien \n\nFrauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon \n\naufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen \n\nDienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europa-\n\nrechtswidrig diskriminiert. \n\n5 \n\nDie Klägerin beantragt festzustellen, dass § 44 VBLS a.F. unwirk-\n\nsam und die Beklagte verpflichtet sei, diese Bestimmung unter Beach-\n\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine grundrechtskonforme \n\nRegelung zu ersetzen (Anträge Ziffer 1 und 2). Bei der Satzung der Be-\n\nklagten handele es sich nicht um privatrechtliche Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen, sondern um dem öffentlichen Recht zuzuordnende \n\nRechtsnormen, die entsprechend einer Normenkontrollklage und einer \n\nverwaltungsgerichtlichen Bescheidungsklage angegriffen werden könn-\n\nten. Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte in entsprechender An-\n\nwendung von § 2 BetrAVG a.F. zur Zahlung einer um 100,07 DM höhe-\n\nren Monatsrente zu verurteilen (Anträge Ziffer 3 und 4). Alle vier in den \n\nVorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revi-\n\nsion weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Amtsgericht die \n\nKlageanträge Ziffer 1 und 2 für unzulässig. Es hat unter Hinweis auf die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsge-\n\nrichts ausführlich dargelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten und de-\n\nren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt darstellten. \n\n2. Soweit die Revision diese Anträge weiterverfolgt, ist sie unzu-\n\nlässig. Die Revisionsbegründung setzt sich nicht, wie es § 551 Abs. 3 \n\nSatz 1 Nr. 2a ZPO verlangt, mit der Begründung des Berufungsgerichts \n\nauseinander. \n\nII. 1. Im Übrigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin \n\nhabe keinen Anspruch auf eine höhere Zusatzrente in entsprechender \n\nAnwendung von § 2 BetrAVG. Die Berechnung der Rente nach § 44 \n\nVBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-\n\nden. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner \n\nDiskriminierung von Frauen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die \n\nBeklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F. \n\nvorgenommen. \n\n11 \n\na) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. \n\nbenachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und \n\nGlauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-\n\ntrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat \n\nim Urteil vom \n\n14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, \n\n453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-\n\ndiensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die \n\ngeleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall \n\neine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-\n\nßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-\n\ncherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 \n\nBetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-\n\nhalb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maß-\n\nstäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus. \n\n12 \n\nb) Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das \n\nErste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\n\nlichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das \n\nAltersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klä-\n\ngerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-\n\ngen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herlei-\n\nten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-\n\ntretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir-\n\nkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nwaren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, \n\n402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). Das gilt auch, soweit der Gesetzge-\n\nber mit der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen das Ziel verfolgt hat, \n\neine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht \n\nbei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 1 \n\ni.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 GG ein weiter Gestal-\n\ntungsspielraum zu, der es ihm gestattet, Benachteiligungen mit Rück-\n\nsicht auf die finanziellen Folgen schrittweise abzubauen; er ist nicht \n\ngehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche \n\nBelastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 ff.; 60, 68, 74). Eine \n\nweitergehende grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechts-\n\npflicht der Beklagten besteht hierzu nicht (BGH, Beschluss vom 9. Juli \n\n2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 b dd). \n\n13 \n\nDer Umstand, dass die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft \n\nund keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach § 44a VBLS a.F. \n\nerworben hat, steht im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Kin-\n\ndererziehung. Als sie zum 1. Oktober 1977 nach neun Jahren und fast \n\nsechs Monaten aus den Diensten ihres ersten Arbeitgebers ausschied, \n\nwar sie 39 Jahre alt. Ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte \n\nsie Mitte 1978 die Voraussetzungen des § 44a VBLS a.F. erfüllt gehabt. \n\nIhre Tochter wurde aber erst drei Jahre später geboren. \n\n14 \n\nDer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-\n\nmisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte \n\ndurch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat \n\nim Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem \n\n1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-\n\nrungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Dementsprechend \n\nbeträgt die Rente der Klägerin laut Mitteilung der Beklagten vom \n\n23. August 2002 ab 1. Juli 2002 29,36 €. \n\n15 \n\nc) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäi-\n\nschen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von \n\nMännern und Frauen liegt nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts \n\naus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt nur Leistungen \n\nab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden \n\n(EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, \n\nI-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). Schon deshalb kann die Klägerin aus dem \n\nSenatsurteil vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228) nichts \n\nfür sich herleiten. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 C 675/01 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 37/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-397-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:27.733039+00:00"}}