{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_393-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"IV ZR 393/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 393/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2002 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungs-\n\nrente. \n\nEr ist am 6. Dezember 1934 geboren und war im öffentlichen \n\nDienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versor-\n\ngungsanstalt beteiligt ist. Seit dem 2. Dezember 1991 bezog er von der \n\nBeklagten eine Versorgungsrente. Weil er zu Rentenbeginn geschieden \n\nund zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Alternativen des § 41 \n\nAbs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL in der bis 31. Dezember \n\n2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte \n\ndie Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Er-\n\nmittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für den Kläger ungünstige) \n\nSteuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berücksichtigte sie vom Kläger \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten, die nicht \n\nzugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung). \n\nAm 25. Mai 1992 heiratete der Kläger wieder, teilte der Beklagten \n\ndiesen Umstand aber erst mit bei ihr am 2. Mai 2001 eingegangenem \n\nSchreiben mit. Die Beklagte paßte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. Juni \n\n2001 - dem auf die Mitteilung folgenden Monat - die Versorgungsrente \n\nunter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 an. \n\nDie für die Berücksichtigung der Steuerklasse maßgeblichen Sat-\n\nzungsbestimmungen lauteten in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung wie \n\nfolgt: \n\n§ 55a VBLS a.F.: \n\"... \n(2) § 41 Abs. 2a bis 2c ist mit der Maßgabe anzuwenden, \ndaß \n\n... \n\nb) die bisher maßgebende Steuerklasse zugrunde zu legen \nsind. War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf \nvorherigen Antrag vom Beginn der neu berechneten Versor-\ngungsrente an die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, \nwenn eine der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 \nBuchst. a eingetreten ist. ...\" \n\n§ 56 VBLS a.F.: \n\n\"(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs-\nrente ... die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger \ndes Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen \nVerhältnisse ... allgemein erhöht oder vermindert, wird das \ngesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt \nund in dem gleichen Ausmaß angepaßt ... . Die Versor-\ngungsrente ist, ausgehend von dem nach Satz 1 angepaßten \nEntgelt, unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversor-\ngungsfähigen Zeit und - vorbehaltlich des Absatzes 2 - der \nbisher zu berücksichtigenden Bezüge, ... - im übrigen nach \nden für die Erstberechnung geltenden Vorschriften - neu zu \nerrechnen. \n\n§ 41 Abs. 2a bis 2c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß \n\n... \n\nb) die bisher maßgebende Steuerklasse zugrunde zu legen \nsind. War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf \nvorherigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die Steuer-\nklasse III/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzun-\ngen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a eingetreten ist. ...\" \n\n§ 41 VBLS a.F.: \n\n\"(2c) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errech-\nnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt \n\na) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente ... \nnicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungs-\nberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtig-\nten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine \nentsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Be-\ntrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse \nIII/0 zu zahlen wäre, \n\nb) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Be-\ntrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als \nLohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, \n\n... \n\nabgezogen werden. ...\" \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse der Rentenberech-\n\nnung ab dem ersten auf die Eheschließung folgenden Anpassungszeit-\n\npunkt und damit für den Zeitraum 1. Mai 1993 bis 31. Mai 2001 die gün-\n\nstigere Steuerklasse zugrundelegen und verlangt entsprechende Fest-\n\nstellung. Außerdem hält er in Anlehnung an den Beschluß des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, \n\n3341) die Halbanrechnung ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und \n\nbegehrt Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeit-\n\npunkt die vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenver-\n\nsicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der \n\nVordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde. \n\nWährend