{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_387-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"IV ZR 387/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. September 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; AGBG § 9 BK Die Beitragsgestaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten hält trotz Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit einer Inhaltskontrolle stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 387/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n10. September 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; AGBG § 9 BK\n\nDie Beitragsgestaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten hält\ntrotz Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit einer Inhaltskontrolle stand.\n\nBGH, Urteil vom 10. September 2003 - IV ZR 387/02 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n10. September 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober\n\n2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn\n\nund Mitglied der beklagten Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,\n\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund ihrer Satzung er-\n\nfüllt die Beklagte (nach Maßgabe ihres Tarifs) die Fürsorgepflicht in\n\nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem durch Art. 1 § 1 des Ge-\n\nsetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungs-\n\ngesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten\n\nBundeseisenbahnvermögen obliegt. Mit Hilfe des zusätzlichen Beitrags-\n\naufkommens der Mitglieder ist die Beklagte in der Lage, deren Aufwen-\n\ndungen fast vollständig (bis zu 90%) zu erstatten. Die Mitgliedschaft bei\n\nder Beklagten wird nur auf Antrag erworben; Mitglieder können auch\n\nwieder austreten. Von den Bezügen der Klägerin wurden zugunsten der\n\nBeklagten gemäß deren Satzung monatliche Beiträge in Höhe von\n\n192,80 DM einbehalten. Für die Beitragshöhe von Bedeutung ist die Be-\n\nsoldungs- oder Vergütungsgruppe sowie die Frage, ob Angehörige mit-\n\nversichert sind. Ob das beitragspflichtige Mitglied voll arbeitet oder teil-\n\nzeitbeschäftigt ist, spielt dagegen keine Rolle. Die Klägerin gehört der\n\nBesoldungsgruppe A 10 an, \n\nfür die die wöchentliche Arbeitszeit\n\n38,5 Stunden beträgt. Sie \n\nleistet Teilzeitarbeit \n\nin Höhe \n\nvon\n\n15 Wochenstunden. Mit ihrer Klage erstrebt sie deshalb eine Herabset-\n\nzung ihres Monatsbeitrags auf 75,20 DM.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Rückzahlung\n\nzuviel geleisteter Beiträge in der Zeit von August 1999 bis Oktober 2000\n\nin Höhe von insgesamt 1.736,60 DM verlangt wird. Das Berufungsgericht\n\nhat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Vorinstanzen gehen zutreffend von einem privatrechtlichen\n\nRechtsverhältnis zwischen den Parteien aus, für das der Rechtsweg zu\n\nden ordentlichen Gerichten eröffnet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981\n\n- IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I; BVerwG, Beschluß vom\n\n21. Juni 1996, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO\n\nNr. 11). Die Regelungen der Satzung der Beklagten sind mithin als All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen (vgl. BGHZ 142, 103, 106).\n\nSie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB. Weil die\n\nBeklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erstreckt sich diese Kon-\n\ntrolle auch auf die Verletzung von Grundrechten; die Satzung darf über-\n\ndies nicht gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH,\n\nUrteil vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - VersR 1999, 210 unter\n\n3).