{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_325-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 325/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 325/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-\n\nklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. März 2001 (Renten-\n\nbeginn). \n\nEr ist am 30. Mai 1944 geboren und war im öffentlichen Dienst bei \n\neinem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt \n\nbeteiligt ist. Seit 1. März 2001 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-\n\ngungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-\n\nnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Be-\n\nklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen \n\nRente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte \n\nZusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche \n\nRente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-\n\nrückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in \n\nder Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der \n\nnur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzu-\n\nstellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. März 2001 seine vollen, \n\nnicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten \n\nzu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-\n\ndernde Satzung in Kraft trete. \n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober-\n\nlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit \n\nder Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Kläger derjenigen Gruppe von \n\nVersorgungsberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. Dezember \n\n2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts \n\ngehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß im Falle des Klägers die Halban-\n\nrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die \n\nKlage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der \n\nbeteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht \n\nim Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-\n\nges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-\n\nangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-\n\nnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-\n\nte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der \n\nSystemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte \n\nzusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf \n\ndie Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu \n\nwerten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-\n\nstanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-\n\ngen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-\n\nklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-\n\nden könnten. \n\nIm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung \n\nder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der \n\ndas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den \n\nGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-\n\ndienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-\n\nrücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im \n\nHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-\n\nzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die \n\nRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. \n\nzwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" festgestellt. \n\nDie Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch \n\nnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber \n\nsei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen \n\ngezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-\n\nlange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen \n\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das \n\ntreffe auf die Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin zu, wie \n\ndas Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versicherten-\n\ngenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-\n\nlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stär-\n\nkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinrei-\n\nchender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-\n\nnachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten \n\nerworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses \n\nTeils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch \n\ndie Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer \n\ngrundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. \n\nb) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-\n\nrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-\n\npisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie \n\nangesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-\n\nlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr \n\nhinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bun-\n\ndesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die \n\nvor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, \n\nnoch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf \n\nder (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch \n\nangesehen werden kann. Für diese Generation ist die Halbanrechnung \n\nder Vordienstzeiten also noch hinzunehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183). \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nc) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens - bis zum \n\n31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß \n\ngegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob \n\nden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-\n\nlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz \n\nder Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, \n\nZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-\n\nnat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-\n\nhandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes \n\nBerufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-\n\nneralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-\n\nten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-\n\ncherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger \n\ngeworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-\n\nlen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst \n\nwenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nd) Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört, das hat das Be-\n\nrufungsgericht übersehen, allerdings bereits zu jenen jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr \n\nhinnehmbar ist (Rentenbeginn ist hier der 1. März 2001). Dennoch ist er \n\ndurch die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Er-\n\ngebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt. \n\nAm 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung \n\nab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung \n\nder VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen \n\nDienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der \n\nBeschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, \n\n371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-\n\nes System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige \n\nSystem der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige \n\nAufstockung der gesetzlichen Rente auf eine Gesamtversorgung durch \n\nein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anknüpfen-\n\ndes Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes zurück-\n\ngelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. Damit ha-\n\nben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, wo-\n\nnach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle und \n\nals solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen sol-\n\nle, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht berück-\n\nsichtigt werden müßten. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der \n\nVordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen für künftige \n\nRentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nNach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-\n\nden allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-\n\ngungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenbe-\n\nrechtigten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-\n\nsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-\n\nhöht. Dadurch, daß deshalb auch die Rente des Klägers weiterhin auf-\n\ngrund der alten Satzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte \n\nBesitzstandsrente weitergezahlt wird, wird der Kläger einerseits gleich-\n\nbehandelt mit den Versicherten, deren Rentenberechtigung schon vor \n\ndem 1. Januar 2001 entstanden war, andererseits gegenüber denjenigen \n\nVersicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden \n\nNeufassung der VBLS errechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise be-\n\nnachteiligt. Denn nach dem unwidersprochenem Vortrag der Beklagten \n\nist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu \n\nleistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berech-\n\ntigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus \n\neigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dy-\n\nnamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, \n\nwirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Ver-\n\nsorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-\n\ndienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist we-\n\nder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienst-\n\nzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den \n\nGleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen \n\nRentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstan-\n\ndes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden \n\nAnsprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-325-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-325-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:00.661215+00:00"}}