{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_378-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"IV ZR 378/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 61, 67; BGB § 278 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393). 2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Reprä- sentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 378/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG §§ 61, 67; BGB § 278 \n\n1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re-\ngressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden \nam Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der \nRegress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter-\nhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung \nund Fortführung von BGHZ 145, 393). \n\n2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens \ndurch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Reprä-\nsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - OLG Dresden \n LG Leipzig \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2002 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Feuerversicherer die \n\nBeklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem und abge-\n\ntretenem Recht auf Ersatz wegen eines Brandschadens in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin hat das von ihr betriebene Einkaufs-\n\nzentrum in G. bei der Klägerin gegen Feuer versichert. Das Ein-\n\nkaufszentrum ist an verschiedene Einzelhandelsunternehmen vermietet, \n\nunter anderem an die Beklagte, die dort einen Verbrauchermarkt unter-\n\nhält. Am 20. August 1999 kam es zu einem Großbrand, durch den das \n\nEinkaufszentrum zerstört wurde. Der Brandherd befand sich auf der La-\n\nderampe des Verbrauchermarktes der Beklagten. Deren Mitarbeiterinnen \n\nhatten zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr mehrere Holzpaletten mit \n\nPappkartons und anderem Verpackungsmaterial auf die Laderampe ge-\n\nstellt, weil ein ab 14.00 Uhr erwarteter, aber erst gegen 16.00 Uhr einge-\n\ntroffener Lastwagen mit Lieferungen das Verpackungsmaterial mitneh-\n\nmen sollte. Dieses geriet in Brand, nachdem ein 15 Jahre alter Jugendli-\n\ncher, der mit zwei Freunden auf der Laderampe geraucht hatte, seine \n\nnoch glimmende Zigarette in einen Karton geworfen hatte. Das Feuer \n\ngriff, vom Wind begünstigt, auf das hölzerne Dach der Laderampe und \n\nsodann auf das gesamte Gebäude über. Um 14.17 Uhr ging die Brand-\n\nmeldung bei der Feuerwehr ein. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin auf den Gebäude-\n\nschaden 4,2 Mio. DM gezahlt, auf den Mietausfallschaden betreffend die \n\nanderen Mieter 510.228 DM und für nicht gezahlten Mietzins der Beklag-\n\nten 180.826,80 DM. Sie nimmt bei der Beklagten Rückgriff wegen des \n\nZeitwertschadens des Gebäudes in Höhe von 3.846.927 DM, vermindert \n\num 1,2 Mio. DM aufgrund des Regressverzichts gemäß Abkommen der \n\nFeuerversicherer, und des Mietausfalls in Höhe von 510.228 DM. Aus \n\nabgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin verfolgt sie außerdem \n\nden Mietzinsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 180.826,80 DM. \n\n4 \n\nDie Klägerin meint, die neuere Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahr-\n\nlässiger Schadensverursachung durch den Mieter stehe den geltend ge-\n\nmachten Ansprüchen nicht entgegen. Ein solcher Regressverzicht schei-\n\nde hier schon deshalb aus, weil sich aus dem Gebäudeversicherungsver-\n\ntrag ergebe, dass ein über das Regressverzichtsabkommen der Feuer-\n\nversicherer hinausgehender Regressverzicht zugunsten der Beklagten \n\nausgeschlossen sei. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung auf die Ge-\n\nwerberaummiete nicht anwendbar, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter \n\n- wie hier die Beklagte - wegen Mietsachschäden haftpflichtversichert \n\nsei. Auf den Mietausfallschaden erstrecke sich der Regressverzicht \n\nnicht. Schließlich sei der Regress deshalb nicht ausgeschlossen, weil \n\nder Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Auf dem \n\nGelände des Einkaufszentrums hätten sich viele Kinder und Jugendliche \n\naufgehalten, die in der Vergangenheit schon Verpackungsmaterial ange-\n\nzündet hätten. Dies sei den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewe-\n\nsen. Die Beklagte habe deshalb dafür sorgen müssen, dass Verpa-\n\nckungsmaterial nicht unbeaufsichtigt und nicht in der Nähe des Gebäu-\n\ndes abgestellt werde. Die Beklagte müsse sich auch das grob fahrlässige \n\nVerhalten des Brandstifters zurechnen lassen, weil er deren Kunde ge-\n\nwesen sei. \n\n5 \n\nDie Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung zum Regressver-\n\nzicht des Gebäudeversicherers und zudem auf einen mietvertraglichen \n\nHaftungsverzicht bei leichter Fahrlässigkeit. Davon abgesehen sei ihr \n\nnicht einmal eine leicht fahrlässige Verletzung einer Verkehrssiche-\n\nrungspflicht vorzuwerfen. Der Brand sei bereits wenige Minuten nach \n\ndem Abstellen des Verpackungsmaterials entstanden. Ihr sei nicht be-\n\nkannt gewesen, dass früher Verpackungsmaterial angezündet worden \n\nsei. Das nur kurzzeitige Abstellen könne deshalb nicht als sorgfalts-\n\npflichtwidrig angesehen werden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat die Beklagte verurteilt, die von ihr für die Zeit von August 1999 bis \n\nAugust 2000 nicht gezahlte Miete in Höhe von 92.455,27 € zu zahlen, \n\nund die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt \n\ndie Klägerin die abgewiesenen Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nA. Revisionsbeklagte war von vornherein allein die L. GmbH & \n\nCo. KG. Die Klägerin hat zwar in der Revisionsschrift auch die in erster \n\nInstanz zunächst verklagte L. Stiftung & Co. KG als Revisionsbeklagte \n\nbezeichnet. Dies beruhte aber auf einem für den Senat und die Beklag-\n\ntenseite von Anfang an erkennbaren offensichtlichen Versehen. Aus dem \n\nmit der Revisionsschrift vorgelegten Berufungsurteil ergab sich zweifels-\n\nfrei, dass die darin als frühere Beklagte bezeichnete L. Stiftung & Co. \n\nKG bereits in erster Instanz aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und im \n\nBerufungsverfahren allein die L. GmbH & Co. KG als \"jetzige Beklagte\" \n\nbeteiligt war. Es gab deshalb keinen Grund anzunehmen, die Revision \n\nsolle sich auch gegen die L. Stiftung & Co. KG richten, der der Verfah-\n\nrensablauf bekannt war. \n\n8 \n\n9 \n\nB. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Oberlandesgericht (VersR 2003, 497) lastet der Beklagten \n\nein leicht fahrlässiges Organisationsverschulden an. Sie habe durch prä-\n\nzisere Anweisungen an ihre Mitarbeiter dafür sorgen müssen, dass grö-\n\nßere Mengen leicht brennbaren Verpackungsmaterials nicht für eine \n\nnicht überschaubare Zeitdauer in unmittelbarer Nähe zum Gebäude ge-\n\nlagert werden. Der Zeitpunkt des Eintreffens des Lastwagens habe un-\n\nstreitig nicht genau vorhergesagt werden können. Die Beklagte könne \n\nsich nicht darauf berufen, das Verpackungsmaterial sei bis zur Brandent-\n\nstehung nur etwa eine Viertelstunde und damit in erlaubter Weise unbe-\n\naufsichtigt abgestellt gewesen. Möglicherweise wäre das Abstellen eine \n\nViertelstunde vor dem tatsächlichen Eintreffen des Lastwagens nicht \n\npflichtwidrig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des \n\nZurechnungszusammenhangs sei aber der Eintritt der konkreten kriti-\n\nschen Lage, die unmittelbar zum Schaden führe. Dies sei der Zeitpunkt \n\ndes Herausstellens des Materials. Das Organisationsverschulden der \n\nBeklagten sei aber nicht grob fahrlässig gewesen. Sie habe mit der An-\n\nweisung, das Material erst kurz vor dem Eintreffen des Lastwagens her-\n\nauszustellen, die Möglichkeit berücksichtigt, dass damit Missbrauch ge-\n\ntrieben werden könne, und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \n\nnicht in besonders schwerem Maße verletzt. Insoweit könne es nicht \n\ndarauf ankommen, ob aufgrund früherer Geschehnisse Vorsorge zu tref-\n\nfen gewesen wäre. Das Personal der Beklagten habe sich nicht grob \n\nfahrlässig verhalten. Das Verhalten des Brandstifters sei ihr nicht zuzu-\n\nrechnen. \n\n10 \n\nDer Klägerin sei der Rückgriff aber nach den Grundsätzen der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393) zum Re-\n\ngressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Scha-\n\ndensverursachung durch den Mieter verwehrt. Die im Versicherungsver-\n\ntrag enthaltenen Bestimmungen über das Regressverzichtsabkommen \n\nder Feuerversicherer stünden dem nicht entgegen. Ihnen lasse sich nicht \n\nentnehmen, dass auf einen Regress im Übrigen nicht verzichtet werde. \n\nDas Regressverzichtsabkommen regele nur den Regress gegen den \n\nVersicherungsnehmer sowie seine Repräsentanten und andere ihm nahe \n\nstehende Personen. Regressansprüche gegen Mieter seien nicht Ge-\n\ngenstand des Abkommens. Damit sei im Gebäudeversicherungsvertrag \n\nnur ein Teil der Regressproblematik geregelt. Die spätere Abtretung der \n\nErsatzansprüche der Versicherungsnehmerin an die Klägerin erlaube \n\nkeine hinreichenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen bei Ab-\n\nschluss des Vertrages. \n\n11 \n\nDie Rechtsprechung zum Regressverzicht sei auch auf gewerbli-\n\nche Mietverhältnisse anzuwenden. Der Regressverzicht umfasse den \n\ndurch die Gebäudeversicherung gedeckten Mietausfall. \n\n12 \n\nDie Beklagte sei zwar haftpflichtversichert, weil die Subsidiaritäts-\n\nklausel in ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 9 AGBG unwirk-\n\nsam sei. Der Regressverzicht gelte nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs aber auch, wenn der Mieter gegen die Inanspruchnahme \n\nhaftpflichtversichert sei. \n\n13 \n\nII. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Klägerin kann \n\nbei der Beklagten wegen des Gebäudeschadens und des Mietausfalls \n\nkeinen Regress nehmen. \n\n14 \n\n1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem \n\nrechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-\n\ncherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder \n\nRegressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig \n\nverursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers \n\ndes Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-\n\ndung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder \n\nkontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-\n\nlung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der \n\nLiteratur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach-\n\nversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. \n\n§ 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi-\n\ngung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo-\n\nrenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom \n\n8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. \n\nAnm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten \n\nauseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung \n\nentschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht \n\nkonkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-\n\nse des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein \n\nRegressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-\n\nnen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht \n\nhat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate \n\ndes Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 \n\n- VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 \n\n- VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für \n\ndie gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten \n\nund überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-\n\nden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln \n\nVersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR \n\n2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; \n\nArmbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, \n\naaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-\n\nters unten II. 1. b)). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts ge-\n\nrichtete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, \n\nNVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-\n\nseitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder-\n\ngrund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-\n\nzeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen \n\naller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren \n\nund kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und \n\nauch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. \n\n15 \n\n2. Dem Gebäudeversicherer ist der Regress gegen den Mieter \n\nauch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-\n\nchend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für \n\ndie Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch für Haftpflicht-\n\nansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat. \n\n16 \n\na) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil \n\nvom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung \n\neines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab-\n\nhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-\n\nschlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat \n\ndurch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-\n\ngen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom \n\n31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-\n\ngress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-\n\nzes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab-\n\ngelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar \n\n2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-\n\nfluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-\n\nchende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil-\n\nsenats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-\n\nsen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-\n\ncherern. \n\n17 \n\nb) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin \n\nverstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-\n\nbäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-\n\ngende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre-\n\nchung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-\n\nnige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem \n\nBerufungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht \n\ndie Oberlandesgerichte Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, \n\n1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Okto-\n\nber 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und \n\nUrteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom \n\n29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004, \n\n593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchst-\n\nrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, \n\ndass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, \n\nwenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-\n\nsicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schutzes durch \n\nden Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst \n\naufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses \n\nsei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen \n\ndürften, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung werde \n\nfaktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden \n\nErwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung, der Re-\n\ngressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des \n\nMieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; \n\nBreideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, aaO S. 195 f. \n\nund ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; \n\na.A. Bayer, aaO S. 144). \n\n18 \n\nc) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November \n\n2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-\n\nschluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei, \n\nob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter \n\nkeine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts \n\nnur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-\n\nsätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des \n\n§ 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-\n\nschränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des \n\nMustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, \n\n1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft \n\nder Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-\n\nden, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4 \n\nRdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113). \n\n19 \n\nd) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind \n\njedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-\n\ndende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines \n\nHaftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus \n\nden Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-\n\nlegung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver-\n\nzicht entnommen hat. \n\n20 \n\naa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im \n\nWesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. \n\nDie ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-\n\ngeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der \n\ntypischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-\n\nteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss \n\ndeshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines \n\nstets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ \n\n164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). \n\n21 \n\nbb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra-\n\nges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu-\n\ndeversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November \n\n2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar \n\nauf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings \n\nsind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich \n\nin einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters \n\nniederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der \n\nSchutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; \n\nPrölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). \n\n22 \n\n(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-\n\nlegt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-\n\nmieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-\n\nhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben-\n\nso Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers \n\nliegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand. \n\nDenn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten \n\noder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-\n\nnen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu \n\nunterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB 99). \n\nDie Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit \n\nden Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Ver-\n\nsicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversi-\n\nchert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den \n\nHaftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5 \n\nNr. 3 Satz 2 AHB). \n\n23 \n\n(2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf und \n\nder überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung über die Scha-\n\ndensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche-\n\nrern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses, \n\nweil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich \n\nzahle alles \"die Versicherung\", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. \n\nSie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-\n\nsprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung \n\nihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon \n\nauszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz überwiegenden \n\nZahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haft-\n\npflichtansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-\n\nten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass \n\nHaftpflichtversicherer in vielen Fällen den Deckungsschutz auch ableh-\n\nnen, möglicherweise mit vertretbaren, im späteren Rechtsstreit aber \n\nnicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig davon, ob die Deckungs-\n\nablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen De-\n\nckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn \n\ner die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Verzichtet er auf den De-\n\nckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäudeversicherer in Re-\n\ngress genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den De-\n\nckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer \n\nzu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist überdies problema-\n\ntisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. \n\n24 \n\nAußerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den \n\nan sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen \n\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. 1 AHB). \n\nDas kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-\n\nbesondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür \n\nträgt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig \n\nverletzt hat, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den \n\nKausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-\n\nletzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist \n\nhier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-\n\ndere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei \n\ndurch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des \n\nGebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der \n\nGebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er \n\nweiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu \n\nvermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser \n\nwegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-\n\ncherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich \n\ndoch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach \n\neinem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer \n\naber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist \n\noder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-\n\nsteht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-\n\nckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er \n\nmuss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen \n\nUnterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis \n\nzur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht hat er mit \n\nVollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der Gebäudeversicherer \n\nvorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffsprozess erstreitet. Für den \n\nMieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen \n\nseinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge-\n\nbäudeversicherer. Er