\n\n2. Anders als das Landgericht hält das Berufungsgericht die ange-\n\ngriffene Nichtberücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen bei der Bei-\n\ntragsbemessung nicht für rechtswidrig und sieht insbesondere Art. 3\n\nAbs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt. Ob die überwiegende Mehrheit der Teil-\n\nzeitbeschäftigten unter den Mitgliedern der Beklagten Frauen sind, stehe\n\nnicht fest. Es gehe hier aber nicht um die Gleichbehandlung von Män-\n\nnern und Frauen, sondern um die Gleichbehandlung von Teilzeitbe-\n\nschäftigten (Frauen oder Männern) und Vollzeitbeschäftigten. Insoweit\n\nsei hervorzuheben, daß die Beklagte aufgrund der Zuschüsse des Bun-\n\ndeseisenbahnvermögens in Höhe von unstreitig ca. 75% ihres Budgets\n\nnur die restlichen ca. 25% durch Beiträge der Mitglieder decke. Diesen\n\nkämen daher erhebliche höhere Versicherungsleistungen zugute, als al-\n\nlein nach ihren Beiträgen zu erwarten wäre. Bei dieser Sachlage sei die\n\nvon der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung geringfügig. Sie sei\n\nim Hinblick auf die vom Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungs-\n\nfreiheit vorgenommene Typisierung der Beitragsbemessung nach Besol-\n\ndungsgruppen hinzunehmen. Wenn man die Beitragshöhe unmittelbar an\n\ndie Einkommenshöhe koppele, wie es die Klägerin verlange, müsse nicht\n\nnur bei Teilzeitbeschäftigten nach der individuell geleisteten Arbeitszeit\n\ndifferenziert, sondern z.B. auch berücksichtigt werden, daß Pensionäre\n\nnur reduzierte Bezüge erhalten. Gegen die Klägerin spreche darüber\n\nhinaus, daß sie als Teilzeitbeschäftigte von der Beklagten die gleichen\n\nFürsorgeleistungen erhalte wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. Die in der\n\nSatzung vorgesehenen Maßstäbe der Beitragsbemessung seien im übri-\n\ngen durch Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG vom Gesetzgeber vorgegeben.\n\n3. Diesen Erwägungen ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Die\n\nangegriffene Regelung ist wirksam.\n\na) Kraft seiner durch Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Fürsorge-\n\npflicht muß der Dienstherr zwar Vorkehrungen dafür treffen, daß der\n\namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finan-\n\nziellen Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht\n\ngefährdet wird; in welcher Weise er dies tut, bleibt von Verfassungs we-\n\ngen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfGE 83, 89, 100). Bei der\n\nDeutschen Bundesbahn wurde diese Fürsorgepflicht ursprünglich nicht\n\nmit Hilfe der Beihilfevorschriften des Bundes erfüllt (BhV, zuletzt in der\n\nFassung vom 10. Juli 1995 GMBl. S. 470), sondern im wesentlichen da-\n\ndurch, daß den Beamten die Möglichkeit eröffnet wurde, Mitglied der\n\nüberwiegend vom Dienstherrn finanzierten Beklagten zu werden. Auch\n\ndie Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutba-\n\nren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt; sie\n\ndeckt regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß\n\nvon Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen\n\ndes Beamten ab; dieser hat aus eigenen Mitteln für die Begleichung des\n\nübrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge zu treffen (BVerfGE 83,\n\n89, 100 f.). Demgegenüber erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern\n\nBeiträge; darin liegt deren Eigenanteil an der Risikovorsorge.\n\nb) Im Hinblick auf Beiträge in der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß nach den\n\nGrundsätzen des Versicherungsrechts Versicherungsleistungen und Ver-\n\nsicherungsbeiträge aufeinander bezogen sein, m.a.W. in einem \"Gegen-\n\nleistungsverhältnis\" stehen müßten, soweit das Prinzip der sozialen Ge-\n\nrechtigkeit keine Abweichungen erfordere. Es entspreche dem Gedanken\n\nder Solidarität, daß die besserverdienenden Versicherten durch höhere\n\nBeiträge für den Versicherungsschutz der weniger gut verdienenden mit\n\naufkommen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb\n\nnicht zu beanstanden, daß Versicherte nach Maßgabe ihrer wirtschaftli-\n\nchen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (BVerfGE\n\n79, 223, 236 f.).