{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_321-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"IV ZR 321/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 138 Abs. 1, 282 Abs. 1 Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten an- greifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Pri- vatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Pri- vatgutachtens im Berufungsverfahren).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 321/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 138 Abs. 1, 282 Abs. 1\n\nWill eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten an-\ngreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast\nnoch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Pri-\nvatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Pri-\nvatgutachtens im Berufungsverfahren).\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - OLG Oldenburg\n LG Aurich\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert und Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n20. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesell-\n\nschaft, bei der sie seit 1987 eine Gruppenunfallversicherung unterhält,\n\nzugunsten eines ihrer Geschäftsführer (im folgenden: der Versicherte)\n\ndie \n\nfür 100%ige \n\nInvalidität vereinbarte Versicherungssumme von\n\n750.000 DM \n\n(abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung \n\nvon\n\n75.000 DM).\n\nDer Versicherte war neben seinem Bruder Mitgeschäftsführer der\n\nKlägerin, die ein Fuhrunternehmen betreibt, war aber nach seinen Anga-\n\nben mit 80% seiner Arbeitskraft als Fernfahrer tätig und führte zu 20%\n\nkleine Reparaturen an den Lastkraftwagen aus. Am 3. August 1997 erlitt\n\ner durch einen Autounfall einen Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule.\n\nAls Dauerschaden behielt der Versicherte eine Einschränkung der Be-\n\nweglichkeit des rechten Armes zurück. Die Parteien streiten darüber, ob\n\ner daneben weitere bleibende Gesundheitsschäden davongetragen hat\n\nund wie hoch gegebenenfalls der Grad seiner Invalidität anzusetzen ist.\n\nDem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen UB 86 der Beklagten zugrunde; die einschlägige Regelung in\n\nTeil 2 § 8 dieser Bedingungen entspricht § 8 AUB 61. § 8 II (2) - (4) AUB\n\n61 enthalten die sogenannte Gliedertaxe nebst ergänzenden Bestim-\n\nmungen. § 8 II (5) lautet:\n\n\"Soweit sich der Invaliditätsgrad nach Vorstehendem nicht\nbestimmen läßt, wird bei der Bemessung in Betracht gezo-\ngen, inwieweit der Versicherte imstande ist, eine Tätigkeit\nauszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht\nund die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbil-\ndung und seines Berufs zugemutet werden kann.\"\n\nDie Beklagte erbrachte auf die von der Klägerin verlangte Invalidi-\n\ntätsentschädigung Vorschußzahlungen von 75.000 DM. Diese Summe\n\nentspricht einem Invaliditätsgrad von 30%. Weitere Zahlungen lehnte die\n\nBeklagte ab. Daraufhin hat die Klägerin mit der Begründung, der Versi-\n\ncherte sei nach § 8 II (5) der Bedingungen vollständig arbeits- und be-\n\nrufsunfähig, Klage auf Zahlung des Restbetrages für 100%ige Invalidität\n\nerhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf ein von ihm\n\neingeholtes arbeitsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen\n\nDr. D. , wonach der Kläger noch als Linienbusfahrer arbeiten kann,\n\ndurch Urteil vom 28. September 2001 abgewiesen. Die Berufung der\n\nKlägerin, die im Berufungsverfahren ein privates Gegengutachten vor-\n\ngelegt hat, ist vom Berufungsgericht, das dieses Privatgutachten als ver-\n\nspätet angesehen und deshalb nicht zugelassen hat, zurückgewiesen\n\nworden. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene\n\nRevision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Verfahrensrüge der Revision ist begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu Unrecht als\n\nverspätet zurückgewiesen.