{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_372-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 372/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 372/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2002 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der \n\nBeklagten. \n\nEr ist am 27. Februar 1934 geboren und war von 1959 bis 1989 im \n\nöffentlichen Dienst der DDR als Arzt beschäftigt. Nach seiner Flucht aus \n\nder DDR im September 1989 war er vom 1. Januar 1990 bis zum 28. Fe-\n\nbruar 1999 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber des öf-\n\nfentlichen Dienstes aus den alten Bundesländern tätig und dementspre-\n\nchend seit dem 1. Januar 1990 bei der Beklagten versichert. Seit 1. März \n\n1999 bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine \n\nSozialversicherungsrente und von der Beklagten eine Versorgungsrente \n\nfür Versicherte. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ih-\n\nrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Renten-\n\nhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte \n\nfür den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ih-\n\nrer Zusatzrente abhängt, außer den 110 Umlagemonaten (1. Januar \n\n1990 bis 28. Februar 1999), in denen der Arbeitgeber mit Umlagezahlun-\n\ngen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten \n\nKlägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die \n\nUmlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde \n\nliegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits \n\nwar nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Ver-\n\nsorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger ge-\n\nzahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der \n\nBeklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie \n\ndie gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamt-\n\nversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller \n\nBerücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenom-\n\nmen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nVor dem Landgericht hat der Kläger beantragt festzustellen, daß \n\ndie Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. März 1999 eine Versorgungsrente \n\nfür Versicherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten \n\nvoll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren. \n\nDas Landgericht hat der Klage für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum \n\nInkrafttreten einer neuen, die Regelung der Vordienstzeiten ändernden \n\nSatzung stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf \n\ndie Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der \n\nRevision verfolgt der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 sein Kla-\n\ngebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, \n\ndie - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-\n\nklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-\n\ndesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst \n\nwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-\n\ntigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-\n\nsam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne \n\nihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von \n\nden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig \n\nkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-\n\nger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-\n\nwirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-\n\nres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-\n\nschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in \n\nBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der \n\nvon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-\n\nsichtigt werden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-\n\nlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrech-\n\nnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen \n\nDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren \n\nDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung \n\nder Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen \n\nRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer \n\nLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-\n\nfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-\n\ngenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-\n\nscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-\n\nlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die \n\nHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-\n\nsige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten \n\nMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie \n\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen \n\nnicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-\n\nne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das \n\nBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, \n\ndie vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden \n\nsind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser \n\nVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als \n\ntypisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-\n\nverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-\n\nstischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-\n\nständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die \n\nrein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit \n\n1. März 1999 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die \n\nGeneration, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten \n\nalso noch hinzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenbe-\n\nrechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein \n\nVerstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich \n\nberuhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, \n\n1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf-\n\nfassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge-\n\ngenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben \n\nim öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-\n\ndenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung \n\neiner komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-\n\nden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der \n\nbis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, \n\nnicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs-\n\nfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu-\n\nkunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten-\n\nempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\ne) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar \n\n2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vor-\n\ndienstzeiten in der früheren DDR nicht wie Umlagezeiten voll angerech-\n\nnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitge-\n\nbers in dieser Zeit fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Perso-\n\nnen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der \n\nSenat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS \n\na.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR \n\n2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). \n\nf) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von \n\nder Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden \n\nRenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben \n\neine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen \n\naufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Sat-\n\nzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentli-\n\nchen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-\n\nlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zu-\n\nkunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten \n\nRechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus \n\nauch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche \n\naus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\ng) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertrags-\n\nparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesge-\n\nrichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Über-\n\ngangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zu-\n\ngunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die \n\nEntscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehal-\n\nten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Ent-\n\nscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-372-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-372-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:38.005134+00:00"}}