{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_391-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 391/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS §§ 75 ff. n.F. Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Über- gangszeit gewährt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 391/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVBLS §§ 75 ff. n.F. \n\nDie Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \nvorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach \ndem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht \nunwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der \nab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Über-\ngangszeit gewährt wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe \n AG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober \n\n2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe \n\nvom 9. April 2002 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nEr ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Septem-\n\nber 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente \n\nvon der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa \n\nder Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Renten-\n\nhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung \n\nberücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umla-\n\ngemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Um-\n\nlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm be-\n\nschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die \n\n(über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers \n\nzugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dem-\n\nentsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 \n\nMonate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte \n\ngezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 \n\nUmlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von \n\n376 Monaten zusammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf \n\nder Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu \n\ngewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde \n\nSatzung in Kraft trete. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 \n\nVBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-\n\nhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die \n\nBeklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, \n\ndie Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die \n\nvollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Ver-\n\nsorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-\n\nschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nDer Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-\n\nwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nbei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis \n\nzum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, \n\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-\n\ngen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht \n\nist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-\n\ngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr \n\nganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nb) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-\n\nrungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringen-\n\nde Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-\n\nten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-\n\nverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine \n\nnur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren \n\nAuswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwä-\n\ngungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von \n\nder Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der \n\nBeklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, \n\n337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art \n\nweiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. Sep-\n\ntember 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 \n\nVBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem \n\nist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es be-\n\nreits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neurege-\n\nlung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr \n\nwird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten ge-\n\nzahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Kom-\n\nponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese \n\nBetriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS \n\nn.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts je-\n\ndenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. No-\n\nvember 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; \n\nSenatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 un-\n\nter 3). \n\nc) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der \n\nHöhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das \n\naber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-\n\nbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nZum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer \n\nRentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder \n\n-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf \n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der \n\nBeklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten \n\nKernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-\n\nzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden \n\nVersorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu be-\n\nrechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entspre-\n\nchend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem \n\nTarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-\n\ngeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus \n\nverwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue \n\nSystem vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den \n\nBerechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-\n\nlung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, \n\nweil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. \n\nDiese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das Berufungsge-\n\nricht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr \n\nist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung \n\ndurch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem \n\nKläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder \n\nam 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte le-\n\ndiglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten \n\nÜbergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personen-\n\nkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversor-\n\ngungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neure-\n\ngelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu \n\neingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben \n\nauch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem \n\nTarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-\n\ngeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder \n\nganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit \n\nnach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesge-\n\nricht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Über-\n\ngangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt. \n\nd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, \n\nderen Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der \n\nVBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der \n\nKläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 \n\nAbs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis \n\nschlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem \n\nSatzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-\n\nlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-\n\nlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über \n\ndie Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprü-\n\nche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-391-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-391-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:25.491577+00:00"}}