{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_386-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"IV ZR 386/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe- schwerde durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sa- che, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Er- folgsaussicht zurückzuweisen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 386/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nHätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich \ndieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-\nschwerde durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sa-\nche, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg \nhat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Er-\nfolgsaussicht zurückzuweisen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 6. Mai \n2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom \n8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb). \n\nBGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - OLG Bamberg \n LG Coburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 27. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-\n\nberg vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: 40.912 € \n\nGründe: \n\nI. Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften und streiten dar-\n\num, wer von ihnen letztlich für die Kosten des Rücktransports eines in \n\nAfrika schwer erkrankten Versicherten nach Deutschland einzustehen \n\nhat. Der Versicherte war Mitglied der D. R. , die \n\nmit der Klägerin eine Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen hat-\n\nte, den Rücktransport durchführte und dem Versicherten in Rechnung \n\nstellte. Diese Kosten wurden zunächst von der Klägerin getragen, die \n\nnach den Versicherungsbedingungen aber Regreß nehmen konnte, so-\n\nweit dem Versicherten ein Deckungsanspruch gegen einen anderen, pri-\n\nmär haftenden Versicherer zustand. Im vorliegenden Fall war der über \n\ndie D. R. bei der Klägerin Versicherte außerdem \n\nbei der Beklagten krankenversichert. Gegenüber dem Regreßanspruch \n\nder Klägerin hat sich die Beklagte unter anderem auf ein Abtretungsver-\n\nbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Unwirksamkeit \n\nder von der Klägerin verwendeten Klauseln über deren nur subsidiäre \n\nHaftung sowie auf die Unanwendbarkeit des § 67 Abs. 1 VVG für den \n\nhier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen-\n\ndet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. \n\nII. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. a) Die Beklagte macht geltend, die Revision müsse zur Klärung \n\nder folgenden drei Grundsatzfragen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO zugelassen werden, nämlich ob ein formularmäßiges Abtretungs-\n\nverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversi-\n\ncherung wirksam sei, ob Subsidiaritätsklauseln im Rahmen von Flug-\n\nrückholkostenversicherungen einer Inhaltskontrolle standhielten und ob \n\neine Regreßberechtigung aus § 67 Abs. 1 VVG auch dann angenommen \n\nwerden könne, wenn der Subsidiärversicherer Zahlungen in Kenntnis \n\nseiner nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste. \n\nb) Diese Fragen sind durch das Urteil des Senats vom 21. April \n\n2004 (IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994) geklärt worden. Die Besonder-\n\nheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichungen oder \n\nErgänzungen. Allein deshalb kann die Beschwerde hier jedoch nicht zu-\n\nrückgewiesen werden. \n\n2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier bereits am 15. No-\n\nvember 2002 eingelegt worden, also vor dem Urteil des Senats vom \n\n21. April 2004. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hätte der gel-\n\ntend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nnicht verneint werden können. Mithin konnte der Beschwerdeführer da-\n\nvon ausgehen, daß in einem Revisionsverfahren über die im Allgemeinin-\n\nteresse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem indivi-\n\nduellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf \n\nRechtsfehler stattfinden werde (zu den Zielen des Revisionsverfahrens \n\nnach neuem Recht vgl. allgemein BVerfG NJW 2004, 1371; Wenzel, NJW \n\n2002, 3353 f.). \n\nDiese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer \n\nnicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, daß durch \n\nseine - vom Beschwerdeführer nicht veranlaßte oder auch nur voraus-\n\nsehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerde-\n\nführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über \n\nseine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt \n\nwerden (so auch BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - BGH-\n\nReport 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR \n\n260/03 - unter II 2 b bb - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche \n\nVerfahrensweise würde gegen die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG ver-\n\nbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit \n\nstaatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechts-\n\nschutzes verstoßen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 74, 228, 234; 96, 27, \n\n39). \n\nb) Anders kann es allerdings liegen, wenn sich die Zulassungs-\n\ngründe vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde etwa \n\naufgrund einer dem Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung der \n\ntatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Sachverhalts erledigt \n\nhaben (wie im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV \n\nZR 278/02 - NJW 2003, 1609 unter II 2 a). Denn für die Frage, ob die \n\nRevision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt \n\nes grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluß vom \n\n20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom \n\n12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - NJW \n\n2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - \n\nNJW 2003, 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter \n\nII 2 b aa). \n\nc) Danach sind in verfassungskonformer Auslegung von §§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt \n\nihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen wer-\n\nden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch ei-\n\nne Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, \n\ndie Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Um-\n\nfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn \n\nsie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde unter Hinweis \n\nauf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom \n\n6. Mai 2004 aaO; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b bb \n\n(2.)). \n\n3. Dementsprechend hat der Senat das hier angegriffene Beru-\n\nfungsurteil auf Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten überprüft. So-\n\nweit in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden, ste-\n\nhen sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgrün-\n\nden und können aus den im Senatsurteil vom 21. April 2004 (aaO) ge-\n\nnannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer \n\ninsbesondere geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe - anders als \n\nim Falle des Senatsurteils vom 21. April 2004 - keine Vorleistungspflicht \n\ndes Subsidiärversicherers und ohne eine solche Verpflichtung sei die \n\nvereinbarte Subsidiaritätsklausel unwirksam (§ 9 AGBG), rechtfertigt die-\n\nser Einwand keine andere Beurteilung. Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 der \n\ndem Vertrag zwischen der Klägerin und der D. R. \n\n zugrunde liegenden \"Geschriebenen Bedingungen\" erfolgen die \n\nSchadenszahlungen monatlich für all diejenigen Schäden, bei denen die \n\nUnterlagen vollständig vorliegen (dazu vgl. Ziffer 6.3 der Bedingungen); \n\nZiffer 6.6 bestimmt ergänzend, daß der Rückgriff auf andere eventuell \n\nbestehende Kostenträger durch den Versicherer erfolgt. Eine Vorleistung \n\ndurch die Klägerin entspricht damit den vertraglichen Vereinbarungen; \n\nmit ihr wird innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses ein \n\nSchaden ersetzt, der unter den genommenen Versicherungsschutz fällt \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, \n\n250 unter 3). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/iv-zr-386-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/iv-zr-386-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:56.813396+00:00"}}