{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_368-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 368/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 368/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-\n\nklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Juli 2001. \n\nEr ist am 10. April 1927 geboren und war im öffentlichen Dienst bei \n\neinem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt \n\nbeteiligt ist. Seit 1. Mai 1992 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-\n\nrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung \n\nder Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für \n\nden Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer \n\nZusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitge-\n\nber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für \n\ndie Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, \n\ndarüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der \n\ngesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. \n\nHalbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel-\n\ntenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich \n\nvon der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszuge-\n\nhen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-\n\ngung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der \n\nnach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 \n\nAbs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halban-\n\nrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-\n\nchen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, \n\n835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, \n\ndaß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juli 2001 seine vollen, nicht im \n\nöffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu be-\n\nrücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde \n\nSatzung in Kraft trete. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die \n\ndagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für \n\nunwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange \n\nsie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu \n\nzahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-\n\nkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 \n\nAbs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-\n\nzahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr \n\n2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das \n\nBundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-\n\nrationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen \n\nDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren \n\nDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender \n\nWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung \n\nder Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen \n\nRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer \n\nLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-\n\nfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-\n\ngenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-\n\nscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-\n\nlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nc) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört \n\njedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-\n\ngegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. No-\n\nvember 2003 aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrech-\n\nnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisie-\n\nrung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie ange-\n\nsehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen \n\nDienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinrei-\n\nchend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halban-\n\nrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als das \n\nLandgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, \n\ndaß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der \n\nBeklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für \n\ndie ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Er-\n\nwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versi-\n\ncherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungs-\n\ngerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-\n\nholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies \n\nin bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneratio-\n\nnen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger be-\n\nzieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt \n\neine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der \n\ner angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-\n\nzunehmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nd) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt \n\ngeworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch \n\nkein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich \n\nberuhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-\n\ngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist \n\n(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-\n\nnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-\n\nbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-\n\nben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-\n\ngen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-\n\nße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-\n\nbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 \n\nZusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der \n\nErhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers \n\nhinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-\n\ngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-\n\nlung zu treffen ist. \n\ne) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-\n\nsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. \n\nDaß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach \n\n§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe \n\nals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-\n\nne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nberechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halban-\n\nrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene \n\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im \n\nHinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger \n\nüber die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. De-\n\nzember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleich-\n\nbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-368-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-368-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:43.125353+00:00"}}