{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_379-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 379/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Ok-\n\ntober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 6. Februar 2002 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente \n\nmit Wirkung ab 1. Juli 2001. \n\nSie ist 1925 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. Januar 1988 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungs-\n\nrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung \n\nder Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtigte die \n\nBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetz-\n\nlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-\n\nwährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-\n\nche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung \n\nzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat \n\nin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung \n\nder gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, \n\nder nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne \n\n(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt \n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juli 2001 ihre vol-\n\nlen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszei-\n\nten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten \n\nändernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für \n\nunwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange \n\nsie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu \n\nzahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der \n\nVordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000 (aaO), auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungs-\n\nbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-\n\nführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-\n\nren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-\n\ngraphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit \n\nund einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht \n\nmehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung \n\nkönne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in \n\nVordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-\n\nsichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-\n\nnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässi-\n\nge Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Ma-\n\nterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im \n\nöffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht \n\nmehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bun-\n\ndesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die \n\nvor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, \n\nnoch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf \n\nder (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch \n\nangesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren \n\ndiese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Ma-\n\nterials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengut-\n\nachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende \n\nAbgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfas-\n\nsungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits seit 1. Januar \n\n1988 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, \n\nder sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch \n\nhinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberech-\n\ntigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt \n\nauch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich \n\nberuhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-\n\nnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-\n\nbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-\n\nben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-\n\ngen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-\n\nße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-\n\nbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 \n\nZusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der \n\nErhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers \n\nhinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-\n\nlung zu treffen ist. \n\ne) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente \n\nsich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. \n\nDaß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach \n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe \n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nberechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-\n\nsehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-\n\nräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie \n\nder Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach \n\ndem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-379-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:49.331386+00:00"}}