\n\nc) Auch die Beitragsregelung der Beklagten führt im Interesse der\n\nsozialen Gerechtigkeit zu einer gewissen Entlastung der Empfänger ge-\n\nringerer Bezüge. Als Maßstab dafür stellt sie jedoch nicht auf die indivi-\n\nduelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds ab. De-\n\nren Ermittlung hätte nicht nur die Berücksichtigung der tatsächlich aus-\n\ngezahlten Nettobezüge erfordert, sondern z.B. auch eventueller Neben-\n\neinkünfte einschließlich Kapitalerträge sowie bestehender Unterhalts-\n\npflichten oder außergewöhnlicher Belastungen. Statt dessen geht die\n\nBeitragstafel der Beklagten von einem \"Eckmann Beitrag\" aus, der ab\n\n1. Januar 2003 für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige 4,5% eines\n\n(näher bestimmten) Gehalts der Besoldungsgruppe A 7 beträgt. Der so\n\nermittelte Beitrag wird anschließend je nach der Besoldungs- oder Ver-\n\ngütungsgruppe, der das Mitglied angehört, mit einem Prozentsatz multi-\n\npliziert, um den letzten Endes zu zahlenden Beitrag zu errechnen. Dieser\n\nProzentsatz reicht von 70% für die Besoldungsgruppe A 1 bis zu\n\n168,63% etwa für die Besoldungsgruppen B und C 4. Die Beklagte ori-\n\nentiert sich damit an ohne großen Aufwand zuverlässig feststellbaren\n\nund für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im allgemeinen wesentli-\n\nchen Kriterien. Nicht ausgeschlossen ist aber, daß ein schlechter Ver-\n\ndienender etwa bei Teilzeitbeschäftigung in einer verhältnismäßig hohen\n\nBesoldungsgruppe im Einzelfall höhere Beiträge zahlen muß als ein\n\nBesserverdienender einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Ob solche\n\nFälle so seltene Ausnahmen sind, daß sie wegen der Notwendigkeit ge-\n\nneralisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen hinge-\n\nnommen werden müßten, scheint gerade im Hinblick auf Teilzeitbeschäf-\n\ntigung zweifelhaft (vgl. zu den Grenzen einer zulässigen Typisierung\n\nBVerfGE 82, 126, 151 f.).\n\nd) Gleichwohl hält der Senat die Beitragsgestaltung der Beklagten\n\ntrotz Nichtberücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung nicht \n\nfür\n\nsachwidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), unangemessen (§ 9 AGBG, § 307 BGB)\n\noder treuwidrig (§ 242 BGB).\n\naa) Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden\n\ndie Leistungen der Beklagten weit überwiegend - nach den von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier zu\n\nca. 75% - durch Zuschüsse des Dienstherrn finanziert. Das Aufbringen\n\nder restlichen Finanzierung durch Beiträge der Mitglieder fällt mithin für\n\ndiese nicht so ins Gewicht wie bei der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung. Die vom Dienstherrn pauschal gewährten Zuschüsse kommen allen\n\nMitgliedern der Beklagten in gleicher Weise zugute, und zwar - worauf\n\ndas Berufungsgericht mit Recht hinweist - auch den Teilzeitbeschäftigen\n\nungeachtet der Tatsache, daß sie dem Dienstherrn weniger Arbeit leisten\n\nals die Vollzeitbeschäftigten. Für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des\n\nDienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen spielt weder die\n\nBesoldungsgruppe noch das Maß der geleisteten Arbeit eine Rolle.\n\nDementsprechend gewährt die Beklagte allen Mitgliedern die gleichen\n\nLeistungen.\n\nbb) Vor diesem Hintergrund könnte die Beklagte einkommensun-\n\nabhängig von allen Mitgliedern gleiche Beiträge erheben. Das würde\n\ndem Gegenleistungsverhältnis von Versicherungsleistung und Versiche-\n\nrungsbeiträgen entsprechen. Ähnlich müssen sich Beihilfeempfänger für\n\ndie von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen privat versichern und\n\ndafür einkommensunabhängig Versicherungsbeiträge zahlen. Die Be-\n\nklagte hat jedoch die Beitragslast im Interesse der sozialen Gerechtigkeit\n\nzugunsten der niedrigen Besoldungs- und Vergütungsgruppen abgestuft.