{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_322-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 322/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 12 Abs. 1 II e Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Be- triebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 322/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nAKB § 12 Abs. 1 II e\n\nDer durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene\nMotorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Be-\ntriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 - LG Stade\n AG Zeven\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der\n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. August\n\n2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zin-\n\nsen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherung\n\nmit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen Mercedes\n\nBenz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedin-\n\ngungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.\n\nAm 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin verse-\n\nhentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurch\n\nwurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors be-\n\nschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohne\n\nMehrwertsteuer.\n\nDie Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich um\n\neinen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 AKB nicht versicherten Betriebs-\n\nschaden handele.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er-\n\nfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fort-\n\nbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\nDie Auffassung der Vorinstanzen, bei dem Betanken des Kraftfahr-\n\nzeugs mit einem falschen Kraftstoff handele es sich um einen Bedie-\n\nnungsfehler, der nicht zu einem Unfallschaden, sondern zu einem Be-\n\ntriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB geführt habe, hält rechtlicher\n\nNachprüfung stand.\n\n1. Rechtsfehlerhaft enthält das Berufungsurteil allerdings keinen\n\nTatbestand.\n\nFinden für ein Berufungsverfahren wie hier die am 31. Dezember\n\n2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil\n\nauch dann der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F.,\n\nwenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden\n\nProzeßrecht durchzuführen ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII\n\nZR 205/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach durfte die Dar-\n\nstellung eines Tatbestandes nicht unterbleiben, weil kraft ausdrücklicher\n\nZulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitin-\n\nstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nVon der aus diesem Grund grundsätzlich gebotenen Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff. und ständig) kann aber\n\nausnahmsweise abgesehen werden. Die notwendigen \n\ntatsächlichen\n\nGrundlagen der Entscheidung ergeben sich hinreichend deutlich aus den\n\nUrteilsgründen, so daß sich das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den\n\nfestgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, erreichen läßt (vgl. BGH aaO\n\nund Urteil vom 15. April 1999 - II ZR 83/97 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2\n\nTatbestand, fehlender 14 jeweils m.w.N.). Zur revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung steht die Versagung des begehrten Vollkaskoversicherungs-\n\nschutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffes\n\nunmittelbar im Anschluß an den Tankvorgang hervorgerufen worden\n\nsind. Dieser einfache Sachverhalt und das darauf gestützte Klagebegeh-\n\nren ist, auch wenn nicht einmal die Klageanträge erwähnt werden (vgl.\n\nzu diesen Anforderungen nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - für BGHZ vor-\n\ngesehen) den Entscheidungsgründen in dem für die revisionsrechtliche\n\nBeurteilung ausreichenden Umfang zu entnehmen.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der Sache\n\nauch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des\n\nRechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. Dieser Zulas-\n\nsungsgrund, der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt\n\n(vgl. Ullmann, WRP 2002, 597), setzt voraus, daß der Einzelfall Veran-\n\nlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiel-\n\nlen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil es\n\nfür die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger\n\nLebenssachverhalte an einer \n\nrichtungsweisenden Orientierungshilfe\n\nganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB\n\n16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ 151, 221 und vom\n\n25. März 2003 - VI ZR 355/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils\n\nm.w.N.). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen ver-\n\nsicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsscha-\n\nden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB handelt, ist - wie stets bei begriff-\n\nlichen Abgrenzungen dieser Art - zunächst anhand der Umstände des\n\nEinzelfalles zu beurteilen. Die Klausel ist gerade auch mit Blick auf diese\n\nAbgrenzung Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen\n\ngewesen (vgl. nur Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 12 AKB\n\nRdn. 45 ff. und 55 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt kei-\n\nne Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher dafür herausgear-\n\nbeiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien.\n\nDer bloße Hinweis, die Entscheidung befasse sich mit dem Unfallbegriff\n\nund es bestehe ein allgemeines Interesse an der Definition dieses Be-\n\ngriffes, trägt die Zulassung nicht. In der Sache ist das Erkenntnis jedoch\n\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Ver-\n\nständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers\n\nohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteil\n\nvom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a und\n\nständig). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klau-\n\nsel aus. Danach erkennt er einerseits, daß das versicherte Unfallrisiko in\n\nHalbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und daß ande-\n\nrerseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes für\n\nUnfallschäden in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden,\n\nselbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist. Bei den ge-\n\nnannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die im\n\nZusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Mate-\n\nrial- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entste-\n\nhen, nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR\n\n275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -\n\nVersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954,\n\n113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).\n\nDie Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzung\n\nder Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienungsvorgän-\n\ngen. Die Wahl des falschen Kraftstoffs erweist sich daher als Bedie-\n\nnungsfehler, der gleich nach dem Neustart die Beschädigung der Motor-\n\nteile herbeigeführt hat. Dafür besteht bedingungsgemäß kein Deckungs-\n\nschutz. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung der\n\nUnklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) kein\n\nRaum. Revisionsrechtlich ist insoweit nichts weiter abzuklären. Insbe-\n\nsondere gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezug\n\nauf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beru-\n\nhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. BGH\n\naaO VersR 1969, 32, 33).\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-322-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-322-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:01.635085+00:00"}}