\n\nI. Das Berufungsgericht hat sein die Klageabweisung bestätigen-\n\ndes Urteil wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen über den von\n\nder Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden\n\nAnspruch auf Invaliditätsentschädigung für den Versicherten. Da es in-\n\nsoweit um seine Arbeitsunfähigkeit nach § 8 II (5) AUB 61 gehe, die aus-\n\nscheide, wenn er nicht mehr seinem bisherigen Beruf, wohl aber noch\n\neiner anderen zumutbaren Tätigkeit nachgehen könne, müsse er sich die\n\nFeststellung des im ersten Rechtszug eingeholten arbeitsmedizinischen\n\nSachverständigengutachtens entgegenhalten lassen, daß er vollschichtig\n\nals Linienbusfahrer arbeiten könne. Das von der Klägerin im Berufungs-\n\nverfahren vorgelegte Privatgutachten, wonach der Versicherte aus neu-\n\nrologischer Sicht weder als LKW-Fahrer noch als Linienbusfahrer tätig\n\nsein dürfe, hätte zwar, wenn es zu berücksichtigen gewesen wäre, die\n\nEinholung eines Obergutachtens erforderlich gemacht. Das Privatgut-\n\nachten könne jedoch wegen Verspätung nicht zugelassen werden. Die\n\nKlägerin hätte es schon im Verfahren vor dem Landgericht vorlegen\n\nmüssen. Nach Erhalt des überzeugenden schriftlichen Gerichtsgutach-\n\ntens hätte sie nicht darauf vertrauen dürfen, daß allein durch ihre kriti-\n\nsche Stellungnahme zu diesem Gutachten und die Anhörung des Sach-\n\nverständigen ein für sie günstigeres Ergebnis der Beweisaufnahme zu\n\nerreichen sein werde. Es habe sich ihr vielmehr aufdrängen müssen, daß\n\nsie, um einen nachteiligen Prozeßausgang zu vermeiden, bis zur Anhö-\n\nrung des Sachverständigen entweder ein weiteres Gutachten vorlegen\n\noder aber - eventuell nach Einholung sachverständigen Rates - hätte\n\nsubstantiiert vortragen müssen, daß der neurologische Aspekt im Gut-\n\nachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht hinreichend beachtet\n\nworden sei (§ 282 Abs. 1 ZPO, § 528 Abs. 2 ZPO a.F.). Darüber hinaus\n\nhabe die Klägerin das Privatgutachten auch im Berufungsverfahren ver-\n\nspätet, nämlich erst im Anschluß an ihre Berufungsbegründung und nach\n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist eingereicht (§§ 527, 519, 296\n\nAbs. 1 ZPO a.F.). Es entschuldige sie nicht, daß ihr zweitinstanzlicher\n\nProzeßbevollmächtigter sich erst nach der persönlichen Besprechung mit\n\ndem Versicherten, die er zwei Monate nach der Zustellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils geführt und in der er erstmals einen eigenen Eindruck\n\nvom schlechten Gesundheitszustand des Versicherten gewonnen habe,\n\nfür die Einholung eines Privatgutachtens entschieden habe. Denn der\n\nKlägerin selbst, nicht etwa ihrem Berufungsanwalt, sei vorzuwerfen, daß\n\nsie zwei Monate lang keine Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung ei-\n\nnes weiteren Gutachtens entfaltet habe.\n\nII. Die Nichtzulassung des Privatgutachtens hält der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist damit ein Verfah-\n\nrensfehler unterlaufen. Der Klägerin kann weder für den ersten noch für\n\nden zweiten Rechtszug vorgeworfen werden, daß sie das Privatgutach-\n\nten früher hätte vorlegen müssen.\n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Klägerin\n\ngegen ihre Prozeßförderungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ange-\n\nnommen (§ 528 Abs. 2 ZPO a.F. i.V. mit § 282 Abs. 1 ZPO). Nach § 528\n\nAbs. 2 ZPO a.F. sind im Berufungsverfahren unter anderem neue An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282\n\nAbs. 1 ZPO a.F. nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, nur zuzulas-\n\nsen, wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus gro-\n\nber Nachlässigkeit unterlassen hat. § 282 Abs. 1 ZPO verpflichtet die\n\nParteien, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen,\n\nwie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des\n\nVerfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Die Klägerin hat schon\n\nobjektiv nicht gegen diese Prozeßförderungspflicht verstoßen. Denn sie\n\nbrauchte im ersten Rechtszug auch nach Erhalt des für sie ungünstigen\n\nGerichtsgutachtens kein Privatgutachten vorzulegen.