{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"IV ZR 327/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) § 4 Abs. 1 c Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 327/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Mai 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) § 4 Abs. 1 c\n\nDas Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist nicht als Wahrnehmung\nrechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften\nanzusehen.\n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - LG Hannover\n AG Hannover\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der\n\n20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom\n\n19. August 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-\n\ngerichts Hannover vom 21. Januar 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten seit Dezember 1999 eine\n\nRechtsschutzversicherung, die Verkehrsrechtsschutz und Familien-\n\nrechtsschutz umfaßt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen\n\nder Beklagten für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/2000, künf-\n\ntig: AVB) zugrunde, die - soweit hier von Interesse - mit den ARB 75\n\nübereinstimmen. Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine inzwischen in\n\nerster Instanz beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige Klage auf\n\nSchadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG. Er hat im Rahmen\n\ndes dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000\n\n500 Aktien erworben. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch in erster\n\nLinie auf § 45 BörsG in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungs-\n\ngesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529). Er behauptet, der im Mai\n\n2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen,\n\nweil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz er-\n\nheblich zu hoch bewertet worden sei.\n\nDie Beklagte hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sich\n\nder Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1c AVB nicht auf die Wahrneh-\n\nmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handels-\n\ngesellschaften beziehe. Erstmals im Deckungsprozeß stützt sie ihre Ab-\n\nlehnung auch auf fehlende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Deut-\n\nsche Telekom AG.\n\nDer Kläger verlangt unter Abzug einer Selbstbeteiligung die Er-\n\nstattung von verauslagten Prozeßkosten in Höhe von 300 DM. Die Be-\n\nklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie\n\nnicht verpflichtet sei, den Kläger von den weiteren Kosten freizustellen,\n\ndie diesem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge-\n\ngen die Deutsche Telekom AG wegen des Wertverlustes der von ihm im\n\nJuli 2000 erworbenen Aktien der Deutschen Telekom AG entstehen. Das\n\nAmtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen,\n\ndas Landgericht hat gegenteilig entschieden (NVersZ 2002, 578). Mit der\n\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des\n\namtsgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger für die auf\n\nZahlung von 28.949,02 DM/14.801,40 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:21)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:23)(cid:26)(cid:19)(cid:14)(cid:11)(cid:28)(cid:27)(cid:14)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:19)(cid:2)(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\ngegen die Deutsche Telekom AG bedingungsgemäß Rechtsschutz zu\n\ngewähren. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts\n\nnicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen.\n\n1. Der Versicherungsschutz umfaßt nach § 25 Abs. 2a i.V. mit § 14\n\nAbs. 1 AVB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf-\n\ngrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Unter gesetzlichen Haft-\n\npflichtbestimmungen sind Rechtsnormen zu verstehen, die unabhängig\n\nvom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines dem An-\n\nspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses Rechtsfolgen knüpfen\n\n(vgl. zu § 1 Nr. 1 AHB Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR\n\n40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3a). Bei § 45 BörsG handelt es sich um\n\neine solche auf die Leistung von Schadensersatz gerichtete gesetzliche\n\nHaftpflichtbestimmung, und zwar sowohl nach dem Verständnis des\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmers wie nach allgemeiner Ansicht\n\nin Rechtslehre und Rechtspraxis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.