wäre also, anders als der nicht haftpflichtversicher-\n\nte Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den \n\nSchaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverkündung an den \n\nHaftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne-\n\nhin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-\n\ntigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverhältnis abschlie-\n\nßend zu klären. Das ist nur bei Voraussetzungsidentität der Fall (Se-\n\nnatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter \n\nIII 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers, der dem \n\nnicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim \n\nhaftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte \n\nAuswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer De-\n\nckungsablehnung des Haftpflichtversicherers wäre die Belastung des \n\nMietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann, \n\nwenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der haftpflichtversi-\n\ncherte Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-\n\npflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Vermieters, für \n\nden eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäude-\n\nversicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann. \n\n25 \n\n(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie \n\nder Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum \n\nVermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-\n\ngen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und \n\n3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-\n\ngelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster, \n\nZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157; \n\nGaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag \n\nüber Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, \n\ndass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder \n\noffen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie-\n\nter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im \n\nErgebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermie-\n\nter erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be-\n\nsteht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig \n\neinen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung \n\ndes Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen-\n\nfalls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann. \n\n26 \n\n(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich \n\ndahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-\n\nrungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher \n\nHinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver-\n\nsicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-\n\nlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie die überwiegende Auffassung \n\nin der Literatur als gegeben voraussetzen. \n\n27 \n\n(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-\n\nrung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht \n\nentgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-\n\nführt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche-\n\nrer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-\n\nhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-\n\nher darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob \n\nGebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon \n\nvon selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen \n\nMietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach \n\nfragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-\n\nge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle \n\nRegressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle \n\nAusgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren. \n\n28 \n\ne) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR \n\n273/05) entschieden hat, steht dem Gebäudeversicherer gegen den Haft-\n\npflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 \n\nSatz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu. Erst \n\nin einem solchen \n\nRechtsstreit kann es auf die vom Berufungsgericht behandelte und zwi-\n\nschen den Parteien umstrittene Frage ankommen, welche Bedeutung ei-\n\nne Subsidiaritätsklausel im Haftpflichtversicherungsvertrag des Mieters \n\nhat. \n\n29 \n\n3. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass die Umstän-\n\nde des hier zu entscheidenden Falles zu einem anderen Ergebnis führen \n\nmüssten. \n\n30 \n\na) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie mit ih-\n\nrer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Gebäudeversicherungs-\n\nvertrages vereinbart hat, der Regress gegen die Mieter solle nur im Um-\n\nfang des Regressverzichtsabkommens ausgeschlossen sein. Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den typischen Gebäudever-\n\nsicherungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach \n\neinem objektiv-generalisierenden Maßstab ein Regressverzicht zu ent-\n\nnehmen. Das ist nur dann nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien \n\nausdrücklich oder sonst hinreichend deutlich etwas anderes vereinbart \n\nhaben (so auch Lorenz, VersR 2001, 96, 98). Das setzt einen entspre-\n\nchenden Erklärungstatbestand voraus. Dazu hat die Klägerin keine kon-\n\nkreten Tatsachen vorgetragen, vielmehr nur, ein Regressverzicht habe \n\nnicht dem Wunsch/dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. Des-\n\nhalb hat das Berufungsgericht zu Recht den Zeugen P. nicht ver-\n\nnommen. Die Klägerin stützt sich rechtlich schlussfolgernd allein darauf, \n\ndass der Versicherungsantrag und andere Vertragsunterlagen formular-\n\nmäßige Hinweise auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversi-\n\ncherer