\n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einwendungen der\n\nKlägerin gegen das Gerichtsgutachten seien ohne die Beifügung eines\n\nPrivatgutachtens oder die Wiedergabe eingeholten sachverständigen\n\nRates nicht substantiiert gewesen, steht nicht mit der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs in Einklang. Ein Privatgutachten ist substanti-\n\nierter Parteivortrag. Deshalb ist aber der Parteivortrag zu fachspezifi-\n\nschen, insbesondere medizinischen Fragen nicht unsubstantiiert, falls er\n\nnicht durch ein beigefügtes Privatgutachten untermauert wird. Wenn eine\n\nPartei nur geringe Sachkunde hat, dürfen weder an ihren klagebegrün-\n\ndenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachver-\n\nständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden, sondern darf\n\nsie sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen be-\n\nschränken. Das gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (vgl.\n\nnur Urteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 unter II 1\n\nund vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Dar-\n\nlegungslast 4).\n\nb) Die Klägerin brauchte auch nicht etwa über ihre somit hinrei-\n\nchend substantiierte Kritik an dem gerichtlichen Gutachten hinaus wei-\n\ntergehende, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. \n\nInsbesondere\n\nbrauchte sie keinen Privatgutachter zu konsultieren, um vorbeugend der\n\nGefahr entgegenzuwirken, daß das Gericht dem Gerichtssachverständi-\n\ngen trotz ihrer Einwendungen folgen werde. Das Berufungsgericht hat\n\nmit seiner gegenteiligen Ansicht die Prozeßförderungspflicht über die\n\nGrenzen des § 282 Abs. 1 ZPO hinaus überspannt.\n\n2. Aber auch die vom Berufungsgericht weiter herangezogenen\n\n§§ 527, 519, 296 Abs. 1 ZPO a.F., wonach ein im Berufungsverfahren\n\nverspätet vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur zuzulas-\n\nsen ist, wenn es die Erledigung nicht verzögern würde oder wenn die\n\nVerspätung genügend entschuldigt ist, tragen die Nichtzulassung des\n\nPrivatgutachtens nicht.\n\nDas Privatgutachten ist beim Berufungsgericht zwar objektiv ver-\n\nspätet eingegangen, nämlich erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist. Nach § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO a.F. muß bereits die Beru-\n\nfungsbegründung die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-\n\ntung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und\n\nBeweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzu-\n\nführen hat, bezeichnen.\n\nJedoch trifft die Klägerin - und nur ihr, nicht etwa ihrem zweitin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wirft das Berufungsgericht ein Ver-\n\nsäumnis vor - an der objektiven Verspätung des Privatgutachtens kein\n\nVerschulden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin selbst\n\nhätte von sich aus unmittelbar nach Zustellung des landgerichtlichen\n\nUrteils Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung eines privaten Sachver-\n\nständigengutachtens entfalten müssen, also schon bevor ihr zweitin-\n\nstanzlicher Prozeßbevollmächtigter seine Prüfung der Erfolgsaussichten\n\neiner Berufung abgeschlossen hatte, beruht auf einem zu strengen Maß-\n\nstab für das in § 296 Abs. 1 ZPO a.F. vermutete Versäumnisverschulden\n\nder Partei. Zu folgen ist vielmehr der Auffassung der Revision, daß die\n\nPartei, die einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten ei-\n\nnes Berufungsverfahrens