das Landgericht dem die Vordienstzeiten betreffenden \n\nAntrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen hat, hat das \n\nBerufungsgericht ihr insgesamt den Erfolg versagt. Der Kläger verfolgt \n\nmit seiner Revision beide Feststellungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht ver-\n\npflichtet, bei der Rentenberechnung ab 1. Januar 2001 die Vordienstzei-\n\nten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre nicht zu den \n\nvom Beschluß des Bundesverfassungsgerichts betroffenen jüngeren Ver-\n\nsichertengenerationen. \n\nEbenfalls ohne Erfolg begehre der Kläger die Berechnung seines \n\nfiktiven Arbeitsnettoentgelts rückwirkend ab 1. Mai 1993 unter Zugrunde-\n\nlegung der Steuerklasse III/0. Zwar könne die Beklagte Änderungen der \n\ntatsächlichen Voraussetzungen von Steuerklassen nicht auf die Fälle der \n\nNeuberechnung und Anpassung beschränken. Vielmehr müsse eine gün-\n\nstigere Steuerklasse ab dem 1. des auf den Eingang der entsprechenden \n\nMitteilung folgenden Monats berücksichtigt werden. Das Erfordernis ei-\n\nnes vorherigen Antrags halte aber einer Inhaltskontrolle stand. Das Kla-\n\ngeziel sei auch unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu er-\n\nreichen, da eine nebenvertragliche Informations- und Belehrungspflicht \n\nder Beklagten insoweit nicht bestehe. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in vollem Umfang stand. \n\n1. Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen die Anrech-\n\nnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem \n\nUrteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 \n\nc und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts \n\nnicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar \n\n2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klä-\n\ngers des vorliegenden Verfahrens, der seit Dezember 1991 Rente be-\n\nzieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon \n\nauszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer \n\nHalbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-\n\nzierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-\n\nnehmen sind. \n\nDie Beklagte hat die Satzung der Zusatzversorgungskasse mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 \n\nNr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt \n\nnicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von \n\nVersorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige \n\nEntgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind \n\n(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 \n\nund 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum \n\n31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember \n\n2001 Versorgungsrentenberechtigten als Besitzstandsrenten weiterge-\n\nzahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht er-\n\nsichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde \n\nals Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits \n\nfehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehen-\n\nden Forderungen. \n\n2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Steuerklasse \n\nhalten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat dem \n\nauf Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Ver-\n\nsorgungsrente für den Zeitraum 1. Mai 1993 bis 31. Mai 2001 gerichteten \n\nFeststellungsbegehren zu Recht nicht entsprochen. \n\na) Die Satzung der Beklagten enthält - entgegen den Bedenken \n\nder Revision - nach ständiger Rechtsprechung des Senats Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen \n\nund ist damit einer Überprüfung anhand des AGBG (bzw. der §§ 305 ff. \n\nBGB) grundsätzlich zugänglich. Trotz des Vorliegens einer Gruppenver-\n\nsicherung ist der Kläger - anders als die Revisionserwiderung meint - als \n\nVersicherter in den Schutzbereich dieser Vorschriften einbezogen (vgl. \n\nz.B. BGHZ 142, 106 ff.). \n\nb) Ein den streitentscheidenden Klauseln zur Steuerklasse inne-\n\nwohnender Überrumpelungseffekt im Sinne von § 3 AGBG ist nicht ge-\n\ngeben. Sie enthalten keine Regelung, die von den Erwartungen des Ver-\n\ntragspartners - bzw. des begünstigten Dritten - deutlich abweicht und mit \n\nder dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen \n\nbraucht. \n\nDaß sich die Eheschließung positiv auf die Versorgungsrentenhö-\n\nhe auswirken kann, ist schon deswegen nicht überraschend, weil sie \n\nauch beim Berufstätigen die steuerrechtlich anzusetzende Steuerklasse \n\nund damit das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen erheblich (posi-\n\ntiv) beeinflußt - was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist. Den Ren-\n\ntenberechnungen der Beklagten ist darüber hinaus bei aufmerksamer \n\nDurchsicht zu entnehmen, daß ein Steuerabzug berücksichtigt wird, wel-\n\ncher Steuerklasse er entnommen ist und auf