\n\nBörsG § 45 Rdn. 10, 11; Groß, Kapitalmarktrecht §§ 45, 46 BörsG\n\nRdn. 53, 54; Grundmann \n\nin Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 112\n\nRdn. 62; Sittmann, NJW 1998, 3761 ff.; Krämer/Baudisch, WM 1998,\n\n1161, 1163; BGHZ 139, 225, 228 zu der bis 31. März 1998 geltenden\n\nFassung; LG München I NJW 2002, 1807 f.).\n\nDie Revisionserwiderung meint unter Bezugnahme auf das Se-\n\nnatsurteil vom 17. Oktober 1984 (IVa ZR 78/83 - VersR 1985, 32), § 45\n\nBörsG sei keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung im Sinne der Versi-\n\ncherungsbedingungen, weil es sich bei der Vorschrift um gesetzlich ge-\n\nregelte Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo beim Einge-\n\nhen eines körperschaftlichen Rechtsverhältnisses handele. Damit kann\n\ndie Rechtsnatur von § 45 BörsG als auf Leistung von Schadensersatz\n\ngerichtete gesetzliche Haftpflichtbestimmung aber nicht in Frage gestellt\n\nwerden. Es kann allenfalls darum gehen, ob ein darauf gestützter An-\n\nspruch vom Risikoausschluß der Wahrnehmung rechtlicher Interessen\n\naus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften nach § 4\n\nAbs. 1c AVB erfaßt wird. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom\n\n17. Oktober 1984 (aaO unter II 1) den Anspruch aus culpa in contrahen-\n\ndo auch bei der Reichweite des Risikoausschlusses für die Interessen-\n\nwahrnehmung aus Spiel- und Wettverträgen nach § 4 Abs. 1g ARB 75\n\nbehandelt.\n\n2. Der Anspruch auf Deckungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 1c\n\nAVB ausgeschlossen.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine\n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer\n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs\n\nverstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines\n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse\n\nund damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt je-\n\ndoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten\n\nAusdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist\n\nanzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar-\n\nunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache ab-\n\nweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn\n\ndas allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem\n\nRandbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der\n\nVersicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom\n\n8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa).\n\nb) aa) Die Formulierung \"Bereich des Rechtes der Handelsgesell-\n\nschaften\" verweist zwar auf rechtliche Kategorien. Damit verbindet die\n\nRechtssprache aber keinen fest umrissenen Begriff. Es ist schon zwei-\n\nfelhaft, ob das \"Recht der Handelsgesellschaften\" ein in seinen Konturen\n\neindeutig festgelegter Begriff ist, der - soweit hier von Bedeutung - etwa\n\nnur das Aktiengesetz meint oder auch alle sonstigen Rechtsnormen, die\n\ndem Aktienrecht zugeordnet werden können. Der zusätzliche, in hohem\n\nMaße interpretationsbedürftige und interpretationsfähige Ausdruck \"Be-\n\nreich\" führt jedenfalls dazu, daß ein fest umrissener Begriff der Rechts-\n\nsprache nicht anzunehmen ist.\n\nbb) Demgemäß kommt es für die Auslegung darauf an, was aus\n\nder Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zum Bereich des\n\nRechtes der Handelsgesellschaften gehört. Er erkennt, daß es dabei um\n\neine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung geht, mit der\n\ngewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We-\n\ngen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf er annehmen,\n\ndaß die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Interessenwahr-\n\nnehmung jedenfalls keine Tatbestände betrifft, die nach allgemeiner\n\nRechtsauffassung nicht zum Bereich des Rechtes der Handelsgesell-\n\nschaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehören.\n\nSo verhält es sich bei den Ansprüchen aus § 45 BörsG. Sie sind\n\nnach allgemeiner Rechtsauffassung nicht dem Bereich des Rechtes der\n\nHandelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapital-\n\nmarktrechts. Zwischen Gesellschaftsrecht und sonstigem Privatrecht gibt\n\nes zwar aufgrund von Zusammenhängen und gemeinsamer Grundlagen\n\neinen Überschneidungsbereich, in dem eine eindeutige Zuordnung von\n\nProblemen häufig nicht möglich sein wird. In der Rechtslehre und in der\n\nRechtspraxis wird jedoch seit längerer Zeit eine klare Trennung zwischen\n\nKapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht vorgenommen. Dabei wird das\n\nBörsen- und Wertpapierhandelsrecht eindeutig dem Kapitalmarktrecht\n\nzugeordnet (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 1 II 3;\n\nPötsch, WM 1998, 949 ff.; Meixner, NJW 1998, 1896 ff.; Weber, NJW\n\n2000, 2061 ff.). Assmann (in Handbuch des Kapitalanlagerechts § 1\n\nRdn. 71) und Weber (NJW 2000, 2061, 2065) bezeichnen das Emissions-\n\nrecht als Herzstück einer jeden kapitalmarktrechtlichen Regelung. Auch\n\nder Gesetzgeber hat dies so gesehen. Die Änderung des Börsengeset-\n\nzes, auf der die ab 1. April 1998 geltende Fassung der §§ 45 ff. beruht,\n\nwar Bestandteil des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom\n\n24. März 1998. Die Änderungen der börsenrechtlichen Vorschriften soll-\n\nten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dazu beitragen, den Akti-\n\nenhandel zu fördern, den Emittenten den Börsenzugang zu erleichtern,\n\ndie Wettbewerbsposition der Börsen zu stärken und den Anlegerschutz\n\nzu verbessern (BT-Drucks. 13/8933 S. 55 ff.).\n\ncc) Ein davon abweichendes Verständnis wird auch der juristisch\n\nnicht gebildete Versicherungsnehmer, der sich für den Erwerb von Wert-\n\npapieren als Kapitalanlage interessiert, nicht in Betracht ziehen. Aus sei-\n\nner Sicht geht es in diesem Stadium erst um den Kauf von Aktien und\n\nnicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer späteren\n\nStellung als Aktionär. Daher wird er entgegen der Revisionserwiderung\n\nden Anspruch aus § 45 BörsG nicht etwa deshalb als zum Bereich des\n\nRechtes der Handelsgesellschaften gehörig ansehen, weil er nach dem\n\nErwerb der Aktie als Aktionär an einer Handelsgesellschaft beteiligt ist.\n\nSchon der Wortlaut des Gesetzes steht dem entgegen. Die §§ 45, 46\n\nBörsG sprechen vom Erwerbspreis, dem Erwerb und dem Erwerbsge-\n\nschäft. Dem Gesetz ist auch ohne weiteres zu entnehmen, daß der haf-\n\ntungsbegründende Vorgang - der Erlaß und die Herausgabe des unrich-\n\ntigen Prospekts - vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt. Damit kommt klar\n\nzum Ausdruck, daß die Vorschriften nicht Ansprüche des Erwerbers als\n\nAktionär, sondern als Teilnehmer am Kapitalmarkt betreffen. Er soll in\n\nseinem vor dem Erwerb gefaßten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt\n\ngeschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Sinne der bürger-\n\nlich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhandlungen stattgefun-\n\nden oder ihm die Prospektverantwortlichen persönlich gegenübergetre-\n\nten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109 und BGHZ 79, 337, 341 f., 348).\n\ndd) Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist des-\n\nhalb nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des\n\nRechtes der Handelsgesellschaften anzusehen (vgl. Prölss in Prölss/\n\nMartin, VVG 26. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 4 und Harbauer, Rechtsschutz-\n\nversicherung 6. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 23 a.E.), jedenfalls nicht bei der\n\ngebotenen engen Auslegung von Risikoausschlußklauseln (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a\n\nund zum Erwerbsrisiko bei der Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1k ARB 75\n\ndas Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454\n\nunter II 1 und 2).\n\n3. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte für die Ab-\n\nlehnung nicht berufen. Dies ist ihr schon deshalb verwehrt, weil sie die\n\ndarauf gestützte Ablehnung dem Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt hat\n\n(vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - unter 2, zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt). Der Kläger hat der Beklagten zwar seinerzeit\n\nkeinen Klageentwurf übermittelt. Die Beklagte hat aber nicht geltend ge-\n\nmacht, den Kläger gemäß § 15 Abs. 1a AVB um weitere Informationen\n\ngebeten zu haben. Mit denselben Gründen, mit denen die Beklagte jetzt\n\ndie Erfolgsaussichten verneint, hätte sie es bereits vorgerichtlich unver-\n\nzüglich tun können.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/iv-zr-327-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/iv-zr-327-02","retrieved":"2026-07-10 14:21:19.976587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-21/iv-zr-327-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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