beauftragt, keine Eigeninitiative zu entfalten\n\nbraucht, solange die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht abgeschlossen\n\nist, und daß sie auch nach Vorlage des Gutachtens über die Erfolgsaus-\n\nsichten der Berufung nur solche Aktivitäten entfalten muß, die der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte zweiter Instanz ihr zu entfalten anrät. Zutreffend\n\nweist die Revision darauf hin, daß eine vorauseilende Eigeninitiative für\n\ndie Partei nicht zumutbar ist, die gerade deshalb, um die Erkenntnis zu\n\ngewinnen, ob und gegebenenfalls in welcher Form und aus welchen\n\nGründen ein landgerichtliches Urteil angreifbar ist, den zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten mit einer Prüfung der Erfolgsaussicht be-\n\nauftragt hat. Das Recht der Partei, das Ergebnis dieser Aussichtenprü-\n\nfung abzuwarten, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des An-\n\nwaltszwanges, der, soweit er sich auf die Partei bezieht, im Verfahrens-\n\nund Gefahrenschutz, in der Warn- und Beratungsfunktion besteht (Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 2). Es wäre widersinnig, einer-\n\nseits der Partei die anwaltliche Beratung aufzuzwingen und andererseits\n\ndann aber von ihr zu verlangen, daß sie dem Rechtsanwalt durch eine\n\nunberatene Eigeninitiative zuvorkommt.\n\nDamit erweist sich als unberechtigt auch der Vorwurf des Beru-\n\nfungsgerichts, wenn erst der persönliche Eindruck vom Gesundheitszu-\n\nstand des Versicherten dazu führen konnte, Zweifel an der Richtigkeit\n\ndes Gerichtsgutachtens aufkommen zu lassen, hätte die Klägerin ihrem\n\nProzeßbevollmächtigten zweiter Instanz entweder den Zustand des Ver-\n\nsicherten rechtzeitig eindringlicher schildern oder aber von sich aus da-\n\nfür Sorge tragen müssen, daß ein persönliches Gespräch eher zustande\n\nkam. Auch ein solches Verhalten hätte eine eigene Vorwegnahme der\n\nrechtlichen Beurteilung des Falles vorausgesetzt, nämlich die Einsicht,\n\ndaß das landgerichtliche Urteil keinen anderen Angriffspunkt als die in\n\nder Übernahme des Gerichtsgutachtens bestehende Beweiswürdigung\n\nbot.\n\n3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zu-\n\nrückzuverweisen, damit das Berufungsgericht ein Obergutachten über\n\ndie neurologischen Gesichtspunkte und gegebenenfalls über die Frage\n\neinholt, ob der Kläger noch als Linienbusfahrer berufstätig sein kann.\n\nDas Gutachten hat sich nach den medizinischen Erkenntnismöglichkeiten\n\nzu richten, die spätestens drei Jahre nach dem Unfall gegeben waren\n\n(BGH, Urteil vom 13. April 1988 - IVa ZR 303/86 - VersR 1988, 798).\n\nDer Einwand der Beklagten, § 8 II (5) AUB 61 sei von vornherein\n\nnicht einschlägig, ist nicht begründet. Die Behauptung der Beklagten, der\n\nKläger mache nur ein Wegknicken des rechten Fußes und damit lediglich\n\neine teilweise Gebrauchsunfähigkeit des rechten Fußes bzw. Beines\n\ngeltend, die ausschließlich nach der Gliedertaxe zu bewerten sei, trifft\n\nnicht zu. Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug außer dem zeitwei-\n\nsen Kontrollverlust über das rechte Bein verschiedene Taubheitsgefühle\n\nund eine Störung der Harnentleerung angeführt. Im zweiten Rechtszug\n\nhat er dann unter Berufung auf das Privatgutachten eine Spastik im Be-\n\nreich der ganzen rechten Körperhälfte, gravierende Sensibilitätsstörun-\n\ngen mit eingeschränkter Gang- und Trittsicherheit, eine Störung der Uro-\n\ngenitalfunktionen und die gefährliche Empfindlichkeit der verplatteten\n\nBruchstelle in der Halswirbelsäule geltend gemacht. Diese Beeinträchti-\n\ngungen - die er beweisen muß - lassen sich nicht mit der Gliedertaxe\n\nerfassen.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/iv-zr-321-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/iv-zr-321-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:00.711252+00:00"}}