enthalten, dem die Klägerin beigetreten sei. Darin wird der Versi-\n\ncherungsnehmerin mitgeteilt, die beteiligten Versicherer würden im Be-\n\nreich der Feuerversicherung Schadensersatzansprüche gegen den Ver-\n\nsicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Dies bedurfte kei-\n\nner Vereinbarung im Gebäudeversicherungsvertrag, sondern ergab sich \n\naus dem Regressverzichtsabkommen der beteiligten Feuerversicherer \n\nals eines Vertrages zugunsten Dritter. Ein Regressverzicht der Klägerin \n\nzugunsten von Personen, die ihre Versicherungsnehmerin schädigen, \n\nwird in den Hinweisen nicht angesprochen, sondern nur ihr Schutz vor \n\ndem Rückgriff fremder Versicherer. Zu dem letztlich von der Klägerin ge-\n\nübten Regressverzicht über 1,2 Mio. DM kam es nicht aufgrund des Ge-\n\nbäudeversicherungsvertrages, sondern deshalb, weil die Beklagte ihrer-\n\nseits eine Feuerinhaltsversicherung bei einem dem Abkommen beigetre-\n\ntenen Versicherer genommen hatte. Den Hinweisen auf das Regressver-\n\nzichtsabkommen in den Versicherungsunterlagen kann deshalb keine \n\ndarüber hinausgehende Bedeutung für die Frage eines Regressverzichts \n\ngegenüber der Beklagten beigemessen werden. Dem steht auch entge-\n\ngen, dass anderenfalls ein Regressverzicht des Feuerversicherers prak-\n\ntisch niemals angenommen werden könnte, weil nahezu alle in Deutsch-\n\nland niedergelassenen Feuerversicherer dem Regressverzichtsabkom-\n\nmen beigetreten sind (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; \n\nBruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. III J 141). \n\n31 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass \n\nder Regressverzicht sich auf den durch die Gebäudeversicherung ge-\n\ndeckten Mietausfall erstreckt. Die Interessenlage ist dieselbe wie beim \n\nGebäudeschaden. \n\n32 \n\nc) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei keine \n\ngrob fahrlässige Herbeiführung des Brandes anzulasten, ist rechtsfehler-\n\nfrei. \n\n33 \n\naa) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe zu \n\nden von der Klägerin behaupteten früheren Vorfällen mit zündelnden \n\nKindern und Jugendlichen die Zeugen K. und die Marktleiterin der \n\nBeklagten vernehmen müssen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der \n\nKlägerin zur Kenntnis genommen, ihn aber zu Recht für unerheblich \n\ngehalten. Die Klägerin kann sich für ihre Behauptung nur auf die Aussa-\n\nge des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren stützen. Er berichtete, \n\ndass einmal das Spannband für die Pappenbündel durchgebrannt war, \n\nso dass morgens die Pappe lose auf der Rampe lag. Beim zweiten Mal \n\nvor drei Jahren sei ein Müllcontainer in Brand gesetzt worden. Er habe \n\nAnzeige erstattet und Jugendliche darauf angesprochen. Daraufhin sei \n\nbei dem von ihm geleiteten auf der anderen Gebäudeseite gelegenen \n\nE. -Markt Ruhe gewesen. Ob auch bei der Beklagten schon einmal et-\n\nwas in Brand gesetzt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Diese beiden \n\ndrei Jahre zurückliegenden Vorfälle begründeten, auch wenn sie der \n\nMarktleiterin der Beklagten bekannt gewesen sein sollten, nicht die drin-\n\ngende, sich jedem aufdrängende Gefahr, dass tagsüber bei ständigem \n\nPublikumsverkehr herausgestelltes Verpackungsmaterial innerhalb ganz \n\nkurzer Zeit von Kindern und Jugendlichen angezündet wird. Darauf hat \n\nschon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Ob das Abstellen für ei-\n\nnen längeren Zeitraum grob fahrlässig gewesen sein könnte und durch \n\nkonkrete Anweisungen der Beklagten hätte vermieden werden müssen, \n\nkann offen bleiben. Ein längeres Abstellen war für den Brand nicht ur-\n\nsächlich. Ist ein Verhalten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt grob fahr-\n\nlässig, ist eine Verursachung des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit \n\nnur anzunehmen, wenn er ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180 unter II 1 \n\na und 2; OLG Hamm VersR 2001, 1234; OLG Karlsruhe VersR 2002, \n\n1550 f.). Die Beweislast hierfür trifft den Regress nehmenden Gebäude-\n\nversicherer (BGHZ 145, 393, 400). Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten \n\nund den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass die glimmende Zigarette bereits 15 Minuten nach dem \n\nHerausstellen des Verpackungsmaterials in einen Karton geworfen wur-\n\nde und - so das Brandgutachten - nach 3,5 bis 8,5 Minuten die Pappe \n\nentzündet hatte. \n\n34 \n\nbb) Das Verhalten des jugendlichen Brandstifters muss die Beklag-\n\nte sich nicht zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus \n\ndem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden An-\n\nwendung von § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versiche-\n\nrungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt \n\nwird, wie wenn er versichert wäre (vgl. für die frühere haftungsrechtliche \n\nLösung: BGHZ 131, 288, 293 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR \n\n342/88 - VersR 1990, 625 unter II 2; BGHZ 22, 109, 117 ff., 121; OLG \n\nCelle VersR 1998, 846 f.). Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten \n\nDritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie \n\nseine Repräsentanten sind. Soweit der Entscheidung BGHZ 145, 393, \n\n400 etwas anderes zu entnehmen sein könnte, wird daran nicht fest-\n\ngehalten. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 25.01.2002 - 5 HKO 4390/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.10.2002 - 5 U 451/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-378-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-378-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:51.885438+00:00"}}