{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_381-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 381/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 381/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente \n\nmit Wirkung ab 1. Mai 2001. \n\nSie ist 1942 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Am 18. November 1999 trat bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit \n\nein. Den Rentenbeginn setzte die Beklagte auf den 28. Juni 2000 fest. \n\nDer Anspruch ruhte nach § 65 Abs. 3 a ihrer Satzung (im folgenden: \n\nVBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßge-\n\nbenden Fassung bis zum 30. April 2001, weil die Klägerin Krankengeld \n\nerhielt. Seit 1. Mai 2001 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsren-\n\nte von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente ab-\n\nhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentli-\n\nchen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersver-\n\nsorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hin-\n\naus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen \n\nRente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrech-\n\nnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-\n\nzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der \n\nvollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszuge-\n\nhen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-\n\ngung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der \n\nnach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 \n\nAbs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halban-\n\nrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-\n\nchen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, \n\n835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihr ab 1. Mai 2001 eine Versorgungsrente auf der Grundlage \n\neiner gesamtversorgungsfähigen Zeit von 502,5 Monaten zu gewähren, \n\nlängstens bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde \n\nSatzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-\n\nben, daß die gesamtversorgungsfähige Zeit 497 Monate betrage. Das \n\nLandgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen \n\nwendet sie sich mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in vol-\n\nlem Umfang. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für \n\nunwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange \n\nsie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu \n\nzahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der \n\nVordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das \n\nBundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-\n\nstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \n\n\"(noch) nicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, \n\nhalte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-\n\nrung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu \n\ngewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-\n\nlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine \n\nZahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration \n\nder Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-\n\nrerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Die Klägerin gehört deshalb noch zu einer Versichertengenera-\n\ntion, die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenbe-\n\nrechtigt geworden ist, weil ihr Anspruch auf Versorgungsrente zum \n\n28. Juni 2000 entstanden ist. Daß er gemäß § 65 Abs. 3 a VBLS a.F. zu-\n\nnächst ruhte, ändert daran nichts. Die Klägerin kann daher nicht anders \n\nals solche Versicherte behandelt werden, die noch im Jahre 2000 Rente \n\nvon der Beklagten erhalten haben. \n\ne) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-\n\nberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit \n\nliegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf \n\nsich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nUngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. \n\nauch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-\n\nricht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine \n\nUngleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die \n\nihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die \n\nUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung \n\nund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von \n\nVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat \n\nein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-\n\nfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, \n\nselbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nf) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. \n\nDaß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach \n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe \n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nberechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft aus-\n\ngeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie \n\nder Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der \n\nÜbergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden An-\n\nsprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-381-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-381-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:21.476715+00:00"}}