welcher Klausel der Sat-\n\nzung das beruht. \n\nEbenso wenig kann das Antragserfordernis den Versicherten über-\n\nraschen. Es liegt auf der Hand, daß die Veränderung der familiären Ver-\n\nhältnisse der Beklagten mitgeteilt werden muß, um von ihr berücksichtigt \n\nwerden zu können. Der Antrag des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS ist formlos \n\nmöglich, kann deshalb auch mündlich gestellt werden \n\n(Gilbert/ \n\nHesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen \n\nDienstes § 56 Anm. 6) und ist darum regelmäßig in der Mitteilung zu se-\n\nhen. \n\nAuch daß die Klauseln einen \"vorherigen\" Antrag verlangen und \n\ndadurch vor dem Antrag liegende Zeiträume von einer Beeinflussung \n\ndurch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausnehmen, ist \n\nnicht gemäß § 3 ABGB unwirksam. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Lei-\n\nstungen erst ab einer Antragstellung bzw. einem vergleichbaren Zeit-\n\npunkt gewährt werden. Verwiesen sei z.B. auf Pflege- (vgl. KassKomm/ \n\nSeewald, § 19 SGB IV Rdn. 4) oder Arbeitslosengeld (das gemäß §§ 117 \n\nAbs. 1 Nr. 2, 122 SGB III eine \"vorherige\" Arbeitslosmeldung voraus-\n\nsetzt). Dem durchschnittlichen Versicherten ist das bekannt. Er ist des-\n\nhalb zumindest gehalten, die entsprechenden Satzungsbestimmungen \n\nnachzulesen. \n\nc) Das in §§ 55a Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. enthal-\n\ntene Erfordernis eines vorherigen Antrags hält auch einer Inhaltskontrol-\n\nle gemäß § 9 Abs. 1 AGBG stand. Insbesondere benachteiligt es den \n\nVersicherten nicht unangemessen, denn die Beklagte versucht damit \n\nnicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Ver-\n\ntragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Versi-\n\ncherten durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren Belange hinrei-\n\nchend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zu-\n\nzugestehen (vgl. BGHZ 141, 137, 147; 147, 279, 282; Senatsurteil vom \n\n21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 3 b). \n\nDabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die einen \n\nselbständigen Regelungsteil darstellende Bestimmung in §§ 55a, 56 \n\nVBLS a.F., daß Änderungen der Voraussetzungen für die Steuerklassen \n\nnur bei einer Neuberechnung oder Anpassung berücksichtigt werden \n\nkönnen, unwirksam ist - was das Berufungsgericht annimmt und wofür \n\neiniges spricht. Denn die Beklagte hat abweichend davon die Rente des \n\nKlägers ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat nach der günstigeren \n\nSteuerklasse berechnet. \n\nDas Erfordernis des vorherigen Antrags kann zwar zu nicht uner-\n\nheblichen finanziellen Nachteilen auf Seiten der Versicherten führen, \n\nwenn der Antrag (aus welchen Gründen auch immer) verspätet gestellt \n\nwird. Gerade für die Verheiratung ist ein zumindest zeitnaher Antrag bei \n\nder Beklagten regelmäßig möglich. Der daher ohnehin nur in Ausnahme-\n\nfällen denkbare, vom Versicherten nicht zu vertretende und für ihn nicht \n\nunerhebliche Nachteil wird aber jedenfalls dadurch aufgewogen, daß die \n\ngünstigere Steuerklasse nicht wieder verloren gehen kann. War nämlich \n\ndie Rente einmal unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 berech-\n\nnet, wird diese Steuerklasse auch bei späterem Wegfall der tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen hierfür (z.B. Scheidung) weiter zugrunde gelegt. \n\nDenn die Satzung sah eine Rückänderung zur Steuerklasse I/0 nicht vor \n\n(Gilbert/Hesse, aaO § 55a Anm. 11). Das verkennt die Revision. \n\nd) Schließlich dringt die Revision auch nicht mit dem Einwand \n\ndurch, die Beklagte habe den Kläger so zu stellen, als ob sie ihn über \n\ndas Erfordernis des vorherigen Antrags belehrt und er dementsprechend \n\ndie Wiederverheiratung mitgeteilt habe. Wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend erkannt hat, besteht keine dahingehende Hinweis- und Belehrungs-\n\npflicht der Beklagten. Die Regelung ist ausreichend klar und verständ-\n\nlich. Der Versicherte, der sich über die Auswirkungen veränderter Fami-\n\nlienverhältnisse informieren will, wird durch die Überschriften (\"Neube-\n\nrechnung\" bzw. \"Anpassung\") auf §§ 55a, 56 VBLS a.F. aufmerksam. \n\nBeim aufmerksamen Lesen stößt er dann auf deren Abs. 2 Satz 2 bzw. \n\nAbs. 1 Satz 4, die das Erfordernis eines vorherigen Antrags eindeutig \n\nformulieren. Dem verständigen Versicherten ist es weiter zumutbar, den \n\nVerweisungen auf § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. nachzuge-\n\nhen, wo die die Steuerklasse positiv beeinflussenden Tatbestände nach-\n\nvollziehbar aufgezählt sind. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-393-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/iv-zr-393-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:40.881347+00:00"}}