\n\nDaß den Mitgliedern höherer Besoldungsgruppen dadurch etwa bei Teil-\n\nzeitarbeit Beiträge zugemutet würden, deren Höhe in Widerspruch zur\n\nFürsorgepflicht oder sonst außer Verhältnis zu den von der Beklagten\n\ngewährten Gegenleistungen stünden, hat die Klägerin nicht dargetan und\n\nist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, daß sich die Mitglieder\n\nder Beklagten im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der Zuschüsse des\n\nDienstherrn im allgemeinen nicht schlechter stehen als Beihilfeempfän-\n\nger (BVerwG ZBR 1972, 24; OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1989, 119).\n\ncc) Aus diesen Gründen greift auch die Rüge der Revision nicht\n\ndurch, die Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der Beitragsbe-\n\nmessung diskriminiere Frauen und verstoße daher insbesondere gegen\n\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar kann eine unzulässige Anknüpfung an das\n\nGeschlecht auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formu-\n\nlierte Regelung nicht ausschließlich, aber überwiegend Frauen trifft und\n\ndies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den\n\nGeschlechtern zurückzuführen ist (BVerfGE 97, 35, 43; 57, 335, 343 ff.).\n\nIn welchem Umfang die teilzeitbeschäftigten Mitglieder der Beklagten\n\nFrauen sind, braucht hier aber nicht aufgeklärt zu werden. Denn selbst\n\nwenn es sich überwiegend um Frauen handeln würde, werden sie durch\n\ndie angegriffene Regelung nicht benachteiligt. Sie zahlen zwar die glei-\n\nchen Beiträge wie Vollbeschäftigte, erhalten aber von der Beklagten\n\nauch die gleichen Leistungen und kommen in gleicher Weise in den Ge-\n\nnuß der pauschalierten Zuschüsse des Dienstherrn. Dies gilt, obwohl sie\n\nweniger Arbeit für ihn leisten als die Vollzeitbeschäftigten. Im Hinblick\n\ndarauf sieht der Senat keinen Anlaß, die Sache dem Europäischen Ge-\n\nrichtshofs vorzulegen.\n\ndd) Endlich kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagte\n\nals betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundes-\n\nbahn mit Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes geschlossen\n\nworden ist und lediglich mit dem Ziel der Abwicklung weitergeführt wird\n\n(Art. 1 § 14 Abs. 1 ENeuOG). Das Berufungsgericht hält die von der Klä-\n\ngerin geforderte Anpassung der Beiträge an die Höhe der jeweils ausge-\n\nzahlten Bezüge zwar sozialpolitisch für wünschenswert. Die Klägerin ist\n\naber nicht genötigt, Mitglied der Beklagten zu bleiben; wenn sie austritt,\n\nverliert sie den Anspruch auf die Fürsorge des Dienstherrn in Krank-\n\nheits-, Geburts- und Todesfällen nicht. Nach dem nicht bestrittenen Vor-\n\ntrag der Beklagten würde sie die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn in\n\nentsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften erhalten. Demge-\n\ngenüber steht einer Änderung der Beitragstafel der Beklagten, die der\n\nGesetzgeber in Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG im Grundsatz bestätigt hat,\n\nunter anderem entgegen, daß ihre Mitglieder zum weit überwiegenden\n\nTeil im Ruhestand leben. Sie könnten Erhöhungen des bisher bezahlten\n\nBeitrags, die im Interesse einer Entlastung von Teilzeitbeschäftigten\n\noder zum Zweck einer allgemeinen Angleichung der Beiträge nötig wä-\n\nren, also schwer ausgleichen. Die Fortführung des überkommenen Sy-\n\nstems der Beitragsbemessung der Beklagten bis zu ihrer endgültigen\n\nAbwicklung erscheint danach unter Berücksichtigung des dem Gesetz-\n\ngeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hinnehmbar.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/iv-zr-387-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/iv-zr-387-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:51.858934+00:00"}}